Rechtssatz RS0040316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040316
Entscheidungsdatum
15.09.1998
Rechtssatz
Der Vermieter und der "Hauptmieter" müssen an der Feststellung ihrer Rechtsbeziehung dadurch mitwirken, daß sie diese offenlegen. Tun sie dies nicht, weil sie schon gar nicht die maßgebenden Tatsachen vorbringen - auf ihren Beweis kommt es dann nicht mehr an -, so hat der Richter die Überzeugung, daß die Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, an der Umgehungsabsicht zu zweifeln, aus den sonst vorliegenden Ergebnissen der Beweisaufnahme zu schöpfen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 150/86
Entscheidungstext OGH 30.09.1986 5 Ob 150/86
Veröff: MietSlg XXXVIII/38 = EvBl 1987/186 S 686 = SZ 59/158
- 3 Ob 4/95
Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 4/95
Beisatz: Dabei sind nicht nur die Umstände bei Vertragsabschluß, sondern auch nachfolgende Entwicklungen zu beachten. (T1)
- 5 Ob 56/98s
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 56/98s
Vgl auch; nur: Der Vermieter und der "Hauptmieter" müssen an der Feststellung ihrer Rechtsbeziehung dadurch mitwirken, daß sie diese offenlegen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040316
Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0050OB00150_8600000_001