Aus den Entscheidungsgründen:
A. Zu den Revisionen.:
Die Klägerin hat nach den getroffenen Feststellungen die schwersten nur denkbaren Verletzungen erlitten. Diese waren mit unvorstellbaren physischen Schmerzen verbunden und haben die Klägerin lebenslang in einen Zustand äußerster Hilflosigkeit versetzt. In Zukunft werden immer wieder neue Schmerzen auftreten und Operationen notwendig werden. Da jedoch die Schmerzempfindlichkeit der Klägerin ebensowenig beeinträchtigt wurde wie ihre Fähigkeit, ihren hoffnungslosen und qualvollen Zustand zu erkennen, muß ihr weiteres Leben als eine ständige Kette auch psychischer Schmerzen angesehen werden. Dieser Zustand der Klägerin ist derart arg, daß ein Vergleich mit anderen Verletzungsfolgen ausgeschlossen ist. Der Zuspruch eines außergewöhnlich hohen Schmerzengeldes ist sohin gerechtfertigt. Von diesem Gesichtspunkt aus können daher die zugesprochenen 900 000 S nicht als überhöht angesehen werden. Andererseits erscheint nach der besonderen Schwere des Falles der Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrages nicht gerechtfertigt.
Daß die völlige Hilflosigkeit der Klägerin an sich schon eine besonders hohe Entschädigung nach § 1326 ABGB rechtfertigt, dürften auch die Beklagten erkennen. Sie vertreten lediglich den Standpunkt, der Wegfall der Eheschließungsmöglichkeit könne nicht nach § 1326 ABGB entschädigt werden, weil er lediglich psychische Schmerzen verursache. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Unter Behinderung des besseren Fortkommens im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist nicht nur der mögliche Entgang eines beruflichen Aufstieges, sondern überhaupt die Gefahr zu verstehen, daß durch eine nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage entfallen könnte (SZ 49/60; ZVR 1977, 216 u, a.). Eine Verunstaltung kann sowohl bei der Bemessung des Schmerzengeldes wie auch nach § 1326 ABGB berücksichtigt werden (ZVR 1976, 19; ZVR 1961, 250 u. a.). Insbesondere rechtfertigt die Verminderung der Aussicht auf eine Eheschließung den Zuspruch einer solchen Entschädigung (ZVR 1977, 77; 8 Ob 88/77 u. a.).Daß die völlige Hilflosigkeit der Klägerin an sich schon eine besonders hohe Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB rechtfertigt, dürften auch die Beklagten erkennen. Sie vertreten lediglich den Standpunkt, der Wegfall der Eheschließungsmöglichkeit könne nicht nach Paragraph 1326, ABGB entschädigt werden, weil er lediglich psychische Schmerzen verursache. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Unter Behinderung des besseren Fortkommens im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist nicht nur der mögliche Entgang eines beruflichen Aufstieges, sondern überhaupt die Gefahr zu verstehen, daß durch eine nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage entfallen könnte (SZ 49/60; ZVR 1977, 216 u, a.). Eine Verunstaltung kann sowohl bei der Bemessung des Schmerzengeldes wie auch nach Paragraph 1326, ABGB berücksichtigt werden (ZVR 1976, 19; ZVR 1961, 250 u. a.). Insbesondere rechtfertigt die Verminderung der Aussicht auf eine Eheschließung den Zuspruch einer solchen Entschädigung (ZVR 1977, 77; 8 Ob 88/77 u. a.).
Da die Heiratsaussichten der Klägerin ebenso wie ihr berufliches Fortkommen nicht nur vermindert, sondern zur Gänze zunichte gemacht worden sind, erscheint auch der Zuspruch einer außergewöhnlich hohen Entschädigung nach § 1326 ABGB berechtigt. Gegen den vom Berufungsgericht diesbezüglich festgesetzten Betrag von 200 000 S bestehen daher keine Bedenken.Da die Heiratsaussichten der Klägerin ebenso wie ihr berufliches Fortkommen nicht nur vermindert, sondern zur Gänze zunichte gemacht worden sind, erscheint auch der Zuspruch einer außergewöhnlich hohen Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB berechtigt. Gegen den vom Berufungsgericht diesbezüglich festgesetzten Betrag von 200 000 S bestehen daher keine Bedenken.
B. Zum Rekurs der Klägerin:
Zu Unrecht erblickt die Klägerin in dem Hinweis der Beklagten auf Sonderzahlungen aus der Pensionsversicherung eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Es ist zwar richtig, daß im allgemeinen Prozeßparteien, die für die Beurteilung ihres Begehrens bzw. die zur Bekämpfung des gegnerischen Begehrens erforderlichen Tatsachen genau behaupten müssen. Bei Prozessen aus einem Unfall, die auch die Berücksichtigung der Forderungen der Sozialversicherungsträger notwendig erscheinen lassen, wären die Schädiger und ihre Versicherer jedoch überfordert, würde man von ihnen verlangen, die zu erwartenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den Geschädigten im einzelnen genau anzugeben. Zwar wird der Schädiger in der Mehrzahl der Fälle kaum unverschuldet die Unkenntnis der zu erwartenden Legalzession nach § 332 ASVG für sich in Anspruch nehmen können, doch kann ihm andererseits die Höhe jener Forderungen, die auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, vor deren Geltendmachung durch letzteren nicht bekannt sein, weil er nicht Beteiligter im Leistungsstreitverfahren ist. Demnach kann vom Schädiger im Direktprozeß des Geschädigten nur die allgemeine Einwendung erwartet werden, durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den Geschädigten sei im Umfang der dadurch bewirkten Legalzession dessen Schaden verringert worden. Da Auskunft über die Höhe der Leistungen des Sozialversicherungsträgers nur dieser selbst geben kann, wird man in derartigen Fällen ausnahmsweise einen Erkundungsbeweis durch Einholung einer Auskunft des Sozialversicherungsträgers zulassen müssen. Steht aber fest, daß der Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen hat, dann muß berücksichtigt werden, daß deren Umfang gesetzlich geregelt ist. Zuschläge zu diesen Leistungen, die sich einwandfrei aus dem Gesetz ergeben, müssen diesfalls auch ohne ausdrückliches Vorbringen berücksichtigt werden. Da gemäß § 47 des Bauernpensionsgesetzes zu den Invaliditätspensionen Sonderzahlungen zu leisten sind, dürfen diese, falls die Gewährung einer Pension nach dem genannten Gesetz an den Geschädigten feststeht, auch dann nicht außer Betracht gelassen werden, wenn die Auskunft des Sozialversicherungsträgers diesbezüglich erkennbar unvollständig ist und wenn der Schädiger nicht ausdrücklich auf diese offenkundige Unvollständigkeit verwiesen hat.Zu Unrecht erblickt die Klägerin in dem Hinweis der Beklagten auf Sonderzahlungen aus der Pensionsversicherung eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Es ist zwar richtig, daß im allgemeinen Prozeßparteien, die für die Beurteilung ihres Begehrens bzw. die zur Bekämpfung des gegnerischen Begehrens erforderlichen Tatsachen genau behaupten müssen. Bei Prozessen aus einem Unfall, die auch die Berücksichtigung der Forderungen der Sozialversicherungsträger notwendig erscheinen lassen, wären die Schädiger und ihre Versicherer jedoch überfordert, würde man von ihnen verlangen, die zu erwartenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den Geschädigten im einzelnen genau anzugeben. Zwar wird der Schädiger in der Mehrzahl der Fälle kaum unverschuldet die Unkenntnis der zu erwartenden Legalzession nach Paragraph 332, ASVG für sich in Anspruch nehmen können, doch kann ihm andererseits die Höhe jener Forderungen, die auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, vor deren Geltendmachung durch letzteren nicht bekannt sein, weil er nicht Beteiligter im Leistungsstreitverfahren ist. Demnach kann vom Schädiger im Direktprozeß des Geschädigten nur die allgemeine Einwendung erwartet werden, durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den Geschädigten sei im Umfang der dadurch bewirkten Legalzession dessen Schaden verringert worden. Da Auskunft über die Höhe der Leistungen des Sozialversicherungsträgers nur dieser selbst geben kann, wird man in derartigen Fällen ausnahmsweise einen Erkundungsbeweis durch Einholung einer Auskunft des Sozialversicherungsträgers zulassen müssen. Steht aber fest, daß der Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen hat, dann muß berücksichtigt werden, daß deren Umfang gesetzlich geregelt ist. Zuschläge zu diesen Leistungen, die sich einwandfrei aus dem Gesetz ergeben, müssen diesfalls auch ohne ausdrückliches Vorbringen berücksichtigt werden. Da gemäß Paragraph 47, des Bauernpensionsgesetzes zu den Invaliditätspensionen Sonderzahlungen zu leisten sind, dürfen diese, falls die Gewährung einer Pension nach dem genannten Gesetz an den Geschädigten feststeht, auch dann nicht außer Betracht gelassen werden, wenn die Auskunft des Sozialversicherungsträgers diesbezüglich erkennbar unvollständig ist und wenn der Schädiger nicht ausdrücklich auf diese offenkundige Unvollständigkeit verwiesen hat.
Mit Recht hat demnach das Berufungsgericht das Verfahren für ergänzungsbedürftig erachtet, weil klar ist, daß eine höhere Pensionsleistung des Sozialversicherungsträgers den Verdienstentgang der Klägerin mindern muß. Eine Einbeziehung des Wertes der an die Klägerin von ihrem Vater erbrachten Naturalleistungen in die Berechnung ihres Verdienstentganges wurde allerdings dem Erstgericht zu Unrecht aufgetragen, weil die Klägerin deren Ersatz nicht begehrt hatte.
Über diese Erwägungen hinaus stellt sich lediglich bezüglich der Zweitbeklagten zusätzlich die Frage, welche Auswirkungen die Bestimmungen der §§ 155 Abs. 1 und 156 Abs. 3 VersVG haben. Nach der erstgenannten Bestimmung kann der Versicherungsnehmer, falls die Versicherungssumme der dem Dritten zu gewährenden Rente deren Kapitalwert nicht erreicht, nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen. Sind mehrere Dritte vorhanden und übersteigen ihre Forderungen aus der die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers begrundenden Tatsache die Versicherungssumme, so hat nach § 156 Abs. 3 VersVG der Versicherer die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Hiebei sind mehrere Gläubiger nicht nur mehrere verletzte Personen, sondern auch, sofern nur ein Verletzter vorhanden ist, die beteiligten Sozialversicherungsträger untereinander und im Verhältnis zum Verletzten (Stiefel - Wussow - Hofmann, KfzVers [10], 477; Wussow, AHB[6], 296; RZ 1976, 103 u. a.). Ferner ergibt sich aus § 336 ASVG, daß das Schmerzengeld gegenüber allen anderen Forderungen Vorrang genießt, weshalb es vorweg von der Versicherungssumme in Abzug zu bringen ist (EvBl 1978/12; RZ 1966, 102 u. a.).Über diese Erwägungen hinaus stellt sich lediglich bezüglich der Zweitbeklagten zusätzlich die Frage, welche Auswirkungen die Bestimmungen der Paragraphen 155, Absatz eins und 156 Absatz 3, VersVG haben. Nach der erstgenannten Bestimmung kann der Versicherungsnehmer, falls die Versicherungssumme der dem Dritten zu gewährenden Rente deren Kapitalwert nicht erreicht, nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen. Sind mehrere Dritte vorhanden und übersteigen ihre Forderungen aus der die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers begrundenden Tatsache die Versicherungssumme, so hat nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG der Versicherer die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Hiebei sind mehrere Gläubiger nicht nur mehrere verletzte Personen, sondern auch, sofern nur ein Verletzter vorhanden ist, die beteiligten Sozialversicherungsträger untereinander und im Verhältnis zum Verletzten (Stiefel - Wussow - Hofmann, KfzVers [10], 477; Wussow, AHB[6], 296; RZ 1976, 103 u. a.). Ferner ergibt sich aus Paragraph 336, ASVG, daß das Schmerzengeld gegenüber allen anderen Forderungen Vorrang genießt, weshalb es vorweg von der Versicherungssumme in Abzug zu bringen ist (EvBl 1978/12; RZ 1966, 102 u. a.).
Das Erstgericht hat nach Abzug des von ihm zugesprochenen Schmerzengeldes die verbleibende Versicherungssumme von 1 000 000 S verhältnismäßig auf die Forderungen der Klägerin und des Sozialversicherungsträgers aufgeteilt, von dem für die Klägerin verbleibenden Deckungskapital die an die Klägerin zu erbringenden Kapitalleistungen abgezogen und auf Grund des nunmehr verbleibenden Restkapitals die Rente berechnet. Das Berufungsgericht ist von dieser Art der Berechnung insofern abgegangen, als es den Standpunkt vertrat, die auf die Klägerin entfallende Deckungssumme sei nicht vorweg um die gesamten Kapitalsforderungen zu reduzieren, vielmehr erfasse die Kürzung anteilsmäßig auch diese Forderungen, ausgenommen das Schmerzengeld.
Die Vorgangsweise des Erstgerichtes würde in Art. 3 Abs. 1 AKHB Deckung finden, weil diese Bestimmung eine Bevorrangung der Kapitalforderungen gegenüber Rentenforderungen vorsieht. Daß dies eine absolute Bevorrangung ist, ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EKHG, für die Art. 3 Abs. 1 AKHB indirekt über § 59 Abs. 3 KfG die Ausführungsbestimmung darstellt. Demnach sind die Kapitalforderungen zunächst ungekürzt zu befriedigen. Die Rente ist mit jener Quote der jährlichen Rentenversicherungssumme zu decken, die dem Verhältnis der Summe der Kapitalsforderungen zu dem Versicherungskapital entspricht (Kunst, ZAS 1970, 131). Allerdings spricht Art. 3 Abs. 1 AKHB nur von der Kapital- bzw. Rentenmindestversicherungssumme, was jene Summe ist, für die nach dem KfG eine Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben ist. Dieser Betrag ergibt sich aus § 15 EKHG. Dies wäre zum Zeitpunkt des Unfalles (15. April 1974) für Personenschäden ein Betrag von 600 000 S gewesen, doch haben die Versicherungen durch mit Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. Juni 1971, Zl. 382 153-19/71, genehmigte geschäftsplanmäßige Erklärung diese Kapitalsumme auf 1 000 000 S erhöht. Demnach kann unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 AKHB von einer Versicherungssumme bis zu 1 000 000 S ausgegangen werden. Für die darüber hinausgehende Summe fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung, die eine Bevorzugung der Kapitalforderungen vor den Rentenforderungen schaffen würde. Eine solche Privilegierung sehen zwar andere Haftpflichtversicherungsbedingungen betraglich unbeschränkt vor (Art. 23 Abs. 3 ABH 1970, Art. 5 I Abs. 3 AHVB 1963), doch lassen sich diese Bedingungen nicht analog auf den vorliegenden Fall anwenden, weil Versicherungsbedingungen immer nur einzelne Versicherungsverhältnisse regeln und daher nicht auf die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, denen sie nicht zugrunde gelegt wurden, angewendet werden können. Die Bestimmungen der §§ 155 Abs. 1 und 156 Abs. 3 VersVG enthalten keinerlei Rangordnung der einzelnen Forderungen untereinander. Demnach kann aus ihnen nur eine Gleichbehandlung der Forderungen abgeleitet werden. Die abweichende deutsche Lehre (Wussow, AHB[6], 295; Stiefel - Wussow - Hofmann, KfzVers[10], 476) wird damit begrundet, daß die einschlägigen deutschen Versicherungsbedingungen eine Privilegierung der Kapitalforderungen vor den Rentenforderungen eingeführt haben. Im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 1 AKHB enthält jedoch keine der deutschen Versicherungsbedingungen eine Einschränkung ihrer Gültigkeit auf Mindestversicherungssummen.Die Vorgangsweise des Erstgerichtes würde in Artikel 3, Absatz eins, AKHB Deckung finden, weil diese Bestimmung eine Bevorrangung der Kapitalforderungen gegenüber Rentenforderungen vorsieht. Daß dies eine absolute Bevorrangung ist, ergibt sich aus Paragraph 15, Absatz 2, EKHG, für die Artikel 3, Absatz eins, AKHB indirekt über Paragraph 59, Absatz 3, KfG die Ausführungsbestimmung darstellt. Demnach sind die Kapitalforderungen zunächst ungekürzt zu befriedigen. Die Rente ist mit jener Quote der jährlichen Rentenversicherungssumme zu decken, die dem Verhältnis der Summe der Kapitalsforderungen zu dem Versicherungskapital entspricht (Kunst, ZAS 1970, 131). Allerdings spricht Artikel 3, Absatz eins, AKHB nur von der Kapital- bzw. Rentenmindestversicherungssumme, was jene Summe ist, für die nach dem KfG eine Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben ist. Dieser Betrag ergibt sich aus Paragraph 15, EKHG. Dies wäre zum Zeitpunkt des Unfalles (15. April 1974) für Personenschäden ein Betrag von 600 000 S gewesen, doch haben die Versicherungen durch mit Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. Juni 1971, Zl. 382 153-19/71, genehmigte geschäftsplanmäßige Erklärung diese Kapitalsumme auf 1 000 000 S erhöht. Demnach kann unter Berufung auf Artikel 3, Absatz eins, AKHB von einer Versicherungssumme bis zu 1 000 000 S ausgegangen werden. Für die darüber hinausgehende Summe fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung, die eine Bevorzugung der Kapitalforderungen vor den Rentenforderungen schaffen würde. Eine solche Privilegierung sehen zwar andere Haftpflichtversicherungsbedingungen betraglich unbeschränkt vor (Artikel 23, Absatz 3, ABH 1970, Artikel 5, römisch eins Absatz 3, AHVB 1963), doch lassen sich diese Bedingungen nicht analog auf den vorliegenden Fall anwenden, weil Versicherungsbedingungen immer nur einzelne Versicherungsverhältnisse regeln und daher nicht auf die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, denen sie nicht zugrunde gelegt wurden, angewendet werden können. Die Bestimmungen der Paragraphen 155, Absatz eins und 156 Absatz 3, VersVG enthalten keinerlei Rangordnung der einzelnen Forderungen untereinander. Demnach kann aus ihnen nur eine Gleichbehandlung der Forderungen abgeleitet werden. Die abweichende deutsche Lehre (Wussow, AHB[6], 295; Stiefel - Wussow - Hofmann, KfzVers[10], 476) wird damit begrundet, daß die einschlägigen deutschen Versicherungsbedingungen eine Privilegierung der Kapitalforderungen vor den Rentenforderungen eingeführt haben. Im Gegensatz zu Artikel 3, Absatz eins, AKHB enthält jedoch keine der deutschen Versicherungsbedingungen eine Einschränkung ihrer Gültigkeit auf Mindestversicherungssummen.
Gerade die in den AKHB verfügte Einschränkung läßt demnach erkennen, daß die dort festgesetzte Privilegierung im Rahmen der Kfz - Haftpflichtversicherung nur für die sich aus dem EKHG bzw. der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer ergebende Mindestversicherungssumme gelten soll. Mangels einer gleichlautenden Bestimmung für darüber hinausgehende Versicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung müssen diesbezüglich alle Forderungen gleich behandelt werden. Was die Aufteilung nach § 156 Abs. 3 VersVG anlangt, so wurde dies im übrigen auch für den deutschen Rechtsbereich von der Lehre anerkannt (Stiefel - Wussow - Hofmann, KfzVers[10], 476; Wussow, AHB[6], 295).Gerade die in den AKHB verfügte Einschränkung läßt demnach erkennen, daß die dort festgesetzte Privilegierung im Rahmen der Kfz - Haftpflichtversicherung nur für die sich aus dem EKHG bzw. der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer ergebende Mindestversicherungssumme gelten soll. Mangels einer gleichlautenden Bestimmung für darüber hinausgehende Versicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung müssen diesbezüglich alle Forderungen gleich behandelt werden. Was die Aufteilung nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG anlangt, so wurde dies im übrigen auch für den deutschen Rechtsbereich von der Lehre anerkannt (Stiefel - Wussow - Hofmann, KfzVers[10], 476; Wussow, AHB[6], 295).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich folgendes:
Nach Abzug des Schmerzengeldes von 900 000 S verbleibt auf die Kapitalmindestversicherungssumme ein Betrag von 100 000 S. Ungeachtet der Bestimmung des § 156 Abs. 3 VersVG ist dieser Teil der Versicherungssumme vorrangig durch Kapitalforderungen abzudecken, weil die Spezialbestimmung des § 15 Abs. 2 EKHG grundsätzlich einen Vorrang von Kapitalforderungen gegenüber Rentenforderungen ohne Rücksicht darauf anordnet, ob dadurch etwa das Verhältnis der Forderungen mehrerer Gläubiger untereinander zugunsten eines von ihnen verändert werden sollte. Die gegenteilige deutsche Lehre (Bruck - Möller - Johannsen[8] IV, 309; Wussow, AHB[6], 296; Prölß - Martin[21], 797), die den Standpunkt vertritt, der in Versicherungsbedingungen festgesetzte Vorrang der Kapitalforderungen vor den Rentenforderungen habe keine Änderung eines Gesetzes, nämlich des § 156 Abs. 3 VersVG, bewirken können, weshalb er nur für verschiedene Forderungen desselben Gläubigers gelte, wird damit begrundet, daß die Versicherungsbedingungen nicht Gesetze sind und daher ein Gesetz nicht abändern können. In Österreich ist die Rechtslage insofern anders, als der Vorrang der Kapitalforderungen bis zur Mindestversicherungssumme in einem Gesetz (EKHG) angeordnet wird, demgegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 156 Abs. 3 VersVG Spezialcharakter zukommt. Da das Spezialgesetz keine Einschränkung auf mehrere Forderungen desselben Gläubigers enthält, vielmehr schlechthin Kapitalforderungen den Vorrang vor Rentenforderungen zuweist, ist auch bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger so vorzugehen, daß die Kapitalforderungen im Rahmen der Mindestversicherungssumme voll zu befriedigen und bei der Berechnung des verbleibenden Rentendeckungskapitals ebenso abzuziehen sind wie bei der Aufteilung auf die verschiedenen Gläubiger (vgl. Kunst in ZAS 1970, 131). Allerdings kann über die Mindestversicherungssumme hinaus nicht so vorgegangen werden, weil das EKHG sich nur auf die Mindestversicherungssumme bezieht.Nach Abzug des Schmerzengeldes von 900 000 S verbleibt auf die Kapitalmindestversicherungssumme ein Betrag von 100 000 S. Ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG ist dieser Teil der Versicherungssumme vorrangig durch Kapitalforderungen abzudecken, weil die Spezialbestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, EKHG grundsätzlich einen Vorrang von Kapitalforderungen gegenüber Rentenforderungen ohne Rücksicht darauf anordnet, ob dadurch etwa das Verhältnis der Forderungen mehrerer Gläubiger untereinander zugunsten eines von ihnen verändert werden sollte. Die gegenteilige deutsche Lehre (Bruck - Möller - Johannsen[8] römisch vier, 309; Wussow, AHB[6], 296; Prölß - Martin[21], 797), die den Standpunkt vertritt, der in Versicherungsbedingungen festgesetzte Vorrang der Kapitalforderungen vor den Rentenforderungen habe keine Änderung eines Gesetzes, nämlich des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG, bewirken können, weshalb er nur für verschiedene Forderungen desselben Gläubigers gelte, wird damit begrundet, daß die Versicherungsbedingungen nicht Gesetze sind und daher ein Gesetz nicht abändern können. In Österreich ist die Rechtslage insofern anders, als der Vorrang der Kapitalforderungen bis zur Mindestversicherungssumme in einem Gesetz (EKHG) angeordnet wird, demgegenüber der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG Spezialcharakter zukommt. Da das Spezialgesetz keine Einschränkung auf mehrere Forderungen desselben Gläubigers enthält, vielmehr schlechthin Kapitalforderungen den Vorrang vor Rentenforderungen zuweist, ist auch bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger so vorzugehen, daß die Kapitalforderungen im Rahmen der Mindestversicherungssumme voll zu befriedigen und bei der Berechnung des verbleibenden Rentendeckungskapitals ebenso abzuziehen sind wie bei der Aufteilung auf die verschiedenen Gläubiger vergleiche Kunst in ZAS 1970, 131). Allerdings kann über die Mindestversicherungssumme hinaus nicht so vorgegangen werden, weil das EKHG sich nur auf die Mindestversicherungssumme bezieht.
Im vorliegenden Fall bewirkt dies, daß die nach Abzug des Schmerzengeldes auf die Mindestversicherungssumme verbleibenden 100 000 S in erster Linie zur Befriedigung von Kapitalforderungen heranzuziehen sind. Da Kapitalforderungen des Sozialversicherungsträgers bisher nicht konkret geltend gemacht worden sind, kommen nur derartige Forderungen der Klägerin in Frage. Auch gegenüber der Zweitbeklagten wurde der Klägerin rechtskräftig eine Verunstaltungsentschädigung von 100 000 S zugesprochen, die sohin als bevorrangte Kapitalforderung zu befriedigen ist. Hiedurch ist die Mindestversicherungssumme erschöpft. Für die Aufteilung nach § 156 Abs. 3 VersVG verbleibt demnach nur noch eine restliche Summe von 1 000 000 S. Selbstverständlich ist bei dieser Aufteilung die oben genannte Forderung der Klägerin von 100 000 S nicht mehr zu berücksichtigen, weil sie bereits in voller Höhe zuerkannt worden ist.Im vorliegenden Fall bewirkt dies, daß die nach Abzug des Schmerzengeldes auf die Mindestversicherungssumme verbleibenden 100 000 S in erster Linie zur Befriedigung von Kapitalforderungen heranzuziehen sind. Da Kapitalforderungen des Sozialversicherungsträgers bisher nicht konkret geltend gemacht worden sind, kommen nur derartige Forderungen der Klägerin in Frage. Auch gegenüber der Zweitbeklagten wurde der Klägerin rechtskräftig eine Verunstaltungsentschädigung von 100 000 S zugesprochen, die sohin als bevorrangte Kapitalforderung zu befriedigen ist. Hiedurch ist die Mindestversicherungssumme erschöpft. Für die Aufteilung nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG verbleibt demnach nur noch eine restliche Summe von 1 000 000 S. Selbstverständlich ist bei dieser Aufteilung die oben genannte Forderung der Klägerin von 100 000 S nicht mehr zu berücksichtigen, weil sie bereits in voller Höhe zuerkannt worden ist.
Bei der Aufteilung könnte sich die Frage ergeben, inwieweit es sich bei den in bestimmten Beträgen ausgedrückten Forderungen um Kapital- und inwieweit um Rentenforderungen handelt. Das Gesetz gibt nämlich darüber keinen eindeutigen Aufschluß. Keinesfalls werden, wie dies die Beklagten wünschen, die Pflegekosten Rentenforderungen sein. Rente ist nämlich eine periodische Leistung, die weder Teilabtragung eines Kapitals (in Raten) noch Nebenleistung zu einer Kapitalschuld (Zinsen) ist, neben der also eine Kapitalschuld überhaupt nicht besteht (Kunst, ZVR 1978, 65). Keine Rentenverpflichtung im Sinne des § 155 Abs. 1 VersVG liegt vor, wenn ein Anspruch periodisch abgerechnet und dabei stets wieder neu überprüft wird (Stiefel - Wussow - Hofmann, KfzVers[10] 474)Bei der Aufteilung könnte sich die Frage ergeben, inwieweit es sich bei den in bestimmten Beträgen ausgedrückten Forderungen um Kapital- und inwieweit um Rentenforderungen handelt. Das Gesetz gibt nämlich darüber keinen eindeutigen Aufschluß. Keinesfalls werden, wie dies die Beklagten wünschen, die Pflegekosten Rentenforderungen sein. Rente ist nämlich eine periodische Leistung, die weder Teilabtragung eines Kapitals (in Raten) noch Nebenleistung zu einer Kapitalschuld (Zinsen) ist, neben der also eine Kapitalschuld überhaupt nicht besteht (Kunst, ZVR 1978, 65). Keine Rentenverpflichtung im Sinne des Paragraph 155, Absatz eins, VersVG liegt vor, wenn ein Anspruch periodisch abgerechnet und dabei stets wieder neu überprüft wird (Stiefel - Wussow - Hofmann, KfzVers[10] 474)
Nach den getroffenen Feststellungen muß die Klägerin immer wieder mit Spitalsaufenthalten unbestimmter Dauer und in unregelmäßigen Abständen rechnen. Nur während der übrigen Zeit werden Pflegekosten anfallen. Demnach handelt es sich hiebei um Forderungen, deren Entstehen und Höhe jeweils von ungewissen Ereignissen abhängig sind. Keinesfalls werden hier periodische regelmäßige Zahlungen begehrt.
Was den kapitalisierten Verdienstentgang für die Vergangenheit anlangt, so muß davon ausgegangen werden, daß bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger im Sinne des § 156 Abs. 3 VersVG Rentenschäden im "technischen" Sinn als Rente zu behandeln sind. Rentenschäden im "technischen" Sinn sind regelmäßige Verdienstentgangsleistungen ohne Bedachtnahme auf die Fälligkeit der Forderung (Kunst, ZVR 1978, 66 und 79). Demnach muß bei der Aufteilung der Verdienstentgang als Rentenschaden behandelt werden, und zwar sowohl bezüglich bereits geleisteter Zahlungen als auch bezüglich noch zu leistender Renten (ZVR 1976, 331).Was den kapitalisierten Verdienstentgang für die Vergangenheit anlangt, so muß davon ausgegangen werden, daß bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG Rentenschäden im "technischen" Sinn als Rente zu behandeln sind. Rentenschäden im "technischen" Sinn sind regelmäßige Verdienstentgangsleistungen ohne Bedachtnahme auf die Fälligkeit der Forderung (Kunst, ZVR 1978, 66 und 79). Demnach muß bei der Aufteilung der Verdienstentgang als Rentenschaden behandelt werden, und zwar sowohl bezüglich bereits geleisteter Zahlungen als auch bezüglich noch zu leistender Renten (ZVR 1976, 331).
Wie bereits ausgeführt, sind in Ansehung des für die Klägerin verbleibenden Restbetrages grundsätzlich alle Forderungen gleich zu behandeln, weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich einer anteiligen Kürzung grundsätzlich richtig ist. Allerdings ergibt sich für den Verdienstentgang in der Vergangenheit, im Gegensatz zu der Aufteilung nach § 156 Abs. 3 VersVG, bei der Kürzung nach § 155 Abs. 1 VersVG insofern eine andere Art der Berechnung, als Verdienstentgangsansprüche für die Vergangenheit nicht mit dem Rentenbetrag,sondern mit dem Kapitalbetrag zu bewerten sind. Maßgeblich ist hiebei der Schluß der Verhandlung erster Instanz. Bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Verdienstentgangsbeträge sind bei der Kürzung nach § 155 Abs. 1 VersVG als Kapitalsforderungen und nicht als Rentenforderungen zu behandeln (Kunst, ZVR 1978, 68; ZVR 1975, 196).Wie bereits ausgeführt, sind in Ansehung des für die Klägerin verbleibenden Restbetrages grundsätzlich alle Forderungen gleich zu behandeln, weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich einer anteiligen Kürzung grundsätzlich richtig ist. Allerdings ergibt sich für den Verdienstentgang in der Vergangenheit, im Gegensatz zu der Aufteilung nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG, bei der Kürzung nach Paragraph 155, Absatz eins, VersVG insofern eine andere Art der Berechnung, als Verdienstentgangsansprüche für die Vergangenheit nicht mit dem Rentenbetrag,sondern mit dem Kapitalbetrag zu bewerten sind. Maßgeblich ist hiebei der Schluß der Verhandlung erster Instanz. Bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Verdienstentgangsbeträge sind bei der Kürzung nach Paragraph 155, Absatz eins, VersVG als Kapitalsforderungen und nicht als Rentenforderungen zu behandeln (Kunst, ZVR 1978, 68; ZVR 1975, 196).
Freilich kann es durch die neue Berechnung der Kürzung keinesfalls zu einer Verminderung bereits rechtskräftig zugesprochener Beträge kommen. Ferner ist zu beachten, daß es sich bei § 155 Abs. 1 VersVG nicht um zwingendes Recht handelt (Bruck - Möller - Johannsen, VVG[8] IV 308; Prölß - Martin, VVG[21], 713), weshalb durch Parteienvereinbarung eine andere Vorgangsweise eingehalten werden könnte, beispielsweise eine Bevorzugung sämtlicher Kapitalsforderungen gegenüber den Rentenforderungen. Da jedoch hier kein bloßes Zweiparteienverhältnis, sondern ein Dreiecksverhältnis, gebildet aus der Klägerin, dem Erstbeklagten als Versicherungsnehmer und der Zweitbeklagten als Versicherer vorliegt (Kunst, ZVR 1978, 78), könnte eine Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung nur durch Zustimmung aller dieser drei Personen erreicht werden. Was den rechtskräftigen Zuspruch bzw. die unwidersprochen erfolgte Bezahlung diverser Schäden anlangt, muß von einer einvernehmlichen Zustimmung sämtlicher Beteiligter dazu, daß dieser Betrag vorrangig zu behandeln ist, ausgegangen werden, weil der Erstbeklagte trotz seiner Beteiligung am Verfahren der gänzlichen Berichtigung dieser Teilforderung durch die Zweitbeklagte nicht widersprochen und die Klägerin diese Zahlung angenommen hat. Das gleiche hat auch für die Pflegekosten, zumindest im bisher geltend gemachten Ausmaß zu gelten, weil hier nur die Nichtberücksichtigung der Sonderzahlungen gerügt worden, der sonstige Zuspruch dieser Kosten in voller Höhe jedoch unbekämpft geblieben ist. Da hinsichtlich dieser beiden Forderungen demnach eine von der gesetzlichen Bestimmung abweichende einvernehmliche Regelung anzunehmen ist, sind diese Beträge zur Gänze von dem für die Klägerin verbleibenden Deckungskapital vor Berechnung der Rente in Abzug zu bringen. Bezüglich der Verunstaltungsentschädigung und allfälliger Verdienstentgangsforderungen für die Vergangenheit liegt eine solche eindeutige einvernehmliche Regelung derzeit nicht vor, doch kann aus dem prozessualen Vorgehen der Klägerin geschlossen werden, daß sie auch hier einer bevorzugten Befriedigung der Kapitalforderungen den Vorzug geben würde. Es wird sich daher im fortgesetzten Verfahren empfehlen, die beiden Beklagten zu befragen, ob sie einer solchen bevorrangten Befriedigung zustimmen oder nicht. Stimmen sie zu, dann wären auch diese Kapitalforderungen zur Gänze von dem für die Klägerin verbleibenden Deckungskapital vor Errechnung der auf sie entfallenden Rente abzuziehen. Selbstverständlich könnte dies immer nur das der Klägerin verbleibende Kapital betreffen und keinesfalls die Aufteilung nach § 156 Abs. 3 VersVG beeinflussen, weil von dieser auch noch eine am Verfahren nicht beteiligte Partei, nämlich der Sozialversicherungsträger, berührt wird.Freilich kann es durch die neue Berechnung der Kürzung keinesfalls zu einer Verminderung bereits rechtskräftig zugesprochener Beträge kommen. Ferner ist zu beachten, daß es sich bei Paragraph 155, Absatz eins, VersVG nicht um zwingendes Recht handelt (Bruck - Möller - Johannsen, VVG[8] römisch vier 308; Prölß - Martin, VVG[21], 713), weshalb durch Parteienvereinbarung eine andere Vorgangsweise eingehalten werden könnte, beispielsweise eine Bevorzugung sämtlicher Kapitalsforderungen gegenüber den Rentenforderungen. Da jedoch hier kein bloßes Zweiparteienverhältnis, sondern ein Dreiecksverhältnis, gebildet aus der Klägerin, dem Erstbeklagten als Versicherungsnehmer und der Zweitbeklagten als Versicherer vorliegt (Kunst, ZVR 1978, 78), könnte eine Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung nur durch Zustimmung aller dieser drei Personen erreicht werden. Was den rechtskräftigen Zuspruch bzw. die unwidersprochen erfolgte Bezahlung diverser Schäden anlangt, muß von einer einvernehmlichen Zustimmung sämtlicher Beteiligter dazu, daß dieser Betrag vorrangig zu behandeln ist, ausgegangen werden, weil der Erstbeklagte trotz seiner Beteiligung am Verfahren der gänzlichen Berichtigung dieser Teilforderung durch die Zweitbeklagte nicht widersprochen und die Klägerin diese Zahlung angenommen hat. Das gleiche hat auch für die Pflegekosten, zumindest im bisher geltend gemachten Ausmaß zu gelten, weil hier nur die Nichtberücksichtigung der Sonderzahlungen gerügt worden, der sonstige Zuspruch dieser Kosten in voller Höhe jedoch unbekämpft geblieben ist. Da hinsichtlich dieser beiden Forderungen demnach eine von der gesetzlichen Bestimmung abweichende einvernehmliche Regelung anzunehmen ist, sind diese Beträge zur Gänze von dem für die Klägerin verbleibenden Deckungskapital vor Berechnung der Rente in Abzug zu bringen. Bezüglich der Verunstaltungsentschädigung und allfälliger Verdienstentgangsforderungen für die Vergangenheit liegt eine solche eindeutige einvernehmliche Regelung derzeit nicht vor, doch kann aus dem prozessualen Vorgehen der Klägerin geschlossen werden, daß sie auch hier einer bevorzugten Befriedigung der Kapitalforderungen den Vorzug geben würde. Es wird sich daher im fortgesetzten Verfahren empfehlen, die beiden Beklagten zu befragen, ob sie einer solchen bevorrangten Befriedigung zustimmen oder nicht. Stimmen sie zu, dann wären auch diese Kapitalforderungen zur Gänze von dem für die Klägerin verbleibenden Deckungskapital vor Errechnung der auf sie entfallenden Rente abzuziehen. Selbstverständlich könnte dies immer nur das der Klägerin verbleibende Kapital betreffen und keinesfalls die Aufteilung nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG beeinflussen, weil von dieser auch noch eine am Verfahren nicht beteiligte Partei, nämlich der Sozialversicherungsträger, berührt wird.