Entscheidungsgründe:
Auf Grund der ihr gemäß § 1 Abs 1, § 4 des VerwertungsgesellschaftenG BGBl. 1936/112 vom BMU erteilten Betriebsgenehmigung (BGBl. 1946/193) nimmt die Klägerin in Österreich ausschließlich (u.a.) die "kleinen" Sende- und Aufführungsrechte einschließlich des Rechtes der öffentlichen Wiedergabe an Werken der Tonkunst wahr. Etwa 99 % der österreichischen Komponisten, Textdichter bzw. Musikverleger haben der Klägerin solcherart alleinige und ausschließliche Werknutzungsrechte (§ 24 UrhG) eingeräumt; darüber hinaus hat die Klägerin mit 40 ausländischen Verwertungsgesellschaften - darunter mit jenen der USA, Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und der Bundesrepublik Deutschland, deren Organisationsdichte ähnlich ist - Vertretungs- und Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Der Rechtserwerb geschieht regelmäßig durch eine sogenannte Vorausverfügung des Urhebers (§ 31 UrhG); er umfaßt nicht nur die bisher geschaffenen, sondern auch die künftig zu schaffenden Werke des Komponisten oder Textautors. Neu geschaffene Werke werden bei der Klägerin bzw. den ausländischen Verwertungsgesellschaften nur noch angemeldet.Auf Grund der ihr gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, des VerwertungsgesellschaftenG BGBl. 1936/112 vom BMU erteilten Betriebsgenehmigung (BGBl. 1946/193) nimmt die Klägerin in Österreich ausschließlich (u.a.) die "kleinen" Sende- und Aufführungsrechte einschließlich des Rechtes der öffentlichen Wiedergabe an Werken der Tonkunst wahr. Etwa 99 % der österreichischen Komponisten, Textdichter bzw. Musikverleger haben der Klägerin solcherart alleinige und ausschließliche Werknutzungsrechte (Paragraph 24, UrhG) eingeräumt; darüber hinaus hat die Klägerin mit 40 ausländischen Verwertungsgesellschaften - darunter mit jenen der USA, Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und der Bundesrepublik Deutschland, deren Organisationsdichte ähnlich ist - Vertretungs- und Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Der Rechtserwerb geschieht regelmäßig durch eine sogenannte Vorausverfügung des Urhebers (Paragraph 31, UrhG); er umfaßt nicht nur die bisher geschaffenen, sondern auch die künftig zu schaffenden Werke des Komponisten oder Textautors. Neu geschaffene Werke werden bei der Klägerin bzw. den ausländischen Verwertungsgesellschaften nur noch angemeldet.
Die Erstbeklagte betreibt in der Wiener Innenstadt eine Bar und Diskothek; die Zweitbeklagte ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. In dem Lokal wird regelmäßig durch Abspielen von Tonträgern moderne Unterhaltungsmusik öffentlich aufgeführt. Eine zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten bestehende Vereinbarung über die Erteilung der erforderlichen Werknutzungsbewilligung wurde von der Erstbeklagten am 17. November 1986 aufgekündigt. Dennoch wurde im Lokal der Erstbeklagten auch weiterhin moderne Tanz- und Unterhaltungsmusik öfhentlich aufgeführt. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Titel dabei seit dem 17. November 1986 öffentlich aufgeführt wurden. In Tanzlokalen dieser Art wird vorwiegend moderne Unterhaltungsmusik gespielt; die Disc-Jockeys orientieren sich gewöhnlich an den Ergebnissen in- und ausländischer Hit-Paraden. Es konnte aber auch nicht festgestellt werden, daß die Erstbeklagte nur sogenannte "Evergreens" aufgeführt hätte. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Rechnungslegung darüber, wieviele Kunden die Diskothek seit dem 17. November 1986 besucht haben (Punkt 1), die Zahlung eines Entschädigungsbetrages von S 11,36 pro Kunden samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag, wobei sie die konkrete Bezifferung dieses Anspruches vom Ergebnis der Rechnungslegung abhängig macht (Punkt 2), sowie die Unterlassung der öffentlichen
Aufführung - insbesondere durch Abspielen von Schallträgern - von Werken der Tonkunst, die durch die Zugehörigkeit des Textdichters, des Komponisten oder des Musikverlegers zur Klägerin oder zu einer ihr durch Gegenseitigkeitsvertrag verbundenen ausländischen Verwertungsgesellschaft dem Werkbestand der Klägerin angehören (Punkt 3). Die Beklagten führten in ihrem Etablissement moderne Tanz- und Unterhaltungsmusik öffentlich und seit der Aufkündigung der erteilten Werknutzungsbewilligung ohne entsprechende Bewilligung auf und griffen damit in die der Klägerin eingeräumten Werknutzungsrechte ein. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes (§ 86 Abs 1 UrhG), Ersatz des erlittenen Schadens (§ 87 UrhG), Rechnungslegung (§ 87 a UrhG) und Unterlassung der begangenen Gesetzesverletzung (§ 81 UrhG). Die Behauptung der Beklagten, in erheblichem Umfang ungeschützte Musikstücke aufgeführt zu haben, treffe nicht zu: Angesichts der langen Schutzfrist (§ 60 UrhG) könne es im Bereich der modernen Tanz- und Unterhaltungsmusik überhaupt keine ungeschützten Musikwerke geben. Da die Klägerin auf diesem Gebiet praktisch das gesamte Weltrepertoire wahrnehme, komme ihr eine faktische Monopolstellung zu, die gemäß § 1 Abs 1 VerwertungsgesellschaftenG auch rechtlich abgesichert sei. Dieser Sachverhalt begründe einen Anscheinsbeweis dafür, daß die Beklagten zum Repertoire der Klägerin gehörende Musikstücke aufgeführt hätten.Aufführung - insbesondere durch Abspielen von Schallträgern - von Werken der Tonkunst, die durch die Zugehörigkeit des Textdichters, des Komponisten oder des Musikverlegers zur Klägerin oder zu einer ihr durch Gegenseitigkeitsvertrag verbundenen ausländischen Verwertungsgesellschaft dem Werkbestand der Klägerin angehören (Punkt 3). Die Beklagten führten in ihrem Etablissement moderne Tanz- und Unterhaltungsmusik öffentlich und seit der Aufkündigung der erteilten Werknutzungsbewilligung ohne entsprechende Bewilligung auf und griffen damit in die der Klägerin eingeräumten Werknutzungsrechte ein. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes (Paragraph 86, Absatz eins, UrhG), Ersatz des erlittenen Schadens (Paragraph 87, UrhG), Rechnungslegung (Paragraph 87, a UrhG) und Unterlassung der begangenen Gesetzesverletzung (Paragraph 81, UrhG). Die Behauptung der Beklagten, in erheblichem Umfang ungeschützte Musikstücke aufgeführt zu haben, treffe nicht zu: Angesichts der langen Schutzfrist (Paragraph 60, UrhG) könne es im Bereich der modernen Tanz- und Unterhaltungsmusik überhaupt keine ungeschützten Musikwerke geben. Da die Klägerin auf diesem Gebiet praktisch das gesamte Weltrepertoire wahrnehme, komme ihr eine faktische Monopolstellung zu, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VerwertungsgesellschaftenG auch rechtlich abgesichert sei. Dieser Sachverhalt begründe einen Anscheinsbeweis dafür, daß die Beklagten zum Repertoire der Klägerin gehörende Musikstücke aufgeführt hätten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Sie hätten den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag gekündigt, weil sie in erheblichem Umfang ungeschützte Musik aufführten. Gerade in den letzten Jahren habe das Publikum immer häufiger sogenannte "Evergreens" verlangt, die ihrer Einschätzung nach zu einem erheblichen Teil keinen Urheberrechtsschutz mehr genießen könnten. Den Beklagten sei jedenfalls nicht zumutbar die Frage des Urheberrechtsschutzes bei jedem einzelnen von ihnen aufgeführten Musikstück zu klären; der Nachweis dieses Schutzes und ihres Rechtserwerbes obliege vielmehr der Klägerin.
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Rechnungslegungs- und dem Unterlassungsbegehren statt. Die Beklagten hätten gar nicht bestritten, geschützte Musikwerke öffentlich aufgeführt zu haben. Im Hinblick auf den von der Klägerin erbrachten Nachweis, auf dem Gebiet der Unterhaltungsmusik das gesamte Weltrepertoire wahrzunehmen, hätten die Beklagten behaupten und beweisen müssen, daß sie nur ungeschützte Musik aufgeführt hätten; dieser Beweis sei gar nicht angetreten worden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Teilurteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens S 300.000,--, hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens jedoch nicht S 60.000,-- übersteige. Im Hinblick auf das Zugeständnis der Beklagten auch nach dem 17. November 1986 in ihrer Diskothek moderne Tanz- und Unterhaltungsmusik gespielt zu haben, habe es keines Beweises darüber bedurft, daß die Beklagten zumindest zum Teil urheberrechtlich geschützte Werke der Unterhaltungsmusik ohne Bewilligung öffentlich aufgeführt haben. Da die Klägerin bewiesen habe, daß sie praktisch das gesamte Weltrepertoire verwalte, stehe auch mit der im Rahmen eines sog. "Anscheinsbeweises" geforderten hohen Wahrscheinlichkeit fest, daß die Beklagten in die Rechte der Klägerin eingegriffen haben. Daraus folge die Berechtigung der vom Erstgericht zuerkannten Ansprüche.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise stellen die Beklagten auch einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist ungeachtet des Bewertungsausspruches des Berufungsgerichtes auch gegen die bestätigende Entscheidung über den Unterlassungsanspruch zulässig: Auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sind gemäß § 500 Abs 2 Satz 2 ZPO die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden. Nach § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen; dies ist aber bei mehreren aus einem einheitlichen Urheberrechtsverstoß abgeleiteten Ansprüchen der Fall. Da nun das Berufungsgericht bereits ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens S 300.000,-- übersteige, bedurfte es keines weiteren Ausspruches über den Streitwert des Unterlassungsbegehrens. An diesen überflüssigen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Die Revision ist ungeachtet des Bewertungsausspruches des Berufungsgerichtes auch gegen die bestätigende Entscheidung über den Unterlassungsanspruch zulässig: Auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sind gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Satz 2 ZPO die Paragraphen 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen; dies ist aber bei mehreren aus einem einheitlichen Urheberrechtsverstoß abgeleiteten Ansprüchen der Fall. Da nun das Berufungsgericht bereits ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens S 300.000,-- übersteige, bedurfte es keines weiteren Ausspruches über den Streitwert des Unterlassungsbegehrens. An diesen überflüssigen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden.