Rechtssatz RS0039961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039961
Entscheidungsdatum
17.03.2015
Rechtssatz
Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist das Gericht, an welches überwiesen wurde (hier KG Wiener Neustadt), an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes (hier LGZ Graz) gebunden (SZ 7/6, 1 Nd 187/57, SZ 43/18). Im Fall einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO kann daher in der Regel ein negativer Kompetenzkonflikt gar nicht entstehen (vgl dazu Fasching, Kommentar III 217, Anmerkung 15). Dass das KG Wiener Neustadt in einem anderen Verfahren (zwischen denselben Parteien) über eine inhaltlich gleichlautende Klage seine örtliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen hat, ist bedeutungslos. Die in jenem Verfahren ergangene Entscheidung hat keine Bindungswirkung für die vom LGZ Graz dem KG Wiener Neustadt überwiesene Rechtssache. Ein Fall des § 47 Abs 1 JN läge nur dann vor, wenn das KG Wiener Neustadt (ungeachtet der oben dargelegten Rechtsansicht) die Übernahme der ihm vom LGZ Graz überwiesenen Rechtssache mit Beschluss rechtskräftig abgelehnt hätte. Ein derartiger Beschluss liegt nicht vor. Er kann auch nicht in der Vorlage der Akten an den OGH zur Entscheidung über den angeblich vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt erblickt werden, weil die Zustellung eines solchen Beschlusses an die Parteien und der Ablauf der diesem zustehenden Rechtsmittelfrist erforderlich wäre.Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist das Gericht, an welches überwiesen wurde (hier KG Wiener Neustadt), an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes (hier LGZ Graz) gebunden (SZ 7/6, 1 Nd 187/57, SZ 43/18). Im Fall einer Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO kann daher in der Regel ein negativer Kompetenzkonflikt gar nicht entstehen vergleiche dazu Fasching, Kommentar römisch drei 217, Anmerkung 15). Dass das KG Wiener Neustadt in einem anderen Verfahren (zwischen denselben Parteien) über eine inhaltlich gleichlautende Klage seine örtliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen hat, ist bedeutungslos. Die in jenem Verfahren ergangene Entscheidung hat keine Bindungswirkung für die vom LGZ Graz dem KG Wiener Neustadt überwiesene Rechtssache. Ein Fall des Paragraph 47, Absatz eins, JN läge nur dann vor, wenn das KG Wiener Neustadt (ungeachtet der oben dargelegten Rechtsansicht) die Übernahme der ihm vom LGZ Graz überwiesenen Rechtssache mit Beschluss rechtskräftig abgelehnt hätte. Ein derartiger Beschluss liegt nicht vor. Er kann auch nicht in der Vorlage der Akten an den OGH zur Entscheidung über den angeblich vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt erblickt werden, weil die Zustellung eines solchen Beschlusses an die Parteien und der Ablauf der diesem zustehenden Rechtsmittelfrist erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
- 7 Nd 46/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 7 Nd 46/73
- 9 ObA 71/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 71/93
Veröff: EvBl 1994/19 S 99
- 8 Nd 1/99
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Nd 1/99
nur: Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist das Gericht, an welches überwiesen wurde, an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes gebunden (SZ 7/6, 1 Nd 187/57, SZ 43/18). Im Fall einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO kann daher in der Regel ein negativer Kompetenzkonflikt gar nicht entstehen. (T1)
- 9 Nc 12/06y
Entscheidungstext OGH 28.07.2006 9 Nc 12/06y
Auch; Beisatz: Bei einer Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser unrichtig gewesen sein sollte, Bedacht zu nehmen. (T2)
- 9 Nc 3/15p
Entscheidungstext OGH 06.03.2015 9 Nc 3/15p
Vgl auch
- 8 Nc 12/15d
Entscheidungstext OGH 17.03.2015 8 Nc 12/15d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039961
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0070ND00046_7300000_001