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Entscheidung 9 Nc 12/06y×

Entscheidung 9 Nc 12/06y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc12/06y

Entscheidungsdatum

28.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ivan R*****, wegen EUR 232,05 sA, über das Ersuchen des Bezirksgericht Favoriten um Entscheidung nach Paragraph 47, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Favoriten zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das zunächst angerufene Bezirksgericht Bregenz erließ antragsgemäß den Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens, wies aber in weiterer Folge - nachdem es den Wohnsitz des Beklagten mit Wien, *****, ermittelt hatte - die Klage von Amts wegen Unzuständigkeit zurück. Über Antrag der Klägerin wurde dieser Zurückweisungsbeschluss in der Folge aufgehoben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Favoriten überwiesen. Ob dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Das Bezirksgericht Favoriten, dem der Akt nunmehr übermittelt wurde, legte ihn dem Obersten Gerichtshof als dem gemeinsam übergeordneten Gericht „zur Entscheidung über den Zuständigkeitskonflikt" mit dem Bemerken vor, dass die Klagezurückweisung durch das BG Bregenz zu Unrecht erfolgt sei, weil bereits ein Zahlungsbefehl erlassen worden sei und es auch an den übrigen Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, JN fehle.

Rechtliche Beurteilung

Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des Paragraph 47, JN kann der Oberste Gerichtshof erst dann zur Entscheidung berufen sein, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (4 Nc 4/04g, 10 Nd 510/02, 6 Nd 1/99, RIS-Justiz RS0046374, RS0046354, RS0046299).

Hier hat das Bezirksgericht Favoriten keinen Unzuständigkeitsbeschluss gefasst, sodass - selbst wenn der Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts Bregenz bereits rechtskräftig sein sollte - die Voraussetzung für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof - zwei die Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Beschlüsse - nicht gegeben ist.

Im Übrigen ist bereits jetzt darauf verwiesen, dass bei einer Entscheidung nach Paragraph 47, Absatz eins, JN auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser unrichtig gewesen sein sollte, Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0046391, RS0039105; RS0039961, RS0039922, RS0039931).

Der Akt war daher an das vorlegende Gericht zurückzustellen.

Anmerkung

E81521 9Nc12.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090NC00012.06Y.0728.000

Dokumentnummer

JJT_20060728_OGH0002_0090NC00012_06Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039105 Rechtssatz 26.02.1987Zivilrecht
Es besteht eine eindeutig normierte Bindungswirkung eines im Sinne des § 230a ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses; das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen.
RS0039922 Rechtssatz 27.01.1970Zivilrecht
Das Gericht, an welches überwiesen wurde, ist selbst dann, wenn das überweisende Gericht entgegen der Vorschrift des § 261 Abs 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über den Überweisungsantrag entschieden hat, an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes gebu …
RS0039931 Rechtssatz 11.12.1957Zivilrecht
Auch bei einer gesetzwidrig erfolgten Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO ist das Gericht, an das überwiesen wurde, gebunden. Es kann daher ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen.
RS0039961 Rechtssatz 14.11.1973Zivilrecht
Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist das Gericht, an welches überwiesen wurde (hier KG Wiener Neustadt), an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes (hier LGZ Graz) gebunden (SZ 7/6, 1 Nd 187/57, SZ 43/18). Im Fall einer Überweisung nac …
RS0046299 Rechtssatz 29.03.1960Zivilrecht
Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN bei einem negativen Kompetenzkonflikt ist, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn m …
RS0046354 Rechtssatz 19.09.1956Zivilrecht
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN ist erst gegeben, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (Slg 2087) (vgl auch 1 Nd 184/56, 1 Nd 13/56).
RS0046374 Rechtssatz 31.08.1949Zivilrecht
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN liegt nur vor, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht oder in einer Weise verneint haben, dass die Möglichkeit einer Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes ausgeschlossen wäre, und diese Entscheidungen …
RS0046391 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zust …