Rechtssatz RS0040070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040070
Entscheidungsdatum
22.04.1997
Rechtssatz
Für die Begründung der Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG) und Rechnungslegung (§ 87 a UrhG) genügt die Aufführung eines einzigen geschützten Werkes. Wird zugestanden, jedenfalls zum Teil auch geschützte Musikwerke öffentlich aufgeführt zu haben bedarf es keiner Feststellungen darüber, welche geschützten Musiktitel tatsächlich öffentlich aufgeführt wurden. Es folgt daraus mit der im Rahmen des Anscheinsbeweises geforderten hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Veranstalter in Rechte der AKM eingegriffen hat. "AKM - Vermutung"Für die Begründung der Ansprüche auf Unterlassung (Paragraph 81, UrhG) und Rechnungslegung (Paragraph 87, a UrhG) genügt die Aufführung eines einzigen geschützten Werkes. Wird zugestanden, jedenfalls zum Teil auch geschützte Musikwerke öffentlich aufgeführt zu haben bedarf es keiner Feststellungen darüber, welche geschützten Musiktitel tatsächlich öffentlich aufgeführt wurden. Es folgt daraus mit der im Rahmen des Anscheinsbeweises geforderten hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Veranstalter in Rechte der AKM eingegriffen hat. "AKM - Vermutung"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 7/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 7/88
Veröff: RdW 1988,353 = MR 1988,90 = SZ 61/83 = GRURInt 1989,153 = ÖBl 1988,165 = JBl 1988,727 = RZ 1988/56 S 256
- 4 Ob 116/97f
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 116/97f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040070
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00007_8800000_001