Rechtssatz RS0040099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040099
Entscheidungsdatum
16.09.1987
Rechtssatz
Einem mit Strafurteil erfolgten Zuspruch eines Schmerzengeldteilbetrages kommt nicht auch Rechtskraftwirkung insoweit zu, daß Schädiger trotz des Haftungsprivileges nach § 333 Abs 1, Abs 4 ASVG zur Zahlung des dem Kläger gebührenden, über den Zuspruch des Strafgerichtes hinausgehenden Schmerzengeldes verpflichtet ist. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf den vom Strafgericht positiv erledigten Anspruchsteil, nicht aber auf ein zusätzliches Schmerzengeldbegehren des Klägers. (§ 48 ASGG).Einem mit Strafurteil erfolgten Zuspruch eines Schmerzengeldteilbetrages kommt nicht auch Rechtskraftwirkung insoweit zu, daß Schädiger trotz des Haftungsprivileges nach Paragraph 333, Absatz eins,, Absatz 4, ASVG zur Zahlung des dem Kläger gebührenden, über den Zuspruch des Strafgerichtes hinausgehenden Schmerzengeldes verpflichtet ist. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf den vom Strafgericht positiv erledigten Anspruchsteil, nicht aber auf ein zusätzliches Schmerzengeldbegehren des Klägers. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040099
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00083_8700000_001