Rechtssatz RS0058393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058393
Geschäftszahl
7Ob25/78; 7Ob13/83; 8Ob150/83
Entscheidungsdatum
01.03.1984
Rechtssatz
Da die Spezialbestimmung des § 15 Abs 2 EKHG keine Einschränkung auf mehrere Forderungen enthält, vielmehr schlechthin Kapitalforderungen den Vorrang vor Rentenforderungen zuweist, ist auch bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger so vorzugehen, daß die Kapitalforderungen im Rahmen der Mindestversicherungssumme voll zu befriedigen und bei Berechnung des verbleibenden Rentendeckungskapitals ebenso abzuziehen sind wie bei der Aufteilung auf die verschiedenen Gläubiger.Da die Spezialbestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, EKHG keine Einschränkung auf mehrere Forderungen enthält, vielmehr schlechthin Kapitalforderungen den Vorrang vor Rentenforderungen zuweist, ist auch bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger so vorzugehen, daß die Kapitalforderungen im Rahmen der Mindestversicherungssumme voll zu befriedigen und bei Berechnung des verbleibenden Rentendeckungskapitals ebenso abzuziehen sind wie bei der Aufteilung auf die verschiedenen Gläubiger.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 25/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 25/78
Veröff: SZ 51/63
- 7 Ob 13/83
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 13/83
Auch; Veröff: VersR 1984,1199
- 8 Ob 150/83
Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 150/83
Auch; Beisatz: Dabei ist erforderlichenfalls ein konkreter, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellter Verteilungsplan vorzulegen, dessen Überprüfung, allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Versicherungsmathematik, zu erfolgen hat. (T1) Veröff: ZVR 1985/11 S 19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058393
Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00025_7800000_002