Begründung:
Mit Versäumungsurteil vom 10.12.1992 wurde der Verpflichtete unter anderem schuldig erkannt, der betreibenden Partei das Bestandobjekt top Nr 9 bis 11 im Haus *****bestehend aus vier Zimmern und Küche im Ausmaß von 110 m2, geräumt von sämtlicher eigener Fahrnis zu übergeben.
Mit Beschluß vom 30.3.1993 wurde auf Antrag der betreibenden Partei die zwangsweise Räumung dieser Wohnung bewilligt; der Räumungstermin wurde für 30.6.1993, 7 Uhr, festgesetzt.
Am 13.5.1993 brachte Milica R***** (in der Folge: Antragstellerin) bei der Schlichtungsstelle für den 16.Bezirk den Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter der Wohnung top Nr 9 (ca. 30 m2) ein. Sie habe am 21.5.1992 mit dem Verpflichteten einen Mietvertrag über diese Wohnung abgeschlossen. Der im Mietvertrag als Hauptmieter Bezeichnete habe jedoch niemals selbst in der Wohnung gewohnt und von seinem Recht als Hauptmieter Gebrauch gemacht. Die Wohnung werde ausschließlich von der Antragstellerin bewohnt. Die Antragstellerin sei daher der Rechtsauffassung, daß der Tatbestand eines Scheingeschäftes (Scheinuntermietvertrag) gemäß § 2 Abs 3, § 37 Abs 1 Z 1 MRG gegeben ist.Am 13.5.1993 brachte Milica R***** (in der Folge: Antragstellerin) bei der Schlichtungsstelle für den 16.Bezirk den Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter der Wohnung top Nr 9 (ca. 30 m2) ein. Sie habe am 21.5.1992 mit dem Verpflichteten einen Mietvertrag über diese Wohnung abgeschlossen. Der im Mietvertrag als Hauptmieter Bezeichnete habe jedoch niemals selbst in der Wohnung gewohnt und von seinem Recht als Hauptmieter Gebrauch gemacht. Die Wohnung werde ausschließlich von der Antragstellerin bewohnt. Die Antragstellerin sei daher der Rechtsauffassung, daß der Tatbestand eines Scheingeschäftes (Scheinuntermietvertrag) gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gegeben ist.
Am 19.5.1993 brachte die Antragstellerin "als Mieterin der Wohnung *****9" den Antrag ein, gemäß § 34 a MRG das Räumungsexekutionsverfahren zu unterbrechen, den Räumungstermin abzusetzen, die Räumungsexekution bis zum rechtskräftigen Abschluß des bei der Schlichtungsstelle für den 16.Bezirk anhängigen Verfahrens gemäß § 2 Abs 3 MRG aufzuschieben und nach rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahren einzustellen. Die Räumungsexekution werde zur Umgehung der Ansprüche der Antragstellerin nach § 2 Abs 3 MRG auf Anerkennung als Hauptmieterin vollzogen. Die Antragstellerin würde bei Fortführung der eingeleiteten Räumungsexekution einen schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil erleiden. Insbesondere müßte sie sich binnen kürzester Zeit um eine andere Wohnung umsehen. Bekanntermaßen sei die Lage am Wiener Wohnungsmarkt derzeit angespannt wie nie zuvor; die Wohnungssuche sei dann besonders kostspielig, wenn eine Wohnung innerhalb kürzester Zeit benötigt werde. Die Antragstellerin habe erst durch Verständigung des Gerichtes im April 1993 von der Räumungsexekution Kenntnis erlangt. Da sie bereit sei, den geschuldeten Mietzins zu zahlen, sei die Bewilligung der Aufschiebung für die betreibende Partei nicht mit einem Vermögensnachteil verbunden. Der Verpflichtete habe nie in der Wohnung gewohnt; die betreibende Partei habe ihm neben dieser Wohnung noch andere Wohnungen zur Untervermietung vermietet.Am 19.5.1993 brachte die Antragstellerin "als Mieterin der Wohnung *****9" den Antrag ein, gemäß Paragraph 34, a MRG das Räumungsexekutionsverfahren zu unterbrechen, den Räumungstermin abzusetzen, die Räumungsexekution bis zum rechtskräftigen Abschluß des bei der Schlichtungsstelle für den 16.Bezirk anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG aufzuschieben und nach rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahren einzustellen. Die Räumungsexekution werde zur Umgehung der Ansprüche der Antragstellerin nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG auf Anerkennung als Hauptmieterin vollzogen. Die Antragstellerin würde bei Fortführung der eingeleiteten Räumungsexekution einen schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil erleiden. Insbesondere müßte sie sich binnen kürzester Zeit um eine andere Wohnung umsehen. Bekanntermaßen sei die Lage am Wiener Wohnungsmarkt derzeit angespannt wie nie zuvor; die Wohnungssuche sei dann besonders kostspielig, wenn eine Wohnung innerhalb kürzester Zeit benötigt werde. Die Antragstellerin habe erst durch Verständigung des Gerichtes im April 1993 von der Räumungsexekution Kenntnis erlangt. Da sie bereit sei, den geschuldeten Mietzins zu zahlen, sei die Bewilligung der Aufschiebung für die betreibende Partei nicht mit einem Vermögensnachteil verbunden. Der Verpflichtete habe nie in der Wohnung gewohnt; die betreibende Partei habe ihm neben dieser Wohnung noch andere Wohnungen zur Untervermietung vermietet.
Die betreibende Partei brachte zu diesem Antrag eine Äußerung ein, in der sie die Abweisung des Antrags gemäß § 34 a MRG beantragte. Sie habe diese Wohnung mit Mietvertrag vom 20.5.1992 dem Verpflichteten für die Dauer vom 1.6.1992 bis 31.5.1993 vermietet. Im Juli 1992 habe die betreibende Partei von der Weitergabe der Wohnung Kenntnis erlangt. Sie habe Kontakt zur Antragstellerin hergestellt und versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, zumal der Verpflichtete den Mietzins nicht bezahlt habe. Es sei erwogen worden, der Antragstellerin ein Ersatzobjekt im gleichen Haus (top Nr 13) zur Verfügung zu stellen. Bei einer Besprechung am 27.7.1992 in der Kanzlei des (damaligen) Vertreters der betreibenden Partei sei ein Mietvertrag für die Wohnung Nr 13 im Haus ***** vorbereitet worden, der Zug um Zug gegen Abgabe einer Verzichtserklärung hinsichtlich der Untermietrechte des gegenständlichen Mietobjektes und Rückgabe der Wohnungsschlüssel wirksam werden sollte. Mietvertrag und Verzichtserklärung seien unterfertigt worden. In der Folge sei es nicht zur Übergabe der Wohnung durch die Antragstellerin an die betreibende Partei gekommen; die betreibende Partei habe sich daher zur Klagsführung gegen die verpflichtete Partei veranlaßt gesehen. Mit Schreiben vom 30.9.1992 sei die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, daß gegen den Hauptmieter, den Verpflichteten, ein Mietzins- und Räumungsverfahren eingeleitet wurde und ein in diesem Verfahren allenfalls ergehender Räumungstitel auch gegen die Antragstellerin vollstreckbar wäre. Der Sohn der Antragstellerin habe bei einem Telefonat am 14.10.1992 bestätigt, daß die Antragstellerin dieses Schreiben erhalten habe. Die Antragstellerin habe daher jedenfalls seit Anfang Oktober 1992 von dem Mietzins- und Räumungsverfahren gewußt und hätte diesem Verfahren rechtzeitig vor dem Ergehen eines rechtskräftigen Titels als Nebeninterventientin beitreten können. Wegen dieser Verständigung sei auch eine Umgehungsabsicht der betreibenden Partei nicht anzunehmen. Der Antrag diene offenkundig nur der Verschleppung einer berechtigten Exekution.Die betreibende Partei brachte zu diesem Antrag eine Äußerung ein, in der sie die Abweisung des Antrags gemäß Paragraph 34, a MRG beantragte. Sie habe diese Wohnung mit Mietvertrag vom 20.5.1992 dem Verpflichteten für die Dauer vom 1.6.1992 bis 31.5.1993 vermietet. Im Juli 1992 habe die betreibende Partei von der Weitergabe der Wohnung Kenntnis erlangt. Sie habe Kontakt zur Antragstellerin hergestellt und versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, zumal der Verpflichtete den Mietzins nicht bezahlt habe. Es sei erwogen worden, der Antragstellerin ein Ersatzobjekt im gleichen Haus (top Nr 13) zur Verfügung zu stellen. Bei einer Besprechung am 27.7.1992 in der Kanzlei des (damaligen) Vertreters der betreibenden Partei sei ein Mietvertrag für die Wohnung Nr 13 im Haus ***** vorbereitet worden, der Zug um Zug gegen Abgabe einer Verzichtserklärung hinsichtlich der Untermietrechte des gegenständlichen Mietobjektes und Rückgabe der Wohnungsschlüssel wirksam werden sollte. Mietvertrag und Verzichtserklärung seien unterfertigt worden. In der Folge sei es nicht zur Übergabe der Wohnung durch die Antragstellerin an die betreibende Partei gekommen; die betreibende Partei habe sich daher zur Klagsführung gegen die verpflichtete Partei veranlaßt gesehen. Mit Schreiben vom 30.9.1992 sei die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, daß gegen den Hauptmieter, den Verpflichteten, ein Mietzins- und Räumungsverfahren eingeleitet wurde und ein in diesem Verfahren allenfalls ergehender Räumungstitel auch gegen die Antragstellerin vollstreckbar wäre. Der Sohn der Antragstellerin habe bei einem Telefonat am 14.10.1992 bestätigt, daß die Antragstellerin dieses Schreiben erhalten habe. Die Antragstellerin habe daher jedenfalls seit Anfang Oktober 1992 von dem Mietzins- und Räumungsverfahren gewußt und hätte diesem Verfahren rechtzeitig vor dem Ergehen eines rechtskräftigen Titels als Nebeninterventientin beitreten können. Wegen dieser Verständigung sei auch eine Umgehungsabsicht der betreibenden Partei nicht anzunehmen. Der Antrag diene offenkundig nur der Verschleppung einer berechtigten Exekution.
Nach Einvernahme der Antragstellerin am 11.6.1993 setzte das Erstgericht mit Beschluß vom 15.6.1993 den Räumungstermin ab und schob die Exekution durch zwangsweise Räumung der Wohnung *****9-11 bis zur Erledigung des Antrags der Antragstellerin nach § 2 Abs 3 MRG gemäß § 34 a MRG auf. Das Erstgericht nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:Nach Einvernahme der Antragstellerin am 11.6.1993 setzte das Erstgericht mit Beschluß vom 15.6.1993 den Räumungstermin ab und schob die Exekution durch zwangsweise Räumung der Wohnung *****9-11 bis zur Erledigung des Antrags der Antragstellerin nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG gemäß Paragraph 34, a MRG auf. Das Erstgericht nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die betreibende Partei schloß mit dem Verpflichteten am 20.5.1992 einen Mietvertrag über die Wohnungen Nr 9 bis 11 im Hause ***** mit einer Gesamtnutzfläche von 120 m2 zur Verwendung als Arbeiterquartier. Am 21.5.1992 mietete die Antragstellerin vom Verpflichteten die Wohnung top Nr 9. Auch andere Wohnungen in diesem Haus wurden vom Verpflichteten auf diese Art verwertet.
Am 27.7.1992 unterschrieb die Antragstellerin in der Kanzlei des (früheren) Betreibendenvertreters eine Erklärung, wonach sie auf ihre Untermietrechte mit Wirkung ab 31.7.1992 unwiderruflich verzichte und sich verpflichte, zu diesem Termin das gegenständliche Objekt frei von sämtlichen eigenen Fahrnissen zu übergeben. Es wurde weiters vereinbart, daß ein für das Objekt ***** unterschriebener Mietvertrag sowie diese Verzichtserklärung einstweilen unterschrieben im Handakt dieses Rechtsanwalts verbleiben sollten und erst Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnungsschlüssel des gegenständlichen Objektes an die neue Mieterin übergeben werden soll.
Die Antragstellerin begann in der Folge mit der Räumung des von ihr bewohnten Objektes und brachte einen Teil ihrer Fahrnisse in das genannte Objekt im 10.Bezirk. An einem Vormittag fand sie jedoch einen Zettel an der Wohnungstür mit einer Telefonnummer vor; das Schloß war ausgetauscht. Sie erfuhr in der Folge, daß dort bereits eine türkische Familie eingezogen war und auch die Polizei beigezogen hatte, weil in der Wohnung Gegenstände der Antragstellerin vorgefunden wurden. Da die Antragstellerin daher nicht in diese Wohnung einziehen konnte, verblieb sie im bisherigen Bestandobjekt.
Mit Schreiben vom 30.9.1992 teilte der (frühere) Vertreter der Betreibenden der Antragstellerin mit, daß er die Räumungsklage eingebracht hatte; er wies sie darauf hin, daß ein in diesem Verfahren ergehender Titel auch ihr gegenüber vollstreckbar sei.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, gemäß § 34 a Abs 2 MRG könne die Aufschiebung der Räumungsexekution auf Antrag angeordnet werden, wenn ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG gestellt werde und glaubhaft gemacht sei, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach § 2 Abs 3 MRG vollzogen werden soll. Im Aufschiebungsverfahren habe der Nachweis der im § 34 a Abs 1 zweiter Satz MRG vorgesehenen schriftlichen Verständigung keine Rechtsfolgen; dieser Nachweis sei nur bei der Innehaltung beim Vollzug im Gesetz genannt. Die Antragstellerin habe durch den hier genügenden Anscheinsbeweis dargetan, daß ihr Ansprüche gemäß § 2 Abs 3 MRG zustehen könnten. Dies ergebe sich aus der auffallenden zeitlichen Nähe zwischen Abschluß des Hauptmietvertrages und des Mietvertrages des Verpflichteten mit der Antragstellerin sowie daraus, daß mehrere Wohnungen auf diese Art vom Verpflichteten verwertet wurden und daß die betreibende Partei dem Verpflichteten mehrere Wohnungen "als Arbeiterquartier" vermietet hat. Die betreibende Partei habe ihr Verhältnis zum Verpflichteten nicht offengelegt und habe daher den der Antragstellerin gelungenen Anscheinsbeweis nicht entkräften können.Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, gemäß Paragraph 34, a Absatz 2, MRG könne die Aufschiebung der Räumungsexekution auf Antrag angeordnet werden, wenn ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG gestellt werde und glaubhaft gemacht sei, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG vollzogen werden soll. Im Aufschiebungsverfahren habe der Nachweis der im Paragraph 34, a Absatz eins, zweiter Satz MRG vorgesehenen schriftlichen Verständigung keine Rechtsfolgen; dieser Nachweis sei nur bei der Innehaltung beim Vollzug im Gesetz genannt. Die Antragstellerin habe durch den hier genügenden Anscheinsbeweis dargetan, daß ihr Ansprüche gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG zustehen könnten. Dies ergebe sich aus der auffallenden zeitlichen Nähe zwischen Abschluß des Hauptmietvertrages und des Mietvertrages des Verpflichteten mit der Antragstellerin sowie daraus, daß mehrere Wohnungen auf diese Art vom Verpflichteten verwertet wurden und daß die betreibende Partei dem Verpflichteten mehrere Wohnungen "als Arbeiterquartier" vermietet hat. Die betreibende Partei habe ihr Verhältnis zum Verpflichteten nicht offengelegt und habe daher den der Antragstellerin gelungenen Anscheinsbeweis nicht entkräften können.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag auf Aufschiebung der Exekution bis zum rechtskräftigen Abschluß des bei der Schlichtungsstelle für den 16.Bezirk anhängigen Verfahrens gemäß § 2 Abs 3 MRG abgewiesen wurde. Die Voraussetzungen einer Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG erforderten neben der Absicht der Untervermietung auch die Absicht, die einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte zu umgehen. Diese Umgehungsabsicht müsse auch beim Liegenschaftseigentümer vorliegen, weil der Hauptmieter selbst nur über ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht verfüge und deshalb nach § 2 Abs 2 MRG niemals Hauptmietrechte, sondern nur Untermietrechte vergeben könne. Die Umgehungsabsicht setze daher ein gewisses Zusammenwirken zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Hauptmieter voraus, wenn es auch nicht darauf ankomme, wer den wirtschaftlichen Vorteil aus dieser Rechtsbeziehung ziehe. § 2 Abs 3 MRG fordere Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des Hauptmietvertrages. Keinesfalls könne einem redlichen Eigentümer der nominelle Untermieter als Vertragspartner aufgedrängt werden. Der vom Erstgericht als erwiesen angenommene Sachverhalt lasse keinen Zweifel daran, daß der Hauptmietvertrag ausschließlich zum Zweck der Untervermietung abgeschlossen wurde. Es bestehe jedoch kein Anhaltspunkt, daß die Vertragsteile dabei auch die Absicht verfolgten, mit der Untervermietung die einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte zu umgehen. Daß dem Verpflichteten von der betreibenden Partei mehrere Wohnungen zur Verwendung als Arbeiterquartier vermietet worden waren, beweise nur, daß der Verpflichtete niemals beabsichtigte, diese Wohnungen selbst zu benützen, sondern sie ausschließlich dritten Personen zu überlassen trachtete. Der Bezeichnung des vereinbarten Vertragszweckes "als Arbeiterquartier" könne nicht entnommen werden, daß durch diese Vertragsgestaltung eine Benachteiligung der Untermieter beabsichtigt war. Weder sei der mit der Antragstellerin abgeschlossene Untermietvertrag in einer Weise befristet worden, wie sie bei einem Hauptmietvertrag nicht möglich gewesen wäre, noch sei eine Umgehung der zwingenden Bestimmungen über die Mietzinsbildung behauptet worden. Auch die Behauptung eines unzulässigen Entgelts liege nicht vor. Tatsächlich sei die Antragstellerin von der betreibenden Partei schon im September 1992 vom anhängigen Verfahren verständigt worden. Weder diese Verständigung noch ihr vorangegangenes Bemühen im Juli 1992, die Antragstellerin zu einer Übergabe der Wohnung zu bewegen, könnten dahingehend interpretiert werden, daß ein Zusammenwirken zwischen der betreibenden Partei und dem Verpflichteten bestehe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag auf Aufschiebung der Exekution bis zum rechtskräftigen Abschluß des bei der Schlichtungsstelle für den 16.Bezirk anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG abgewiesen wurde. Die Voraussetzungen einer Anerkennung als Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG erforderten neben der Absicht der Untervermietung auch die Absicht, die einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte zu umgehen. Diese Umgehungsabsicht müsse auch beim Liegenschaftseigentümer vorliegen, weil der Hauptmieter selbst nur über ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht verfüge und deshalb nach Paragraph 2, Absatz 2, MRG niemals Hauptmietrechte, sondern nur Untermietrechte vergeben könne. Die Umgehungsabsicht setze daher ein gewisses Zusammenwirken zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Hauptmieter voraus, wenn es auch nicht darauf ankomme, wer den wirtschaftlichen Vorteil aus dieser Rechtsbeziehung ziehe. Paragraph 2, Absatz 3, MRG fordere Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des Hauptmietvertrages. Keinesfalls könne einem redlichen Eigentümer der nominelle Untermieter als Vertragspartner aufgedrängt werden. Der vom Erstgericht als erwiesen angenommene Sachverhalt lasse keinen Zweifel daran, daß der Hauptmietvertrag ausschließlich zum Zweck der Untervermietung abgeschlossen wurde. Es bestehe jedoch kein Anhaltspunkt, daß die Vertragsteile dabei auch die Absicht verfolgten, mit der Untervermietung die einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte zu umgehen. Daß dem Verpflichteten von der betreibenden Partei mehrere Wohnungen zur Verwendung als Arbeiterquartier vermietet worden waren, beweise nur, daß der Verpflichtete niemals beabsichtigte, diese Wohnungen selbst zu benützen, sondern sie ausschließlich dritten Personen zu überlassen trachtete. Der Bezeichnung des vereinbarten Vertragszweckes "als Arbeiterquartier" könne nicht entnommen werden, daß durch diese Vertragsgestaltung eine Benachteiligung der Untermieter beabsichtigt war. Weder sei der mit der Antragstellerin abgeschlossene Untermietvertrag in einer Weise befristet worden, wie sie bei einem Hauptmietvertrag nicht möglich gewesen wäre, noch sei eine Umgehung der zwingenden Bestimmungen über die Mietzinsbildung behauptet worden. Auch die Behauptung eines unzulässigen Entgelts liege nicht vor. Tatsächlich sei die Antragstellerin von der betreibenden Partei schon im September 1992 vom anhängigen Verfahren verständigt worden. Weder diese Verständigung noch ihr vorangegangenes Bemühen im Juli 1992, die Antragstellerin zu einer Übergabe der Wohnung zu bewegen, könnten dahingehend interpretiert werden, daß ein Zusammenwirken zwischen der betreibenden Partei und dem Verpflichteten bestehe.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Wie weit ein Anspruch nach § 2 Abs 3 MRG im Verfahren nach § 34 a MRG zu bescheinigen ist, sei noch nicht entschieden worden; die auch hier relevante Frage der Notwendigkeit einer gemeinsamen Umgehungsabsicht werde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich gesehen.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Wie weit ein Anspruch nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG im Verfahren nach Paragraph 34, a MRG zu bescheinigen ist, sei noch nicht entschieden worden; die auch hier relevante Frage der Notwendigkeit einer gemeinsamen Umgehungsabsicht werde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich gesehen.