Rechtssatz RS0040475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040475
Entscheidungsdatum
17.10.1990
Rechtssatz
Wenn schon vor Verlesung einer Urkunde ihre Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung "keine (neue) Erklärung" zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des § 312 Abs 1 ZPO nicht.Wenn schon vor Verlesung einer Urkunde ihre Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung "keine (neue) Erklärung" zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des Paragraph 312, Absatz eins, ZPO nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040475
Dokumentnummer
JJR_19901017_OGH0002_0030OB00593_9000000_001