Die in der Berufung gerügte und vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch Unterlassung der Beiziehung eines maschinenbautechnischen Sachverständigen kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr mit Erfolg als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 27/4, SZ 60/157; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16, RZ 1992/57; DRdA 1991/10, 9 Ob A 22/94 ua).
Es gibt keinen Vergütungsanspruch nach § 8 Abs 1 PatG für zum Patent angemeldete Diensterfindungen nach Ablauf des Patentes bzw über die Patentdauer des § 28 Abs 1 PatG hinaus (Collin, Vergütung von Diensterfindungen RdW 1984, 342; Collin, Inovationshandbuch 272). Der Dienstgeber kann sich jedoch nicht dadurch seiner Verpflichtung auf Leistung einer besonderen Vergütung entziehen, daß er vor Ablauf der theoretisch längsten Laufdauer des Patentes nach § 28 Abs 1 PatG das Erlöschen des Patentes nach § 46 Abs 1 PatG herbeiführt (ÖBl 1986, 59) oder auf seine Rechte an der Erfindung verzichtet (§ 15 Abs 1 PatG), aber weiterhin die Erfindung unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit in Anspruch nimmt (Friebel/Pulitzer Österreichisches Patentrecht2 152). Der Vergütungsanspruch entsteht nach § 12 PatG mit der Inanspruchnahme (Collin, Vergütung von Diensterfindungen RdW 1984, 342; ÖBl 1986, 59) und bleibt daher für die Dauer der Inanspruchnahme der Diensterfindung während der Dauer des Patentes auch dann bestehen, wenn der Dienstgeber vorzeitig auf die Diensterfindung verzichtet oder das Patent mit oder ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erlöschen läßt. Da die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Erlöschen des Patentes den Anspruch auf Vergütung nicht ausschließt, bedurfte es auch der Einvernahme der vom Beklagten geführten Zeugen zu diesem Beweisthema nicht.Es gibt keinen Vergütungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz eins, PatG für zum Patent angemeldete Diensterfindungen nach Ablauf des Patentes bzw über die Patentdauer des Paragraph 28, Absatz eins, PatG hinaus (Collin, Vergütung von Diensterfindungen RdW 1984, 342; Collin, Inovationshandbuch 272). Der Dienstgeber kann sich jedoch nicht dadurch seiner Verpflichtung auf Leistung einer besonderen Vergütung entziehen, daß er vor Ablauf der theoretisch längsten Laufdauer des Patentes nach Paragraph 28, Absatz eins, PatG das Erlöschen des Patentes nach Paragraph 46, Absatz eins, PatG herbeiführt (ÖBl 1986, 59) oder auf seine Rechte an der Erfindung verzichtet (Paragraph 15, Absatz eins, PatG), aber weiterhin die Erfindung unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit in Anspruch nimmt (Friebel/Pulitzer Österreichisches Patentrecht2 152). Der Vergütungsanspruch entsteht nach Paragraph 12, PatG mit der Inanspruchnahme (Collin, Vergütung von Diensterfindungen RdW 1984, 342; ÖBl 1986, 59) und bleibt daher für die Dauer der Inanspruchnahme der Diensterfindung während der Dauer des Patentes auch dann bestehen, wenn der Dienstgeber vorzeitig auf die Diensterfindung verzichtet oder das Patent mit oder ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erlöschen läßt. Da die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Erlöschen des Patentes den Anspruch auf Vergütung nicht ausschließt, bedurfte es auch der Einvernahme der vom Beklagten geführten Zeugen zu diesem Beweisthema nicht.
Da der Kläger nicht ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt war (§ 8 Abs 2 PatG), sondern er sich selbst die Erfindungsaufgabe stellte, stand ihm sein Entgeltanspruch auch nicht teilweise im Hinblick auf seine Erfindertätigkeit zu, weil der einem Dienstnehmer zustehende Arbeitslohn regelmäßig nicht Entgelt für Erfindertätigkeit ist. Unter Entgelt für eine bedungene Arbeitsleistung kann nicht Entgelt für eine nicht bedungene Arbeitsleistung fallen (Friebel/Pulitzer aaO 150). In einem ihm allenfalls zukommenden höheren, den kollektivvertraglichen Lohn übersteigenden Entgelt ist daher kein Teil einer angemessenen Vergütung für die Erfindung zu erblicken (vgl ÖBl 1979, 59). Nur wenn ausdrücklich eine Anstellung zur Erfindertätigkeit erfolgt wäre und der Kläger vorwiegend mit dieser Tätigkeit befaßt gewesen wäre, seine Tätigkeit zur Erfindung geführt hätte und er im Hinblick auf die vereinbarte Erfindertätigkeit ein höheres Entgelt bezogen hätte, würde dies seinen Anspruch auf Vergütung unter Umständen bis zur gänzlichen Aufhebung mindern. Weil der Kläger nicht unter den im § 8 Abs 2 PatG angeführten Voraussetzungen seine Erfindungen machte, ist es ohne Belang, wenn der Kläger laut Vorbringen des Beklagten ab 1970 überdurchschnittliche Gehaltserhöhungen erhalten hat und ausgehend vom kollektivvertraglichen Gehalt und einer leistungsbezogenen Überzahlung von 15 % rund S 10.000,-- als Abgeltung seiner Erfindertätigkeit anzusehen wäre. Der Beklagte übersieht dabei, daß der Kläger das Entgelt nicht im Hinblick auf die vereinbarte Erfindertätigkeit bezogen hat. Jede Leistung des Arbeitgebers ist daher mangels anderer Vereinbarung als Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft für die vereinbarte Arbeitsleistung aufzufassen (Martinek-M.u.W. Schwarz AngG7 177, 221 mwN), das aber nur Entgelt für die bedungene Arbeitsleistung ist, zu der nach der Vereinbarung nicht die Erfindertätigkeit zählte (Friebel/Pulitzer aaO 150). Der Vergütungsanspruch besteht sohin im vorliegenden Fall unabhängig von der Beschaffenheit des Entgelts (Friebel/Pulitzer aaO 149).Da der Kläger nicht ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt war (Paragraph 8, Absatz 2, PatG), sondern er sich selbst die Erfindungsaufgabe stellte, stand ihm sein Entgeltanspruch auch nicht teilweise im Hinblick auf seine Erfindertätigkeit zu, weil der einem Dienstnehmer zustehende Arbeitslohn regelmäßig nicht Entgelt für Erfindertätigkeit ist. Unter Entgelt für eine bedungene Arbeitsleistung kann nicht Entgelt für eine nicht bedungene Arbeitsleistung fallen (Friebel/Pulitzer aaO 150). In einem ihm allenfalls zukommenden höheren, den kollektivvertraglichen Lohn übersteigenden Entgelt ist daher kein Teil einer angemessenen Vergütung für die Erfindung zu erblicken vergleiche ÖBl 1979, 59). Nur wenn ausdrücklich eine Anstellung zur Erfindertätigkeit erfolgt wäre und der Kläger vorwiegend mit dieser Tätigkeit befaßt gewesen wäre, seine Tätigkeit zur Erfindung geführt hätte und er im Hinblick auf die vereinbarte Erfindertätigkeit ein höheres Entgelt bezogen hätte, würde dies seinen Anspruch auf Vergütung unter Umständen bis zur gänzlichen Aufhebung mindern. Weil der Kläger nicht unter den im Paragraph 8, Absatz 2, PatG angeführten Voraussetzungen seine Erfindungen machte, ist es ohne Belang, wenn der Kläger laut Vorbringen des Beklagten ab 1970 überdurchschnittliche Gehaltserhöhungen erhalten hat und ausgehend vom kollektivvertraglichen Gehalt und einer leistungsbezogenen Überzahlung von 15 % rund S 10.000,-- als Abgeltung seiner Erfindertätigkeit anzusehen wäre. Der Beklagte übersieht dabei, daß der Kläger das Entgelt nicht im Hinblick auf die vereinbarte Erfindertätigkeit bezogen hat. Jede Leistung des Arbeitgebers ist daher mangels anderer Vereinbarung als Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft für die vereinbarte Arbeitsleistung aufzufassen (Martinek-M.u.W. Schwarz AngG7 177, 221 mwN), das aber nur Entgelt für die bedungene Arbeitsleistung ist, zu der nach der Vereinbarung nicht die Erfindertätigkeit zählte (Friebel/Pulitzer aaO 150). Der Vergütungsanspruch besteht sohin im vorliegenden Fall unabhängig von der Beschaffenheit des Entgelts (Friebel/Pulitzer aaO 149).
Daß der Kläger 1969 als Abgeltung für Diensterfindungen unter anderem auch der gegenständlichen, einen Betrag von S 50.000,-- erhielt, schließt einen weiteren Anspruch auf Erhöhung der Vergütung nach § 10 PatG für weitere zukünftige Benützungshandlungen nicht aus (Friebel/Pulitzer aaO 153; Collin Inovationshandbuch 84), zumal doch der Vergütungsanspruch jeweils erst mit den einzelnen Benutzungshandlungen fällig wird (Collin aaO 278; ÖBl 1986, 59) und die Vergütung dem Gesamtwert der Erfindung während der ganzen Schutzfrist entsprechen soll (JBl 1961, 182) und die Pauschalabgeltung aus dem Jahr 1968 keinen Hinweis auf die Abgeltung zukünftiger Benützungshandlungen enthält.Daß der Kläger 1969 als Abgeltung für Diensterfindungen unter anderem auch der gegenständlichen, einen Betrag von S 50.000,-- erhielt, schließt einen weiteren Anspruch auf Erhöhung der Vergütung nach Paragraph 10, PatG für weitere zukünftige Benützungshandlungen nicht aus (Friebel/Pulitzer aaO 153; Collin Inovationshandbuch 84), zumal doch der Vergütungsanspruch jeweils erst mit den einzelnen Benutzungshandlungen fällig wird (Collin aaO 278; ÖBl 1986, 59) und die Vergütung dem Gesamtwert der Erfindung während der ganzen Schutzfrist entsprechen soll (JBl 1961, 182) und die Pauschalabgeltung aus dem Jahr 1968 keinen Hinweis auf die Abgeltung zukünftiger Benützungshandlungen enthält.
Aus dem Stillschweigen des Klägers seit dem Jahr 1969 bis zur Klage und der Unterlassung eines Änderungsbegehrens bis zu diesem Zeitpunkt läßt sich jedenfalls bei der gegebenen Möglichkeit eine Erhöhung der Vergütung innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit des § 19 PatG zu begehren, die der Kläger bei der im Dezember 1985 erhobenen Klage, die Ansprüche ab 1983 betreffend eingehalten hat, nicht zweifelsfrei ein konkludenter Verzicht auf Vergütung bzw Ergänzung des Vergütungsbetrages für die geltend gemachten und nicht verjährten Benützungshandlungen ableiten (ÖBl 1986, 59), zumal das österreichische Recht eine Verwirkung von Rechten durch bloße Nichtgeltendmachung grundsätzlich nicht kennt (ÖBl 1986, 59).Aus dem Stillschweigen des Klägers seit dem Jahr 1969 bis zur Klage und der Unterlassung eines Änderungsbegehrens bis zu diesem Zeitpunkt läßt sich jedenfalls bei der gegebenen Möglichkeit eine Erhöhung der Vergütung innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit des Paragraph 19, PatG zu begehren, die der Kläger bei der im Dezember 1985 erhobenen Klage, die Ansprüche ab 1983 betreffend eingehalten hat, nicht zweifelsfrei ein konkludenter Verzicht auf Vergütung bzw Ergänzung des Vergütungsbetrages für die geltend gemachten und nicht verjährten Benützungshandlungen ableiten (ÖBl 1986, 59), zumal das österreichische Recht eine Verwirkung von Rechten durch bloße Nichtgeltendmachung grundsätzlich nicht kennt (ÖBl 1986, 59).
Die nunmehrige Geltendmachung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, weil die jahrelange Nichtgeltendmachung der fälligen Ansprüche nur bewirkt, daß für länger als drei Jahre zurückliegende Ansprüche die Klagbarkeit infolge Verjährung erloschen ist (vgl 9 Ob A 70-71/90) und der Kläger durch sein bloßes Stillschweigen keine Handlungen setzte, aus denen der Beklagten nach Treu und Glauben auf einen Verzicht hätte schließen können.Die nunmehrige Geltendmachung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, weil die jahrelange Nichtgeltendmachung der fälligen Ansprüche nur bewirkt, daß für länger als drei Jahre zurückliegende Ansprüche die Klagbarkeit infolge Verjährung erloschen ist vergleiche 9 Ob A 70-71/90) und der Kläger durch sein bloßes Stillschweigen keine Handlungen setzte, aus denen der Beklagten nach Treu und Glauben auf einen Verzicht hätte schließen können.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.