Das Berufungsgericht hat dem Urteilsbegehren - ohne Verstoß gegen § 405 ZPO - eine klarere und deutlichere Fassung gegeben; desgleichen hat es die Passivlegitimation der erstbeklagten Partei genauso zutreffend verneint, wie die ausdrückliche Anstellung des Klägers zur Erfindertätigkeit im Sinne des § 8 Abs 2 PatG. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat dem Urteilsbegehren - ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO - eine klarere und deutlichere Fassung gegeben; desgleichen hat es die Passivlegitimation der erstbeklagten Partei genauso zutreffend verneint, wie die ausdrückliche Anstellung des Klägers zur Erfindertätigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, PatG. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber entgegenzuhalten:
Zur Revision des Klägers:
Sowohl durch seine Verweisung auf das Ausschließlichkeitsrecht des Zweitbeklagten am Patent als auch durch die - im Feststellungsbegehren - ausdrückliche Bezugnahme auf § 8 PatG lässt der Kläger unzweifelhaft erkennen, dass sein Anspruch nicht auf unberechtigte Verwendung eines Patentes gestützt, sondern nur eine Vergütung im Sinne des § 8 PatG begehrt wird. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht - den diesbezüglichen Einwendungen der erstbeklagten Partei folgend, wobei es unerheblich ist, dass diese nur "aus anwaltlicher Vorsicht" erfolgt sind - die Arbeitgebereigenschaft der erstbeklagten Partei zum Zeitpunkt des Anbietens und der Annahme der Erfindung zur Verwertung verneint, sodass keine Anspruchsgrundlage gegenüber der Erstbeklagten gegeben ist. Das erstmalig im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen, dass der Zweitbeklagte seine Rechnungslegungspflicht auf die Erstbeklagte überbunden habe (AS 81 in Bd II), ist als Neuerung genauso unbeachtlich wie die vom bisherigen Vorbringen und den Feststellungen nicht erfasste Behauptung in der Revision, dass der Betrieb vom Zweitbeklagten auf die erstbeklagte Partei übergegangen sei und diese daher dem Kläger nach den Bestimmungen des AVRAG hafte. Die Erstbeklagte hat daher gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung. Als unzulässig erweist sich hingegen die gleichzeitig erstattete Revisionsbeantwortung des Zweitbeklagten, welcher - mangels Vorliegens einer einheitlichen Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO - von der Abweisung der Klage gegenüber der erstbeklagten Partei nicht betroffen und daher in diesem Umfang nicht Beteiligter ist.Sowohl durch seine Verweisung auf das Ausschließlichkeitsrecht des Zweitbeklagten am Patent als auch durch die - im Feststellungsbegehren - ausdrückliche Bezugnahme auf Paragraph 8, PatG lässt der Kläger unzweifelhaft erkennen, dass sein Anspruch nicht auf unberechtigte Verwendung eines Patentes gestützt, sondern nur eine Vergütung im Sinne des Paragraph 8, PatG begehrt wird. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht - den diesbezüglichen Einwendungen der erstbeklagten Partei folgend, wobei es unerheblich ist, dass diese nur "aus anwaltlicher Vorsicht" erfolgt sind - die Arbeitgebereigenschaft der erstbeklagten Partei zum Zeitpunkt des Anbietens und der Annahme der Erfindung zur Verwertung verneint, sodass keine Anspruchsgrundlage gegenüber der Erstbeklagten gegeben ist. Das erstmalig im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen, dass der Zweitbeklagte seine Rechnungslegungspflicht auf die Erstbeklagte überbunden habe (AS 81 in Bd römisch zwei), ist als Neuerung genauso unbeachtlich wie die vom bisherigen Vorbringen und den Feststellungen nicht erfasste Behauptung in der Revision, dass der Betrieb vom Zweitbeklagten auf die erstbeklagte Partei übergegangen sei und diese daher dem Kläger nach den Bestimmungen des AVRAG hafte. Die Erstbeklagte hat daher gemäß Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung. Als unzulässig erweist sich hingegen die gleichzeitig erstattete Revisionsbeantwortung des Zweitbeklagten, welcher - mangels Vorliegens einer einheitlichen Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO - von der Abweisung der Klage gegenüber der erstbeklagten Partei nicht betroffen und daher in diesem Umfang nicht Beteiligter ist.
Zur Revision des Zweitbeklagten:
Nach einhelliger Judikatur (zuletzt 9 ObA 92/98i = ÖBl 1999, 42 =
DRdA 1999, 387 [Mayr]; SZ 59/34 = Arb 10.496; Arb 9833 = DRdA 1981/16
jeweils mwN) wird der Vergütungsanspruch nach § 8 Abs 1 PatG jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig. Entgegen der Auffassung des Zweitbeklagten war somit der Kläger nicht verhalten, einen bestimmten Abrechnungsstichtag anzugeben. Vielmehr handelt es sich um ein echtes Rechnungslegungsbegehren, das einen längeren Zeitraum umfasst. Zieht man nun in Betracht, dass der Kläger im Rahmen seiner Stufenklage nicht nur ein Rechnungslegungs-, sondern darüber hinaus auch noch ein Feststellungsbegehren für die Zukunft angebracht hat, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zutreffend, dass es dem Willen des Klägers entsprach, als Endzeitpunkt für das Begehren auf Rechnungslegung den Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu wählen, zumal ein Ende der Benützung durch den Zweitbeklagten vor diesem Zeitpunkt weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist (vgl auch Fasching, Kommentar II 94). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039357, insbesondere T 10; RS0041254) war daher das Berufungsgericht berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche Fassung zu geben und damit dem tatsächlichen Begehren des Klägers anzupassen.jeweils mwN) wird der Vergütungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz eins, PatG jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig. Entgegen der Auffassung des Zweitbeklagten war somit der Kläger nicht verhalten, einen bestimmten Abrechnungsstichtag anzugeben. Vielmehr handelt es sich um ein echtes Rechnungslegungsbegehren, das einen längeren Zeitraum umfasst. Zieht man nun in Betracht, dass der Kläger im Rahmen seiner Stufenklage nicht nur ein Rechnungslegungs-, sondern darüber hinaus auch noch ein Feststellungsbegehren für die Zukunft angebracht hat, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zutreffend, dass es dem Willen des Klägers entsprach, als Endzeitpunkt für das Begehren auf Rechnungslegung den Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu wählen, zumal ein Ende der Benützung durch den Zweitbeklagten vor diesem Zeitpunkt weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist vergleiche auch Fasching, Kommentar römisch zwei 94). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039357, insbesondere T 10; RS0041254) war daher das Berufungsgericht berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche Fassung zu geben und damit dem tatsächlichen Begehren des Klägers anzupassen.
Die Einrechnung eines überhöhten Entgelts im Sinne des § 8 Abs 2 PatG auf eine Vergütung nach Abs 1 leg cit hat zur zwingenden Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt war (SZ 67/148 = 9 ObA 136/94), was aber nach den Feststellungen nicht der Fall war, zumal eine Weiterentwicklung oder Adaptierung nicht zwangsläufig eine Erfindungsaufgabe sein muss. Wenngleich "ausdrücklich" keine besondere Formvorschrift bedeutet, fordert Ausdrücklichkeit dennoch typische Erklärungszeichen (Rummel in Rummel I3 Rz 9 zu § 863), welche im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt sind. Ein allfällig höher entrichtetes Entgelt ist somit für eine Vergütung im Sinne des § 8 PatG unbeachtlich (SZ 67/148).Die Einrechnung eines überhöhten Entgelts im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, PatG auf eine Vergütung nach Absatz eins, leg cit hat zur zwingenden Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt war (SZ 67/148 = 9 ObA 136/94), was aber nach den Feststellungen nicht der Fall war, zumal eine Weiterentwicklung oder Adaptierung nicht zwangsläufig eine Erfindungsaufgabe sein muss. Wenngleich "ausdrücklich" keine besondere Formvorschrift bedeutet, fordert Ausdrücklichkeit dennoch typische Erklärungszeichen (Rummel in Rummel I3 Rz 9 zu Paragraph 863,), welche im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt sind. Ein allfällig höher entrichtetes Entgelt ist somit für eine Vergütung im Sinne des Paragraph 8, PatG unbeachtlich (SZ 67/148).
Gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung.Gemäß Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung.