Rechtssatz RS0040152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040152
Geschäftszahl
3Ob645/82; 3Ob690/82; 1Ob134/02s
Entscheidungsdatum
26.11.2002
Rechtssatz
Die Höhe der Bankrate ist eine offenkundige und damit gemäß § 269 ZPO nicht beweisbedürftige Frage; es entspricht dem Gesetzauftrag des § 496 Abs 3 ZPO, wenn das Berufungsgericht diese Frage durch eine kurze Verfahrensergänzung selbst klärt statt die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen.Die Höhe der Bankrate ist eine offenkundige und damit gemäß Paragraph 269, ZPO nicht beweisbedürftige Frage; es entspricht dem Gesetzauftrag des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO, wenn das Berufungsgericht diese Frage durch eine kurze Verfahrensergänzung selbst klärt statt die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 645/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 645/82
- 3 Ob 690/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 690/82
Auch; nur: Die Höhe der Bankrate ist eine offenkundige und damit gemäß § 269 ZPO nicht beweisbedürftige Frage. (T1) Veröff: SZ 56/32
- 1 Ob 134/02s
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 134/02s
Ähnlich; Beisatz: Der Kurs für das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds ist eine offenkundige und daher nicht beweisbedürftige Tatsache. (T2); Veröff: SZ 2002/156
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040152
Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0030OB00645_8200000_001