Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig. Das Berufungsgericht hat nämlich in aktenwidriger Weise angenommen, daß der Kläger die Echtheit der Urkunde Beilage 1 nicht ausdrücklich bestritten und damit zugestanden habe, und hat aus diesem Grund den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht geprüft. In einem solchen Fall berührt die Aktenwidrigkeit nicht nur den Tatsachenbereich (MietSlg 36.792), sondern die Aktenwidrigkeit bewirkt auch einen Verstoß gegen § 498 Abs. 1 ZPO, denn das Berufungsgericht legt jetzt dem Verfahren Ergebnisse zugrunde, die von den Berufungsgründen berührt werden und daher nicht ungeprüft übernommen werden dürfen (vgl E wie SZ 59/87, SZ 59/92, EFSlg 55.094), womit auch eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts vorliegt.Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig. Das Berufungsgericht hat nämlich in aktenwidriger Weise angenommen, daß der Kläger die Echtheit der Urkunde Beilage 1 nicht ausdrücklich bestritten und damit zugestanden habe, und hat aus diesem Grund den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht geprüft. In einem solchen Fall berührt die Aktenwidrigkeit nicht nur den Tatsachenbereich (MietSlg 36.792), sondern die Aktenwidrigkeit bewirkt auch einen Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO, denn das Berufungsgericht legt jetzt dem Verfahren Ergebnisse zugrunde, die von den Berufungsgründen berührt werden und daher nicht ungeprüft übernommen werden dürfen vergleiche E wie SZ 59/87, SZ 59/92, EFSlg 55.094), womit auch eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts vorliegt.
Es ist zwar richtig, daß die Erklärungen der klagenden Partei zur strittigen Urkunde etwas mißverständlich sind. Ursprünglich allerdings noch nicht in der Klagebeantwortung hatte die klagende Partei im Schriftsatz ON 5, dargetan in der Tagsatzung vom 17.3.1988 (S 31 des Aktes), die Echtheit der zunächst in Fotokopie vorgelegten Urkunde ausdrücklich bestritten. Nach Verlesung sämtlicher von der Beklagten vorgelegten Urkunden in dieser Tagsatzung gab die klagende Partei zur Echtheit "dieser Urkunden" keine (neuerliche) Erklärung ab und verwies (nur) zur Richtigkeit auf das eigene Vorbringen (S 32 d. A). Als dann in der Tagsatzung vom 19.10.1988 das Original der strittigen Urkunde verlesen wurde, gab die klagende Partei zur Echtheit und Richtigkeit an, sich hierüber wie bisher zu erklären (S 65 d.A). Wenn aber somit schon vor Verlesung der Urkunde die Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung keine (neue) Erklärung zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des § 312 Abs. 1 ZPO nicht; sondern mangels Zurücknahme der ausdrücklichen Bestreitung geht die Bestreitungsabsicht vielmehr im Sinne des § 312 Abs. 1 ZPO "aus den übrigen (nämlich früheren) Erklärungen" hervor.Es ist zwar richtig, daß die Erklärungen der klagenden Partei zur strittigen Urkunde etwas mißverständlich sind. Ursprünglich allerdings noch nicht in der Klagebeantwortung hatte die klagende Partei im Schriftsatz ON 5, dargetan in der Tagsatzung vom 17.3.1988 (S 31 des Aktes), die Echtheit der zunächst in Fotokopie vorgelegten Urkunde ausdrücklich bestritten. Nach Verlesung sämtlicher von der Beklagten vorgelegten Urkunden in dieser Tagsatzung gab die klagende Partei zur Echtheit "dieser Urkunden" keine (neuerliche) Erklärung ab und verwies (nur) zur Richtigkeit auf das eigene Vorbringen (S 32 d. A). Als dann in der Tagsatzung vom 19.10.1988 das Original der strittigen Urkunde verlesen wurde, gab die klagende Partei zur Echtheit und Richtigkeit an, sich hierüber wie bisher zu erklären (S 65 d.A). Wenn aber somit schon vor Verlesung der Urkunde die Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung keine (neue) Erklärung zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des Paragraph 312, Absatz eins, ZPO nicht; sondern mangels Zurücknahme der ausdrücklichen Bestreitung geht die Bestreitungsabsicht vielmehr im Sinne des Paragraph 312, Absatz eins, ZPO "aus den übrigen (nämlich früheren) Erklärungen" hervor.
Damit ist aber die Revision auch berechtigt. Das Berufungsgericht durfte nicht von einer zugestandenen Echtheit der Urkunde Beilage 1 ausgehen und mußte daher das Vorliegen der oben dargestellten Berufungsgründe prüfen.
Ist die Urkunde Beilage 1 echt und wegen gegebener Geschäftsfähigkeit des Klägers auch wirksam, dann ist die Entscheidung der Vorinstanzen allerdings zutreffend. Dann kann es nämlich auf sich beruhen, ob der Kläger die strittigen Fahrzeuge dem Beklagten an Zahlungs statt oder zahlungshalber oder nur im Rahmen eines Auftrages übergeben hat. Letzteres wäre hier im Zweifel das Naheliegendste, weil dann der Kläger den erzielten Erlös als richtig bestätigt und auch die ordnungsgemäße Abführung durch entsprechende Verrechnung mit einer höheren Forderung des Beklagten aus einem dem Kläger zugezählten Darlehen anerkannt hätte. Andernfalls müßten jedoch zu den Tatsachenbehauptungen des Klägers entsprechende Feststellungen getroffen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.