Rechtssatz RS0040342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040342
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
Die für das Bestehen der Schadenersatzansprüche des "Verbrechensopfers" relevanten Tatsachen sind beweisbedürftig und es können die Beweisergebnisse des Strafverfahrens lediglich unter den Voraussetzungen des § 281 a ZPO berücksichtigt werden.Die für das Bestehen der Schadenersatzansprüche des "Verbrechensopfers" relevanten Tatsachen sind beweisbedürftig und es können die Beweisergebnisse des Strafverfahrens lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 281, a ZPO berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040342
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0050OB00527_9400000_002