Rechtssatz RS0040428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040428
Geschäftszahl
1Ob594/56; 3Ob85/10m
Entscheidungsdatum
04.08.2010
Rechtssatz
Die Gemeinschaftlichkeit des Zeugen - und des Urkundenbeweises tritt erst dann ein, wenn der Zeuge bereits zur Vernehmung erschienen oder die Urkunde vorgelegt worden ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 594/56
Entscheidungstext OGH 21.11.1956 1 Ob 594/56
- 3 Ob 85/10m
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 85/10m
Vgl; Beisatz: Die Ansicht, ein der deutschen Sprache unkundiger Zeuge sei nicht als iSd § 345 ZPO erschienen anzusehen, wenn kein geeigneter Dolmetscher anwesend ist, ist jedenfalls nicht unhaltbar und die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens damit nicht mit einer unhaltbaren rechtlichen Begründung verworfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040428
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19561121_OGH0002_0010OB00594_5600000_001