Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Zur Bemessung der Vergütung nach den §§ 8 ff PatG hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung 9 ObA 7/04a (= DRdA 2005, 275 [Mayr]) Stellung genommen. Dabei hat er die maßgebenden Grundsätze wie folgt zusammengefasst:Zur Bemessung der Vergütung nach den Paragraphen 8, ff PatG hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung 9 ObA 7/04a (= DRdA 2005, 275 [Mayr]) Stellung genommen. Dabei hat er die maßgebenden Grundsätze wie folgt zusammengefasst:
Gemäß § 9 PatG ist bei der Bemessung der Vergütung iS des § 8 PatG nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen:Gemäß Paragraph 9, PatG ist bei der Bemessung der Vergütung iS des Paragraph 8, PatG nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen:
a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;
b) auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland;
c) auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Arbeitgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben.
Weitere Hinweise für die Errechnung der Vergütung hat der Gesetzgeber offenbar deshalb nicht in das Gesetz aufgenommen, weil die Normierung starrer, kasuistischer Richtlinien oder derartiger Berechnungsmethoden den vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und den besonderen Umständen des Einzelfalles, auf die er im § 9 PatG ausdrücklich verwiesen hat, nicht Rechnung trüge. Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Vergütung iS des § 8 PatG ist daher unter Beachtung der im § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und aller sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen ebenso bedeutungsvoll sind, nach dem § 273 ZPO vorzunehmen. Die hiebei zu berücksichtigenden Umstände und Momente sind, soweit sie nicht in anderer Weise zweifelsfrei geklärt werden können, durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, wobei jedoch die Festsetzung der Höhe der Vergütung Sache des Gerichtes bleibt. Aufgabe des Sachverständigen ist es insbesondere, den mit der Erfindung in Zusammenhang stehenden Umsatz festzustellen, falls dieser nicht außer Streit steht oder vom Richter selbst auf Grund anderer Beweisaufnahmen (Urkunden, Zeugen, Parteien) festgestellt werden kann. Soweit die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für den Arbeitgeber nicht allein in den Umsatzzahlen zum Ausdruck kommt (diese Bedeutung kann auch über den Umsatz hinausgehen, sie kann aber auch, wie etwa bei einem Sperrpatent, vom Umsatz völlig unabhängig sein), wird gleichfalls in aller Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Das gleiche gilt für die Frage der für den konkreten Fall in Betracht kommenden Höhe des in der betreffenden Branche für gleichartige Erfindungen üblichen Lizenzsatzes, falls die Vergütung danach bemessen werden soll, oder für die Frage des - allerdings meist nur schwierig zu ermittelnden und zu überprüfenden - betrieblichen Nutzens der Erfindung. Schließlich wird auch der Anteil, den der Arbeitgeber durch Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten, Hilfsmittel des Unternehmens oder durch dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt hat, ferner der Anteil zweier oder mehrerer Arbeitnehmer an der betreffenden Erfindung, der Einblick des Arbeitnehmers auf Grund seiner Tätigkeit im Unternehmen und die Auswirkung dieses Einblickes auf die Erfindung, sowie schließlich das Ausmaß seines Arbeitseinsatzes für die Erfindung und die Höhe des Erfindungsgedankens in aller Regel von einem Sachverständigen darzulegen sein. Erst wenn all diese und allenfalls noch weitere im Einzelfall bedeutungsvolle Umstände geklärt und festgestellt sind, wird dem Gericht ihre gegenseitige Abwägung mit dem Ziel eines Interessenausgleiches zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Bemessung der Vergütung möglich sein. Hiebei ist der besonderen Bedeutung der geistig-schöpferischen Leistung des Erfinders im Verhältnis zu einer bloß materiellen, im Betrieb etwa ohnehin vorhandenen Hilfestellung durch den Arbeitgeber angemessen Rechnung zu tragen.Weitere Hinweise für die Errechnung der Vergütung hat der Gesetzgeber offenbar deshalb nicht in das Gesetz aufgenommen, weil die Normierung starrer, kasuistischer Richtlinien oder derartiger Berechnungsmethoden den vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und den besonderen Umständen des Einzelfalles, auf die er im Paragraph 9, PatG ausdrücklich verwiesen hat, nicht Rechnung trüge. Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Vergütung iS des Paragraph 8, PatG ist daher unter Beachtung der im Paragraph 9, PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und aller sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen ebenso bedeutungsvoll sind, nach dem Paragraph 273, ZPO vorzunehmen. Die hiebei zu berücksichtigenden Umstände und Momente sind, soweit sie nicht in anderer Weise zweifelsfrei geklärt werden können, durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, wobei jedoch die Festsetzung der Höhe der Vergütung Sache des Gerichtes bleibt. Aufgabe des Sachverständigen ist es insbesondere, den mit der Erfindung in Zusammenhang stehenden Umsatz festzustellen, falls dieser nicht außer Streit steht oder vom Richter selbst auf Grund anderer Beweisaufnahmen (Urkunden, Zeugen, Parteien) festgestellt werden kann. Soweit die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für den Arbeitgeber nicht allein in den Umsatzzahlen zum Ausdruck kommt (diese Bedeutung kann auch über den Umsatz hinausgehen, sie kann aber auch, wie etwa bei einem Sperrpatent, vom Umsatz völlig unabhängig sein), wird gleichfalls in aller Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Das gleiche gilt für die Frage der für den konkreten Fall in Betracht kommenden Höhe des in der betreffenden Branche für gleichartige Erfindungen üblichen Lizenzsatzes, falls die Vergütung danach bemessen werden soll, oder für die Frage des - allerdings meist nur schwierig zu ermittelnden und zu überprüfenden - betrieblichen Nutzens der Erfindung. Schließlich wird auch der Anteil, den der Arbeitgeber durch Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten, Hilfsmittel des Unternehmens oder durch dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt hat, ferner der Anteil zweier oder mehrerer Arbeitnehmer an der betreffenden Erfindung, der Einblick des Arbeitnehmers auf Grund seiner Tätigkeit im Unternehmen und die Auswirkung dieses Einblickes auf die Erfindung, sowie schließlich das Ausmaß seines Arbeitseinsatzes für die Erfindung und die Höhe des Erfindungsgedankens in aller Regel von einem Sachverständigen darzulegen sein. Erst wenn all diese und allenfalls noch weitere im Einzelfall bedeutungsvolle Umstände geklärt und festgestellt sind, wird dem Gericht ihre gegenseitige Abwägung mit dem Ziel eines Interessenausgleiches zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Bemessung der Vergütung möglich sein. Hiebei ist der besonderen Bedeutung der geistig-schöpferischen Leistung des Erfinders im Verhältnis zu einer bloß materiellen, im Betrieb etwa ohnehin vorhandenen Hilfestellung durch den Arbeitgeber angemessen Rechnung zu tragen.
Vor diesem Hintergrund werden die Erfindervergütungen in der Praxis je nach der Art der Erfindung in der Regel nach drei Methoden ermittelt, und zwar nach der "Lizenzanalogie", nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder in Form der Schätzung. Der Vorrang wird im Allgemeinen der Methode der Lizenzanalogie gegeben, bei der der Erfindungswert im Wege der Berücksichtigung jener Gegenleistung (Lizenzgebühr) ermittelt wird, die ein freier Erfinder für seine Erfindung bekäme. Es ist also ein für vergleichbare Fälle bei freien Erfindern branchenüblicher Lizenzsatz zu ermitteln. Diese Methode, die sich durch Einfachheit und Verlässlichkeit auszeichnet, ist vor allem in Fällen geeignet, in denen mit der Erfindung ein Umsatz verbunden ist, der den Marktwert der Erfindung am zutreffendsten widerspiegelt (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz4 § 9 Rz 103 ff; K. Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern 131 ff; Reitböck, Der Begriff der Diensterfindung und angrenzende Rechtsfragen 32 ff). Wurden vom Dienstgeber bereits Lizenzen für die zu vergütende Erfindung vergeben, können die dabei vereinbarten Lizenzgebühren vorrangig als Anhaltspunkt dienen ("konkrete Lizenzanalogie"). Gibt es keine Lizenzverträge für die konkrete Erfindung oder bieten sie aus irgendwelchen Gründen keine verlässlichen Anhaltspunkte, ist nach der Methode der "abstrakten Lizenzanalogie" vorzugehen und auf die in der Branche (allenfalls im Betrieb) üblichen Lizenzsätze abzustellen (Bartenbach/Volz, aaO, Rz 122, 124; K. Mayr, aaO 132).Vor diesem Hintergrund werden die Erfindervergütungen in der Praxis je nach der Art der Erfindung in der Regel nach drei Methoden ermittelt, und zwar nach der "Lizenzanalogie", nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder in Form der Schätzung. Der Vorrang wird im Allgemeinen der Methode der Lizenzanalogie gegeben, bei der der Erfindungswert im Wege der Berücksichtigung jener Gegenleistung (Lizenzgebühr) ermittelt wird, die ein freier Erfinder für seine Erfindung bekäme. Es ist also ein für vergleichbare Fälle bei freien Erfindern branchenüblicher Lizenzsatz zu ermitteln. Diese Methode, die sich durch Einfachheit und Verlässlichkeit auszeichnet, ist vor allem in Fällen geeignet, in denen mit der Erfindung ein Umsatz verbunden ist, der den Marktwert der Erfindung am zutreffendsten widerspiegelt (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz4 Paragraph 9, Rz 103 ff; K. Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern 131 ff; Reitböck, Der Begriff der Diensterfindung und angrenzende Rechtsfragen 32 ff). Wurden vom Dienstgeber bereits Lizenzen für die zu vergütende Erfindung vergeben, können die dabei vereinbarten Lizenzgebühren vorrangig als Anhaltspunkt dienen ("konkrete Lizenzanalogie"). Gibt es keine Lizenzverträge für die konkrete Erfindung oder bieten sie aus irgendwelchen Gründen keine verlässlichen Anhaltspunkte, ist nach der Methode der "abstrakten Lizenzanalogie" vorzugehen und auf die in der Branche (allenfalls im Betrieb) üblichen Lizenzsätze abzustellen (Bartenbach/Volz, aaO, Rz 122, 124; K. Mayr, aaO 132).
Hingegen ist die Methode nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen bei Erfindungen in Betracht zu ziehen, wenn sich die Erfindung nur innerbetrieblich auswirkt und daher der Umsatz keine genügende Bewertungsgrundlage darstellt, also etwa bei Erfindungen, mit deren Hilfe Ersparnisse im Betrieb bzw bei der betrieblichen Produktion erzielt werden (Bartenbach/Volz, aaO Rz 110, 161 ff; K. Mayr, aaO 143; Reitböck, aaO 33).
Erweisen sich - mangels als Bewertungsgrundlage geeigneten Umsatzes, mangels für die Lizenzanalogie geeigneter ähnlicher Fälle oder mangels Erfassbarkeit des betrieblichen Nutzens - beide Methoden als nicht geeignet, kommt die Methode der - unter Anwendung des § 273 ZPO - vorzunehmenden Schätzung in Betracht, bei der es sich naturgemäß um die unzuverlässigste Vorgangsweise handelt (Bartenbach/Volz, aaO Rz 110, K. Mayr, aaO 147 ff; Reitböck, aaO 33).Erweisen sich - mangels als Bewertungsgrundlage geeigneten Umsatzes, mangels für die Lizenzanalogie geeigneter ähnlicher Fälle oder mangels Erfassbarkeit des betrieblichen Nutzens - beide Methoden als nicht geeignet, kommt die Methode der - unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO - vorzunehmenden Schätzung in Betracht, bei der es sich naturgemäß um die unzuverlässigste Vorgangsweise handelt (Bartenbach/Volz, aaO Rz 110, K. Mayr, aaO 147 ff; Reitböck, aaO 33).
Auch bei der Ermittlung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie oder nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen handelt es sich allerdings nicht um mathematisch exakte Methoden; vielmehr muss auch bei diesen Berechnungsmethoden bei der Ermittlung einzelner maßgebender Parameter immer wieder vom Mittel der Schätzung Gebrauch gemacht werden (Bartenbach/Volz, aaO Rz 106).
Im hier zu beurteilenden Fall ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Ermittlung der den Klägern zustehenden Vergütungen nach der Methode der Lizenzanalogie zu erfolgen hat. Strittig ist aber, ob die von den Vorinstanzen nach dieser Methode auf der Grundlage des Gutachtens des beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen vorgenommene Bemessung richtig erfolgte.
Die dazu erstatteten umfangreichen Revisionsausführungen, in denen Einwände tatsächlicher Natur von rechtlichen Argumenten nicht getrennt werden, machen es notwendig, vorweg klar zu stellen, in welchem Umfang der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der angefochtenen Berufungsentscheidung berufen ist:
Nach völlig herrschender Rechtsprechung können im Revisionsverfahrens Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (E. Kodek in Rechberger² § 503 Rz 3) Generell gilt, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und dass daher alle Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Lösung von Tatfragen seiner Nachprüfung entzogen sind. Unanfechtbar sind daher auch die auf Wertungen und Schlussfolgerungen beruhenden Handlungen des Berufungsgerichtes, die der Ermittlung maßgebender Tatsachen dienen (Zechner in Fasching/Konecny IV § 503 Rz 148). Nicht vom Obersten Gerichtshof überprüfbar ist daher ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ob wesentliche Tatsachen ohne Einholung eines Gutachtens geklärt werden können, ob ein Sachverständiger die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendige Fachkunde hat, ob einem Sachverständigen zu folgen oder ob ein Ergänzungsgutachten einzuholen ist (Zechner, aaO § 503 Rz 149 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; die ohne näheres Zitat unter Berufung auf Fasching von den Revisionswerbern vertretene Auffassung, im Revisionsverfahren könne die Tatsachenermittlung durch den Sachverständigen bekämpft werden, entbehrt jeglicher Grundlage). Der weitaus überwiegende Teil der umfangreichen Revisionsausführungen beschäftigt sich aber gerade mit solchen, dem Tatsachenbereich zuzurechnenden Fragestellungen. All diese Ausführungen, mit denen die Kompetenz des beigezogenen Sachverständigen bestritten, das Unterbleiben eines weiteren Gutachtens und anderer Beweisaufnahmen gerügt sowie die Übernahme der dem Tatsachenbereich zuzurechnenden Ausführungen des Sachverständigen bekämpft wird, sind daher unzulässig und demgemäß nicht zu beachten. Gleiches gilt für all jene Ausführungen, mit denen vordergründig das Unterbleiben der vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang geforderten Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage und das Fehlen von für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen behauptet, in Wahrheit aber die Unrichtigkeit der von den Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen geltend gemacht wird.Nach völlig herrschender Rechtsprechung können im Revisionsverfahrens Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (E. Kodek in Rechberger² Paragraph 503, Rz 3) Generell gilt, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und dass daher alle Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Lösung von Tatfragen seiner Nachprüfung entzogen sind. Unanfechtbar sind daher auch die auf Wertungen und Schlussfolgerungen beruhenden Handlungen des Berufungsgerichtes, die der Ermittlung maßgebender Tatsachen dienen (Zechner in Fasching/Konecny römisch vier Paragraph 503, Rz 148). Nicht vom Obersten Gerichtshof überprüfbar ist daher ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ob wesentliche Tatsachen ohne Einholung eines Gutachtens geklärt werden können, ob ein Sachverständiger die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendige Fachkunde hat, ob einem Sachverständigen zu folgen oder ob ein Ergänzungsgutachten einzuholen ist (Zechner, aaO Paragraph 503, Rz 149 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; die ohne näheres Zitat unter Berufung auf Fasching von den Revisionswerbern vertretene Auffassung, im Revisionsverfahren könne die Tatsachenermittlung durch den Sachverständigen bekämpft werden, entbehrt jeglicher Grundlage). Der weitaus überwiegende Teil der umfangreichen Revisionsausführungen beschäftigt sich aber gerade mit solchen, dem Tatsachenbereich zuzurechnenden Fragestellungen. All diese Ausführungen, mit denen die Kompetenz des beigezogenen Sachverständigen bestritten, das Unterbleiben eines weiteren Gutachtens und anderer Beweisaufnahmen gerügt sowie die Übernahme der dem Tatsachenbereich zuzurechnenden Ausführungen des Sachverständigen bekämpft wird, sind daher unzulässig und demgemäß nicht zu beachten. Gleiches gilt für all jene Ausführungen, mit denen vordergründig das Unterbleiben der vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang geforderten Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage und das Fehlen von für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen behauptet, in Wahrheit aber die Unrichtigkeit der von den Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen geltend gemacht wird.
Zu den zulässigen Einwänden der Revisionswerber ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Rechtsauffassung, auch in Österreich seien mangels hinreichend determinierter gesetzlicher Regelungen Erfindungsvergütungen auf der Grundlage der deutschen „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst" zu bemessen, ist der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 93/78 (ÖBl 1979, 59 [Collin]) entgegen getreten. Dass diese Richtlinien in verschiedener Hinsicht auch für die österreichische Praxis verwertbare Anhaltspunkte für die Bemessung der Erfindervergütungen enthalten, ist nicht zu bestreiten. Die unmittelbare Anwendung dieser kasuistischen Richtlinien auf die nach österreichischem Recht vorzunehmende Vergütungsbemessung kommt aber - selbst wenn man von den nicht identen Rechtsgrundlagen absehen wollte - schon deshalb nicht in Betracht, weil es der österreichische Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - bewusst vermieden hat, kasuistische Richtlinien zu schaffen, da er eine Bemessung ermöglichen wollte, die den vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt, auf die er im § 9 PatG ausdrücklich verwiesen hat.Der Rechtsauffassung, auch in Österreich seien mangels hinreichend determinierter gesetzlicher Regelungen Erfindungsvergütungen auf der Grundlage der deutschen „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst" zu bemessen, ist der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 93/78 (ÖBl 1979, 59 [Collin]) entgegen getreten. Dass diese Richtlinien in verschiedener Hinsicht auch für die österreichische Praxis verwertbare Anhaltspunkte für die Bemessung der Erfindervergütungen enthalten, ist nicht zu bestreiten. Die unmittelbare Anwendung dieser kasuistischen Richtlinien auf die nach österreichischem Recht vorzunehmende Vergütungsbemessung kommt aber - selbst wenn man von den nicht identen Rechtsgrundlagen absehen wollte - schon deshalb nicht in Betracht, weil es der österreichische Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - bewusst vermieden hat, kasuistische Richtlinien zu schaffen, da er eine Bemessung ermöglichen wollte, die den vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt, auf die er im Paragraph 9, PatG ausdrücklich verwiesen hat.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung des der Bemessung zugrunde zu legenden Lizenzsatzes werfen die Revisionswerber dem Sachverständigen und den Vorinstanzen primär vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass der B*****-Vertrag eine einfache Lizenz zum Gegenstand hat, während bei der Bemessung der Vergütung der Kläger wegen der umfassenden (und auch ausgeübten) Rechte der Beklagten an den Erfindungen auf eine ausschließliche Lizenz abzustellen sei. Zudem beziehe sich der Lizenzsatz des B*****-Vertrages auf den Gesamtverkaufspreis des Videorekorders, während der Berechnung der Vergütung der Kläger ein auf das Laufwerk bezogener Lizenzsatz zugrunde gelegt worden sei. Überdies habe der Sachverständige den im B*****-Vertrag enthaltenen Lizenzsatz zu Unrecht reduziert; die Begründung des Sachverständigen, mit dem Vertrag seien auch Know-how und Logo übertragen worden, sodass ein Abschlag vom Lizenzsatz vorzunehmen sei, sei - wie sich bei mängelfreier Stoffsammlung herausgestellt hätte - unrichtig. Generell sei der B*****-Vertrag, der zwischen der (holländischen) Konzernmutter der Beklagten und einem dänischen Unternehmen abgeschlossen worden sei, als Maßstab für die Geschäftspraxis der Beklagten bei der Bemessung von Lizenzsätzen ungeeignet.
Diesen Einwänden ist nicht zu folgen:
Die dem Sachverständigen unterstellte Meinung, dass der Lizenzsatz eines Gesamtprodukts in jedem Fall gleich dem Lizenzsatz einer Baugruppe dieses Produkts ist, hat der Sachverständige nicht geäußert. Vielmehr hat er in seinem (in der Revision nur unvollständig zitierten) Berechnungsbeispiel die Gleichwertigkeit der im Gesamtgerät realisierten erfinderischen Leistung mit der in den Bestandteilen realisierten Leistung unterstellt. Vor allem aber ist den Revisionswerbern entgegen zu halten, dass es selbst bei der Ermittlung der Vergütungen nach der „konkreten Lizenzanalogie" in den seltensten Fällen denkbar ist, den einem bestimmten Vertrag entnommenen Lizenzsatz ohne weiteres der Bemessung zugrunde zu legen. Jeder Lizenzsatz ist letztlich das Ergebnis der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten, sodass es in der Praxis durchaus denkbar und üblich ist, selbst bei ein und derselben Erfindung mit unterschiedlichen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzsätze zu vereinbaren. Es bedarf daher der genauen Analyse der vereinbarten Lizenzsätze im Hinblick auf den Vertragsgegenstand und die vom Arbeitgeber als Lizenzgeber insgesamt zu erbringenden Leistungen (Bartenbach/Volz, aaO 125 f). Selbst im Fall der konkreten Lizenzanalogie sind daher in vielen Fällen Zu- und Abschläge bzw Wertungen und Schätzungen notwendig. Umso mehr muss all dies im hier zu beurteilenden Fall gelten, in dem der Sachverständige und die Vorinstanzen, denen nur ein einziger - tatsächlich nur beschränkt vergleichbarer - Vertrag zur Verfügung stand, jedenfalls auch im Sinne der Methode der „abstrakten Lizenzanalogie" vorgegangen sind, indem sie sich nicht nur auf diesen Vertrag, sondern auch auf die Angaben des Zeugen DI W***** über firmenübliche Vorgangsweisen und - zur Ermittlung branchenüblicher Sätze - auf die von Bartenbach/Volz (aaO 197 ff) veröffentlichten Erfahrungswerte des Schrifttums, der deutschen Schiedsstelle und der Gerichte und auf die Ergebnisse einer von K. Mayr (aaO 134 ff) durchgeführten Untersuchung bezogen haben. Dies ist auch bei den Einwänden der Revisionswerber gegen die Ermittlung der Bezugsgröße zu beachten: Diese Einwände stützen sich auf die Ausführungen des von den Klägern beigezogenen Privatgutachters (im Detail S 17 ff in ON 113), die sich aber auf die Methode der „konkreten Lizenzanalogie" beziehen. Von einer strikten Anwendung dieser Methode kann aber hier nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Wahl von Lizenzsatz und Bezugsgröße als Sachverständigenfrage, die der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs entzogen ist. Dass die in einem als Maßstab herangezogenen Vertrag enthaltenen Lizenzsätze im Hinblick auf erfindungsneutrale Leistungen des Lizenzgebers (wie etwa Know-how und Logo) angemessen zu reduzieren sind, wird vom Grundsatz her in der Revision nicht bestritten (in diesem Sinne auch Bartenbach/Volz 126). Bestritten werden hingegen die von den Vorinstanzen übernommenen Annahmen des Sachverständigen über Zweck und Inhalt des B*****-Vertrages, insbesondere die Annahme, dass der Lizenzsatz auch die Mitübertragung von Know-how und Logo abgegolten hat. Damit bekämpfen die Revisionswerber aber in unzulässiger Weise die vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfende Tatfrage. Auch der Einwand, dass Gegenstand des B*****-Vertrages eine einfache Lizenz sei und daher - weil auf eine ausschließliche Lizenz abzustellen sei - der diesem Vertrag entnommene Lizenzsatz aufzuwerten sei, verkennt, dass der B*****-Vertrag eben nicht als uneingeschränkt vergleichbar erachtet und daher nur als Richtschnur herangezogen wurde. Zudem lässt dieser Einwand unbeachtet, dass die für nicht ausschließliche Lizenzen gezahlten Sätze keineswegs in allen Fällen niedriger sind als die für ausschließlichen Lizenzen gezahlten Sätze (Bartenbach/Volz aaO 186) und dass nach den (dem Tatsachenbereich zuzuordnenden) Ausführungen des Sachverständigen im hier zu beurteilenden Bereich ausschließliche Lizenzen überhaupt nicht vergeben werden, sodass kein branchenüblicher Lizenzsatz für derartige Lizenzen existiert.
Ganz allgemein muss bei der Festsetzung des der Berechnung der Erfindervergütungen zugrunde zu legenden Parameter immer im Auge behalten werden, dass es unmöglich ist, einen allein zutreffenden Lizenzsatz zu ermitteln, der Anspruch auf absolute Richtigkeit erheben kann (Bartenbach/Volz aaO 128). Es kann vielmehr begrifflich immer nur um die bestmögliche Annäherung an eine den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Lösung gehen. Auseinandersetzung um Zehntelprozente iS einer mathematische Exaktheit vortäuschenden Scheingenauigkeit werden daher der Sache nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund und unter Anwendung der bereits oben genannten Bestimmung des § 273 ZPO sind daher die Annahmen der Vorinstanzen zu den maßgebenden Lizenzsätzen und zur Bezugsgröße nicht zu beanstanden.Ganz allgemein muss bei der Festsetzung des der Berechnung der Erfindervergütungen zugrunde zu legenden Parameter immer im Auge behalten werden, dass es unmöglich ist, einen allein zutreffenden Lizenzsatz zu ermitteln, der Anspruch auf absolute Richtigkeit erheben kann (Bartenbach/Volz aaO 128). Es kann vielmehr begrifflich immer nur um die bestmögliche Annäherung an eine den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Lösung gehen. Auseinandersetzung um Zehntelprozente iS einer mathematische Exaktheit vortäuschenden Scheingenauigkeit werden daher der Sache nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund und unter Anwendung der bereits oben genannten Bestimmung des Paragraph 273, ZPO sind daher die Annahmen der Vorinstanzen zu den maßgebenden Lizenzsätzen und zur Bezugsgröße nicht zu beanstanden.
Ebenfalls unberechtigt sind die in der Revision vorgebrachten Einwände gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Abstaffelung. Dabei braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden, ob die Abstaffelung nur im Falle des Nachweises der Branchenüblichkeit zu erfolgen hat (so etwa Bartenbach/Volz, aaO 222 und die dort für diese Auffassung zitierten Nachweise; ebenso K. Mayr, aaO 160 ff) oder - weil dieser Nachweis schwer zu führen ist - schon dann, wenn iS einer sog „Kausalitätsverschiebung" bei hohen Umsätzen die Auswirkung der Erfindung gegenüber dem Einfluss und den Leistungen des Arbeitgebers (Ruf des Unternehmens, Werbung, Vertriebsorganisation usw) zurücktritt (siehe auch dazu die bei Bartenbach/Volz aaO 222 ff zitierten Nachweise aus der Literatur und aus der Praxis der deutschen Schiedsstelle). Im hier zu beurteilenden Fall, in dem nie bestritten wurde, dass es sich bei den Erfindungen der Kläger um keine Basispatente handelte, hat nämlich der Sachverständige nicht nur eine Kausalitätsverschiebung sondern auch die Branchenüblichkeit der Abstaffelung angenommen (S 14 f in ON 99). Diese dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Festlegungen, die auch den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegen, sind in dritter Instanz nicht überprüfbar. Dass im B*****-Vertrag keine Abstaffelung erfolgte, hat der Sachverständige mit logischen Argumenten nachvollziehbar begründet.
Dem Vorwurf der Revisionswerber, der von der Beklagten erzielte Umsatz mit Ersatzteilen sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, ist ebenfalls nicht zu folgen. Eine solche Berücksichtigung kann - auch nach der von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Meinung von Bartenbach/Volz (aaO 151) sinnvoll überhaupt nur erfolgen, wenn ein „nennenswerter" Umsatz erzielt wurde. Hier hat die Beklagte den Ersatzteilumsatz für dreieinviertel Jahre mit insgesamt S 1,3 Mio beziffert, wobei in diesem Betrag der Umsatz mit bestimmten Ersatzteilen (Bandschlaufensauger, Rollenbremse, Einfädelgetriebe, Kassettenlift) enthalten ist. Dieser von den Klägerin auch in der Revision nicht bestrittenen Zahl stehen die der Bemessung der Vergütung zugrunde gelegten Milliarden-Umsätze gegenüber. Es geht daher um Zahlen in der Größenordnung von Zehntelprozenten, sodass in der Tat von einem auch nur einigermaßen nennenswerten Umsatz, der geeignet ist, die den Klägern zustehende Vergütung merkbar zu beeinflussen, nicht die Rede sein kann (§ 273 ZPO).Dem Vorwurf der Revisionswerber, der von der Beklagten erzielte Umsatz mit Ersatzteilen sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, ist ebenfalls nicht zu folgen. Eine solche Berücksichtigung kann - auch nach der von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Meinung von Bartenbach/Volz (aaO 151) sinnvoll überhaupt nur erfolgen, wenn ein „nennenswerter" Umsatz erzielt wurde. Hier hat die Beklagte den Ersatzteilumsatz für dreieinviertel Jahre mit insgesamt S 1,3 Mio beziffert, wobei in diesem Betrag der Umsatz mit bestimmten Ersatzteilen (Bandschlaufensauger, Rollenbremse, Einfädelgetriebe, Kassettenlift) enthalten ist. Dieser von den Klägerin auch in der Revision nicht bestrittenen Zahl stehen die der Bemessung der Vergütung zugrunde gelegten Milliarden-Umsätze gegenüber. Es geht daher um Zahlen in der Größenordnung von Zehntelprozenten, sodass in der Tat von einem auch nur einigermaßen nennenswerten Umsatz, der geeignet ist, die den Klägern zustehende Vergütung merkbar zu beeinflussen, nicht die Rede sein kann (Paragraph 273, ZPO).
Dass der Berechnung der Vergütungen die Abgabepreise an verbundene Unternehmen zugrunde gelegt werden, hatten die Kläger, die nach der Bekanntgabe der entsprechenden Zahlen ihr Rechnungslegungsbegehren fallen ließen, zunächst akzeptiert. Es trifft aber zu, dass sie diesen Standpunkt im Laufe des Verfahrens revidierten. Gegen die Vorgangsweise des Sachverständigen bestehen jedoch keine Bedenken, zumal er auf Grund der im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände davon ausgeht, dass diese Abgabepreise für den zur Gänze im Werk der Beklagten produzierten Videorekorder marktgerecht sind (für diesen Fall s auch Bartenbach/Volz [aaO 152]).
Zur Begründung ihrer Meinung, Fremdpatente seien bei der Gewichtung der im Produkt verwirklichten Erfindungen außer Acht zu lassen, begnügen sich die Revisionswerber im Wesentlichen mit dem Hinweis auf ihre Ausführungen in der Berufung. Dieser Hinweis ist - abgesehen davon, dass er auch inhaltlich unergiebig ist - unzulässig, weil ein Rechtsmittel eine in sich geschlossene selbständige Prozesshandlung ist, die durch eine Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann (RIS-Justiz RS0043616; zuletzt 1 Ob 23/04w). Darüber hinaus bringen die Revisionswerber dazu nur vor, dass das Berufungsverfahren mangelhaft sei, weil Ausführungen der zweiten Instanz zu dieser Frage fehlten. Tatsächlich hat sich das Berufungsgericht jedoch bereits in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss mit diesem Einwand befasst, ihn aber als unberechtigt erachtet. Die dazu angestellten Überlegungen der zweiten Instanz werden in der Revision nicht einmal erwähnt; gleiches gilt für die dazu erstatteten Ausführungen des Sachverständigen. Insofern ist die Revision daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Auch die Ausführungen der Revisionswerber, mit denen sie die Annahmen des Sachverständigen bzw der Vorinstanzen zum Berechnungsfaktor „Reduktor" bekämpfen, bestehen - abgesehen von allgemeine Ausführungen zum Vergleich zwischen der deutschen und der österreichischen Rechtslage - in ihrem Kern in einem unzulässigen Verweis auf die Ausführungen in der Berufung und auf die vorgelegten Privatgutachten. Inhaltliche Ausführungen, warum die - im Übrigen ohnedies zum größten Teil dem Tatsachenbereich zuzuordnenden - Überlegungen des gerichtlichen Sachverständigen unrichtig sein sollen, fehlen völlig.
Damit erweist sich die Revision insgesamt als unberechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der von der Beklagten verzeichnete 100 %ige Zuschlag nach § 21 RATG war ihr nicht zuzusprechen. Sie hat diesen Zuschlag ausschließlich mit dem großen Umfang der Revisionsbeantwortung begründet. Der Umfang der Revisionsbeantwortung von 31 Seiten vermag aber für sich allein den begehrten Zuschlag nicht zu rechtfertigen. Auf andere Umstände - etwa besondere Komplexität oder Schwierigkeit - hat sich die Beklagte nicht berufen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der von der Beklagten verzeichnete 100 %ige Zuschlag nach Paragraph 21, RATG war ihr nicht zuzusprechen. Sie hat diesen Zuschlag ausschließlich mit dem großen Umfang der Revisionsbeantwortung begründet. Der Umfang der Revisionsbeantwortung von 31 Seiten vermag aber für sich allein den begehrten Zuschlag nicht zu rechtfertigen. Auf andere Umstände - etwa besondere Komplexität oder Schwierigkeit - hat sich die Beklagte nicht berufen.