Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Vorlage der Akten an das Revisionsgericht wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11. 1. 1983 zu S 9/83 des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der erstbeklagten Partei der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. Friedrich A, Rechtsanwalt in Wien, bestellt. Da der gegen die erstbeklagte Partei erhobene Anspruch das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft, ist damit hinsichtlich der erstbeklagten Partei gemäß § 7 Abs. 1 KO die Unterbrechung des Verfahrens eingetreten. Während der Unterbrechung des Verfahrens ist über die Revision nicht zu entscheiden, da die Bestimmung des § 163 Abs. 3 ZPO nur anwendbar ist, wenn eine mündliche Verhandlung schon vor Eintritt der Unterbrechung geschlossen wurde und nur mehr auf Grund dieser Verhandlung die Entscheidung zu erlassen ist. Über die Revision der erstbeklagten Partei ist damit derzeit nicht zu entscheiden, weshalb die Akten diesbezüglich unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen sind (EvBl. 1979/115).Nach Vorlage der Akten an das Revisionsgericht wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11. 1. 1983 zu S 9/83 des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der erstbeklagten Partei der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. Friedrich A, Rechtsanwalt in Wien, bestellt. Da der gegen die erstbeklagte Partei erhobene Anspruch das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft, ist damit hinsichtlich der erstbeklagten Partei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO die Unterbrechung des Verfahrens eingetreten. Während der Unterbrechung des Verfahrens ist über die Revision nicht zu entscheiden, da die Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO nur anwendbar ist, wenn eine mündliche Verhandlung schon vor Eintritt der Unterbrechung geschlossen wurde und nur mehr auf Grund dieser Verhandlung die Entscheidung zu erlassen ist. Über die Revision der erstbeklagten Partei ist damit derzeit nicht zu entscheiden, weshalb die Akten diesbezüglich unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen sind (EvBl. 1979/115).
Die Revision der zweitbeklagten Partei befaßt sich zwar ausschließlich mit der Frage, ob die Vereinbarung über die Höhe der Zinsen, deren Festsetzung der klagenden Partei überlassen war, sittenwidrig sei, leitet aber daraus die Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrages und die Unbegrundetheit des gesamten Klagsanspruches ab. Der Beschwerdegegenstand beschränkt sich damit nicht etwa auf Nebengebühren und damit auf einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes iS des § 502 Abs. 2 Z 3 ZPO. Die Revision des Zweitbeklagten ist also zulässig.Die Revision der zweitbeklagten Partei befaßt sich zwar ausschließlich mit der Frage, ob die Vereinbarung über die Höhe der Zinsen, deren Festsetzung der klagenden Partei überlassen war, sittenwidrig sei, leitet aber daraus die Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrages und die Unbegrundetheit des gesamten Klagsanspruches ab. Der Beschwerdegegenstand beschränkt sich damit nicht etwa auf Nebengebühren und damit auf einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes iS des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Die Revision des Zweitbeklagten ist also zulässig.
Die Revision lehnt die Rechtsansicht der Vorinstanzen über eine Anwendbarkeit des § 1056 ABGB ab. Diese Bestimmung sei nur auf den Kauf anwendbar, keinesfalls komme aber eine Anwendung dieser Bestimmung auf Darlehensgeschäfte in Betracht, da immerhin zur Zeit der Schaffung dieser Gesetzesbestimmung die früheren §§ 993 ff. ABGB über gesetzliche Beschränkungen des vertragsmäßigen Zinsfußes in Kraft gewesen seien. § 1056 ABGB passe auch deshalb nicht auf diesen Fall, weil die Bestimmung der Zinsen nicht einem Dritten, etwa der Oesterreichischen Nationalbank durch Festsetzung der jeweiligen Bankrate, sondern dem Kreditgeber selbst überlassen werde. Wenn man aber von der Gültigkeit der strittigen Klausel ausgehe, dann liege der Fall vor, daß die klagende Partei ohne entsprechende Gründe behauptet und bewiesen zu haben, einen ganz bestimmten Zinssatz willkürlich festgesetzt habe, was unwirksam sei. Eine Nachholung dieses versäumten Vorbringens durch eine Berufung auf dem Berufungsgericht bekannte Umstände sei nicht statthaft. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Position der klagenden Partei als Großbank bewirke die Ungültigkeit der Zinsenvereinbarung auch die Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrages.Die Revision lehnt die Rechtsansicht der Vorinstanzen über eine Anwendbarkeit des Paragraph 1056, ABGB ab. Diese Bestimmung sei nur auf den Kauf anwendbar, keinesfalls komme aber eine Anwendung dieser Bestimmung auf Darlehensgeschäfte in Betracht, da immerhin zur Zeit der Schaffung dieser Gesetzesbestimmung die früheren Paragraphen 993, ff. ABGB über gesetzliche Beschränkungen des vertragsmäßigen Zinsfußes in Kraft gewesen seien. Paragraph 1056, ABGB passe auch deshalb nicht auf diesen Fall, weil die Bestimmung der Zinsen nicht einem Dritten, etwa der Oesterreichischen Nationalbank durch Festsetzung der jeweiligen Bankrate, sondern dem Kreditgeber selbst überlassen werde. Wenn man aber von der Gültigkeit der strittigen Klausel ausgehe, dann liege der Fall vor, daß die klagende Partei ohne entsprechende Gründe behauptet und bewiesen zu haben, einen ganz bestimmten Zinssatz willkürlich festgesetzt habe, was unwirksam sei. Eine Nachholung dieses versäumten Vorbringens durch eine Berufung auf dem Berufungsgericht bekannte Umstände sei nicht statthaft. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Position der klagenden Partei als Großbank bewirke die Ungültigkeit der Zinsenvereinbarung auch die Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrages.
Es entspricht herrschender Auffassung, daß die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft iS des § 1056 ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der Parteien übertragen werden kann. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt jedoch richterlicher Kontrolle insofern, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung der anderen Vertragspartei nicht gebunden ist (Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 257 ff.; Koziol - Welser[5] I 180; JBl. 1980, 151; HS 9474/13; vgl. auch Arb. 9797 bezüglich der Festsetzung der Provision eines Tabakverlegers durch die Austria-Tabakwerke AG gemäß § 14 Abs. 4 TabMG oder 1 Ob 748, 749/77 bezüglich der Festsetzung des Mietzinses durch den Vermieter). Daß der klagenden Partei hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt war, ist also nicht grundsätzlich sittenwidrig (vgl. dazu ausführlich Ulmer - Brandner - Hensen, AGB Komm.[4] Anhang §§ 9 bis 11, Rdz. 163 und 470).Es entspricht herrschender Auffassung, daß die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft iS des Paragraph 1056, ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der Parteien übertragen werden kann. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt jedoch richterlicher Kontrolle insofern, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung der anderen Vertragspartei nicht gebunden ist (Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 257 ff.; Koziol - Welser[5] römisch eins 180; JBl. 1980, 151; HS 9474/13; vergleiche auch Arb. 9797 bezüglich der Festsetzung der Provision eines Tabakverlegers durch die Austria-Tabakwerke AG gemäß Paragraph 14, Absatz 4, TabMG oder 1 Ob 748, 749/77 bezüglich der Festsetzung des Mietzinses durch den Vermieter). Daß der klagenden Partei hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt war, ist also nicht grundsätzlich sittenwidrig vergleiche dazu ausführlich Ulmer - Brandner - Hensen, AGB Komm.[4] Anhang Paragraphen 9 bis 11, Rdz. 163 und 470).
Die aufgehobenen Bestimmungen der §§ 993 ff. ABGB enthielten wohl bestimmte Höchstgrenzen für Vertragszinsen, sagten aber über die Möglichkeit einer Bestimmung der Darlehenszinsen durch einen Darlehensgeber innerhalb der zulässigen Höchstgrenzen nichts aus. Da derzeit solche Höchstgrenzen nicht bestehen, kann die klagende Partei auch die von ihr begehrten Verzugszinsen verlangen, falls deren Bestimmung durch sie nicht mißbräuchlich erfolgt wäre.Die aufgehobenen Bestimmungen der Paragraphen 993, ff. ABGB enthielten wohl bestimmte Höchstgrenzen für Vertragszinsen, sagten aber über die Möglichkeit einer Bestimmung der Darlehenszinsen durch einen Darlehensgeber innerhalb der zulässigen Höchstgrenzen nichts aus. Da derzeit solche Höchstgrenzen nicht bestehen, kann die klagende Partei auch die von ihr begehrten Verzugszinsen verlangen, falls deren Bestimmung durch sie nicht mißbräuchlich erfolgt wäre.
Daß die Verzugszinsen von der klagenden Partei in Mißachtung der bestehenden Markt- und Kostenverhältnisse zu hoch bemessen worden wären, haben die beklagten Parteien in erster Instanz nicht eingewendet, weshalb die klagende Partei auch nicht genötigt war, hierzu besondere Prozeßbehauptungen aufzustellen. Im übrigen bedürfen offenkundige Tatsachen gemäß § 269 ZPO nicht nur keines Beweises, sondern allgemein bekannte Tatsachen sind vom Gericht einer Entscheidung auch dann zugrunde zu legen, wenn sie von keiner Partei vorgebracht wurden (RZ 1972, 52).Daß die Verzugszinsen von der klagenden Partei in Mißachtung der bestehenden Markt- und Kostenverhältnisse zu hoch bemessen worden wären, haben die beklagten Parteien in erster Instanz nicht eingewendet, weshalb die klagende Partei auch nicht genötigt war, hierzu besondere Prozeßbehauptungen aufzustellen. Im übrigen bedürfen offenkundige Tatsachen gemäß Paragraph 269, ZPO nicht nur keines Beweises, sondern allgemein bekannte Tatsachen sind vom Gericht einer Entscheidung auch dann zugrunde zu legen, wenn sie von keiner Partei vorgebracht wurden (RZ 1972, 52).
Da die beanstandete Verzugszinsenklausel somit nicht ungültig ist, ist nicht auf die Frage einzugehen, ob die Unwirksamkeit dieser Klausel die Unwirksamkeit des gesamten Kreditvertrages nach sich ziehen würde.