Rechtssatz RS0040412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040412
Geschäftszahl
8Ob281/62; 5Ob664/77
Entscheidungsdatum
18.10.1977
Rechtssatz
Bei Richterwechsel ist der neue Richter an den Auftrag des früheren Richters zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Durchführung des Sachverständigenbeweises innerhalb einer bestimmten Frist gebunden. Dieser Beschluß hat durch den Richterwechsel seine Wirksamkeit nicht verloren. Das ergibt sich aus dem Zweck der oben angeführten Bestimmungen, insbesondere des § 412 Abs 2 ZPO. Die zuletzt angeführte Vorschrift dient der Unmittelbarkeit. Ihr Zweck geht aber nicht dahin, bereits vernichtete prozessuale Rechte wieder aufleben zu lassen.Bei Richterwechsel ist der neue Richter an den Auftrag des früheren Richters zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Durchführung des Sachverständigenbeweises innerhalb einer bestimmten Frist gebunden. Dieser Beschluß hat durch den Richterwechsel seine Wirksamkeit nicht verloren. Das ergibt sich aus dem Zweck der oben angeführten Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 412, Absatz 2, ZPO. Die zuletzt angeführte Vorschrift dient der Unmittelbarkeit. Ihr Zweck geht aber nicht dahin, bereits vernichtete prozessuale Rechte wieder aufleben zu lassen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 281/62
Entscheidungstext OGH 11.09.1962 8 Ob 281/62
Veröff: EvBl 1963/10 S 18 = SZ 35/89
- 5 Ob 664/77
Entscheidungstext OGH 18.10.1977 5 Ob 664/77
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040412
Dokumentnummer
JJR_19620911_OGH0002_0080OB00281_6200000_001