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Entscheidung 9 ObA 83/87×

Entscheidung 9 ObA 83/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA83/87

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ibrahim Y***, Arbeitnehmer, Innsbruck, Heiliggeiststraße 9, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Richard W***, Arbeitnehmer, Innsbruck, Weiherburggasse 10, vertreten durch Dr. Heinz Bauer und Dr. Harald J. Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 100.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 1987, GZ 6 Ra 1001/87-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 17. Dezember 1986, GZ 2 Cr 181/86-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Durch die Bestimmung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG werden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Arbeitgeber oder ihm gleichgestellte Personen richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgründe ausgeschlossen. Die Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung nach dieser Gesetzesstelle bezieht sich auf alle Schadenersatzansprüche aus Körperverletzung und daher auch auf Schmerzengeld (siehe EvBl. 1979/102 = DRdA 1979, 378 mwH; zuletzt 14 Ob A 30/87). Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG sieht sich der Oberste Gerichtshof durch die Ausführungen der Revision nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E11882

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00083.87.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19870916_OGH0002_009OBA00083_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031306 Rechtssatz 02.07.1957Zivilrecht; Strafrecht
Die Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung nach § 333 ASVG bezieht sich auf alle Schadenersatzansprüche, auch auf Schmerzengeld. Keine Bedenken des OGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 333 ASVG (keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes).
RS0040099 Rechtssatz 16.09.1987Zivilrecht
Einem mit Strafurteil erfolgten Zuspruch eines Schmerzengeldteilbetrages kommt nicht auch Rechtskraftwirkung insoweit zu, daß Schädiger trotz des Haftungsprivileges nach § 333 Abs 1, Abs 4 ASVG zur Zahlung des dem Kläger gebührenden, über den Zuspruch des S …
RS0040385 Rechtssatz 04.05.1955Zivilrecht
Bindung des Zivilrichters an die Feststellung eines schuldigsprechenden Strafurteiles hinsichtlich der Eigenschaft des Beklagten als "Arbeiteraufseher".
RS0040517 Rechtssatz 27.08.1975Zivilrecht
Die Bindung erstreckt sich auf die den Schuldspruch begründenden Tatsachen, das sind diejenigen vom Strafgericht festgestellten Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben, gleichgültig, ob sie im Spruch oder in den Gründen des Strafurt …
RS0085236 Rechtssatz 15.05.1973Zivilrecht
Durch § 333 Abs 1 ASVG werden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Dienstgeber oder die ihm Gleichgestellten richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftun …
RS0085329 Rechtssatz 24.04.1979Zivilrecht
Für die Betriebsaufsehertätigkeit ist nicht erforderlich, dass sie als Dauerfunktion ausgeübt wird oder das der "Aufseher im Betrieb" eine Person ist, der in der Betriebshierarchie an und für sich eine gehobene Stellung innehat.
RS0085510 Rechtssatz 14.06.1978Zivilrecht
Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG kann nur der sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen hat.
RS0085612 Rechtssatz 24.04.1979Zivilrecht
Der Aufseher im Betrieb bei einer Zwei-Mann-Partie ist derjenige, der auch nur bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist.
RS0088337 Rechtssatz 21.09.1971Zivilrecht
Der Aufseher im Betriebe im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG muss eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben (SZ 26/215 uä). Er muss die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen ( …