Rechtssatz RS0040242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040242
Geschäftszahl
7Ob25/78; 7Ob71/78
Entscheidungsdatum
14.12.1978
Rechtssatz
Im Direktprozeß des Geschädigten kann vom Schädiger nur die allgemeine Einwendung erwartet werden, durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den Geschädigten sei im Umfang der dadurch bewirkten Legalzession dessen Schaden verringert worden. Da Auskunft über die Höhe der Leistungen des Sozialversicherungsträgers nur dieser selbst geben kann, wird man in derartigen Fällen ausnahmsweise einen Erkundigungsbeweis durch Einholung einer Auskunft des Sozialversicherungsträgers zulassen müssen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Leistungsumfang gesetzlich geregelt ist (hier: Berücksichtigung von Sonderzahlungen nach § 47 B-PVG).Im Direktprozeß des Geschädigten kann vom Schädiger nur die allgemeine Einwendung erwartet werden, durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den Geschädigten sei im Umfang der dadurch bewirkten Legalzession dessen Schaden verringert worden. Da Auskunft über die Höhe der Leistungen des Sozialversicherungsträgers nur dieser selbst geben kann, wird man in derartigen Fällen ausnahmsweise einen Erkundigungsbeweis durch Einholung einer Auskunft des Sozialversicherungsträgers zulassen müssen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Leistungsumfang gesetzlich geregelt ist (hier: Berücksichtigung von Sonderzahlungen nach Paragraph 47, B-PVG).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 25/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 25/78
Veröff: SZ 51/63
- 7 Ob 71/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 71/78
Veröff: ZVR 1980/332 S 348
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040242
Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00025_7800000_001