Rechtssatz RS0040365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040365
Entscheidungsdatum
07.02.1989
Rechtssatz
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz wurde auch für das Berufungsverfahren nur durch § 281 a ZPO gelockert. Im Sinne dieser Bestimmung waren die Parteien in dem dort genannten Verfahren nur dann beteiligt, wenn sie dort Parteien oder zumindest Nebenintervenienten waren.Der Unmittelbarkeitsgrundsatz wurde auch für das Berufungsverfahren nur durch Paragraph 281, a ZPO gelockert. Im Sinne dieser Bestimmung waren die Parteien in dem dort genannten Verfahren nur dann beteiligt, wenn sie dort Parteien oder zumindest Nebenintervenienten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040365
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_0010OB00695_8800000_001