Rechtssatz RS0070447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070447
Entscheidungsdatum
22.02.1995
Rechtssatz
Die Verständigung des Scheinuntermieters nach § 34 a Abs 1 Satz 2 MRG hat nur die Folge, daß ein Innehalten mit dem Vollzug, nicht auch die Aufschiebung der Exekution nach § 34 Abs 2 MRG ausgeschlossen ist. Die bloße Verständigung des Scheinuntermieters nach § 34 a Abs 1 Satz 2 MRG steht der Aufschiebung nicht entgegen.Die Verständigung des Scheinuntermieters nach Paragraph 34, a Absatz eins, Satz 2 MRG hat nur die Folge, daß ein Innehalten mit dem Vollzug, nicht auch die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 34, Absatz 2, MRG ausgeschlossen ist. Die bloße Verständigung des Scheinuntermieters nach Paragraph 34, a Absatz eins, Satz 2 MRG steht der Aufschiebung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070447
Dokumentnummer
JJR_19950222_OGH0002_0030OB00004_9500000_001