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Rechtssatz RS0040367

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040367

Geschäftszahl

7Ob538/90

Entscheidungsdatum

06.04.1990

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht Feststellungen aus dem angeschlossenen Strafakt getroffen, ohne diesen zu verlesen, so ist die Bezugnahme des Berufungsgerichtes auf eine Aussage des Beklagten im Strafverfahren nicht nachvollziehbar, weil dieses Beweisergebnis aus dem Strafverfahren nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Beweisverfahrens geworden ist. Die Berücksichtigung eines verurteilenden Strafurteiles im angefochtenen Urteil zufolge der Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO ist dennoch gerechtfertigt. Die vom Berufungsgericht aus dem Strafakt entnommene Hilfsbegründung stellt keinen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz dar, wenn das Berufungsgericht damit keine von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichende Feststellungen getroffen, sondern nur die seiner Ansicht nach zutreffende Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch ein weiteres Argument ergänzt hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 538/90
    Entscheidungstext OGH 06.04.1990 7 Ob 538/90
    Veröff: RZ 1991/5 S 45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040367

Dokumentnummer

JJR_19900406_OGH0002_0070OB00538_9000000_001