Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0040368×

Rechtssatz RS0040368

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040368

Geschäftszahl

1Ob695/88

Entscheidungsdatum

07.02.1989

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 281, a ZPO ist überall dort unzulässig, wo erstmals im Berufungsverfahren im Rahmen einer Beweisergänzung Beweise über Umstände aufzunehmen sind, die nur durch den persönlichen unmittelbaren Eindruck des Berufungssenates ermittelt werden können. Stellten die Parteien im Verfahren widersprechende Behauptungen auf und kommt es darauf an, welcher Partei Glauben zu schenken ist, muß das Berufungsgericht, wenn es um die Glaubwürdigkeit der Parteien geht und sich eine Partei allein auf ihre Parteiaussage berufen hat, beide Parteien vernehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 695/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 695/88
    Veröff: RZ 1989/52 S 139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040368

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0010OB00695_8800000_002