Rechtssatz RS0071330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071330
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Norm
PatG 1970 §8 Abs1
PatG 1970 §9
Rechtssatz
Zur Frage a) der Fälligkeit b) der Bemessung der Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 93/78
Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 93/78
Veröff: JBl 1980,107 = Arb 9744 = GRURInt 1980,479 = ÖBl 1979,59 (mit Glosse von Collin)
- 14 Ob 8/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1986 14 Ob 8/86
Beisatz: Fällig wird der Vergütungsanspruch mangels einer abweichenden vertraglichen Regelung erst mit der einzelnen Benützungshandlung. (T1) Veröff: SZ 59/34 = ÖBl 1986,59 = GRURInt 1986,822 = Arb 10496
- 9 ObA 77/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 77/88
Vgl auch; nur: Zur Frage b) der Bemessung der Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung. (T2)
- 9 ObA 136/94
Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 136/94
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/148
- 9 ObA 252/01a
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 252/01a
nur: Zur Frage a) der Fälligkeit b) der Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung. (T3); Beis wie T1
- 9 ObA 7/04a
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 7/04a
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Verjährung der in einem Jahr entstandenen Ansprüche beginnt erst mit dem Jahresabschluss für das jeweilige Vorjahr zu laufen, weil- ungeachtet der Tatsache, dass punktuelle Umsatzzahlen auch schon während des Jahres ermittelbar sind - der für die Bemessung der Vergütung erforderliche verlässliche Überblick über die Umsatzzahlen realistischerweise nicht früher gegeben ist (Großserienproduktion). (T4); Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Vergütung iS des § 8 PatG ist unter Beachtung der im § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und aller sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen ebenso bedeutungsvoll sind, nach dem § 273 ZPO vorzunehmen. (T5); Beisatz: Die Erfindervergütungen werden in der Praxis je nach der Art der Erfindung in der Regel nach drei Methoden ermittelt, und zwar nach der "Lizenzanalogie", nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder in Form der Schätzung. (T6)
- 9 ObA 51/05y
Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 51/05y
Vgl auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Zur Bemessung der Vergütung einer Diensterfindung nach den §§ 8ff PatG hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung 9 ObA 7/04a Stellung genommen. Dabei hat er die maßgebenden Grundsätze wie folgt zusammengefasst: Gemäß § 9 PatG ist bei der Bemessung der Vergütung iS des § 8 PatG nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen: a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen; b) auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland; c) auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Arbeitgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben. (T7)
- 9 ObA 39/08p
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 39/08p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Vergütungsanspruch nach § 8 PatG entsteht mit der Überlassung des Patents oder mit der Einräumung des Benützungsrechts, die Fälligkeit tritt mangels abweichender vertraglicher Regelung erst mit der jeweiligen Benützungshandlung ein. (T8);
Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung ist ein Fall der Anwendung des § 273 ZPO, wobei auf die in § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und alle sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen bedeutungsvoll sind, Bedacht zu nehmen ist. Die Vergütung soll letztlich dem Gesamtwert der Erfindung während des Schutzzeitraums entsprechen. Als erfindungskausal maßgeblich wird aber nur jener tatsächliche Nutzen sein können, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Kosten -einschließlich der Erfindervergütung - den Umständen des Einzelfalls nach über jenen hinausgeht, der auch mit einem verfügbaren und einsetzbaren alternativen Verfahren erzielt worden wäre. (T9);
Beisatz: Der Abschluss einer pauschalen Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung nach deren Meldung bei aufrechtem Dienstverhältnis ist zulässig und grundsätzlich wirksam. Eine darin enthaltene Verzichtsklausel hindert jedoch in Anbetracht § 17 PatG die nachträgliche Anpassung der Vergleichssumme unter den Bedingungen des § 10 PatG nicht. (T10);
Veröff: SZ 2009/105
- 8 ObA 45/12v
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 45/12v
Vgl auch; nur T2; Vgl Beis wie T6
- 9 ObA 24/13i
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 ObA 24/13i
Auch; Auch Beis wie T5; Beisatz: Die Vergütung soll letztlich dem Gesamtwert der Erfindung während des Schutzzeitraums entsprechen. (T11)
Beisatz: Die hierbei zu berücksichtigenden Umstände und Momente sind, soweit sie nicht in anderer Weise zweifelsfrei geklärt werden können, durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, wobei jedoch die Festsetzung der Höhe der Vergütung Sache des Gerichts bleibt. (T12)
- 9 ObA 49/15v
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 49/15v
Auch; Beisatz: Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung ist daher ein Fall der Anwendung des § 273 ZPO, wobei auf die in § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und alle sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen bedeutungsvoll sind, Bedacht zu nehmen ist. (T13)
- 9 ObA 87/12b
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 87/12b
Vgl auch
- 8 ObA 9/22i
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 9/22i
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071330
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00093_7800000_005