Rechtssatz RS0040088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040088
Entscheidungsdatum
28.01.1992
Rechtssatz
Die in SZ 2/25 angesprochenen Bedenken gegen die Anwendung des § 267 Abs 1 ZPO ohne persönliche Anhörung der Parteien teilt der erkennende Senat nicht, weil der Inhalt des Parteivorbringens zu beurteilen ist und ein solches Vorbringen auch von den Parteivertretern erstattet werden kann.Die in SZ 2/25 angesprochenen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO ohne persönliche Anhörung der Parteien teilt der erkennende Senat nicht, weil der Inhalt des Parteivorbringens zu beurteilen ist und ein solches Vorbringen auch von den Parteivertretern erstattet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0040088
Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0050OB00504_9200000_002