Rechtssatz RS0040292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040292
Entscheidungsdatum
23.05.2024
Rechtssatz
Auch wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, sind die gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen gerichteten Revisionsausführungen des Beklagten gemäß § 42 Abs 3 JN unbeachtlich, wenn die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch das Erstgericht - mag der diesbezügliche, in das Ersturteil aufgenommene Beschluß auch entgegen der (durch die Vorschriften der ZPO allerdings nicht gedeckten) Bestimmung des § 114 Abs 2 Geo eine Sonderung von Spruch und Begründung nicht aufweisen - unangefochten in Rechtskraft erwuchs (auch der Beklagte hätte gegen den erstgerichtlichen Beschluß gemäß § 261 Abs 3 ZPO ein Rechtsmittel erheben können).Auch wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, sind die gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen gerichteten Revisionsausführungen des Beklagten gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN unbeachtlich, wenn die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch das Erstgericht - mag der diesbezügliche, in das Ersturteil aufgenommene Beschluß auch entgegen der (durch die Vorschriften der ZPO allerdings nicht gedeckten) Bestimmung des Paragraph 114, Absatz 2, Geo eine Sonderung von Spruch und Begründung nicht aufweisen - unangefochten in Rechtskraft erwuchs (auch der Beklagte hätte gegen den erstgerichtlichen Beschluß gemäß Paragraph 261, Absatz 3, ZPO ein Rechtsmittel erheben können).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 638/81
Entscheidungstext OGH 22.09.1981 5 Ob 638/81
- 6 Ob 707/84
Entscheidungstext OGH 20.02.1986 6 Ob 707/84
Vgl; Beisatz: Hier: Bejahende Zuständigkeitsentscheidung der ersten Instanz. (T1)
- 6 Ob 584/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 6 Ob 584/89
- 4 OB 59/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 OB 59/24s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040292
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19810922_OGH0002_0050OB00638_8100000_003