Rechtssatz RS0040524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040524
Geschäftszahl
4Ob93/78; 9ObA7/04a; 9ObA51/05y
Entscheidungsdatum
04.05.2006
Rechtssatz
Bedeutung von Sachverständigengutachten bei der Bemessung der Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 93/78
Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 93/78
Veröff: GRURInt 1980,479 = Arb 9744 = JBl 1980,107 = ÖBl 1979,59 (mit Glosse von Collin)
- 9 ObA 7/04a
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 7/04a
Auch; Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Vergütung iS des § 8 PatG ist unter Beachtung der im § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und aller sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen ebenso bedeutungsvoll sind, nach dem § 273 ZPO vorzunehmen. Die hiebei zu berücksichtigenden Umstände und Momente werden, soweit sie nicht in anderer Weise zweifelsfrei geklärt werden können, durch Sachverständigengutachten zu ermitteln sein, wobei jedoch die Festsetzung der Höhe der Vergütung Sache des Gerichtes bleibt. (T1)
- 9 ObA 51/05y
Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 51/05y
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040524
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00093_7800000_001