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Rechtssatz RS0040316×

Rechtssatz RS0040316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040316

Geschäftszahl

5Ob150/86; 3Ob4/95; 5Ob56/98s

Entscheidungsdatum

15.09.1998

Rechtssatz

Der Vermieter und der "Hauptmieter" müssen an der Feststellung ihrer Rechtsbeziehung dadurch mitwirken, daß sie diese offenlegen. Tun sie dies nicht, weil sie schon gar nicht die maßgebenden Tatsachen vorbringen - auf ihren Beweis kommt es dann nicht mehr an -, so hat der Richter die Überzeugung, daß die Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, an der Umgehungsabsicht zu zweifeln, aus den sonst vorliegenden Ergebnissen der Beweisaufnahme zu schöpfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 150/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 5 Ob 150/86
    Veröff: MietSlg XXXVIII/38 = EvBl 1987/186 S 686 = SZ 59/158
  • 3 Ob 4/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 4/95
    Beisatz: Dabei sind nicht nur die Umstände bei Vertragsabschluß, sondern auch nachfolgende Entwicklungen zu beachten. (T1)
  • 5 Ob 56/98s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 56/98s
    Vgl auch; nur: Der Vermieter und der "Hauptmieter" müssen an der Feststellung ihrer Rechtsbeziehung dadurch mitwirken, daß sie diese offenlegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040316

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0050OB00150_8600000_001