Rechtssatz RS0071347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071347
Entscheidungsdatum
23.01.2002
Rechtssatz
Nur wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt war und diese auch vorwiegend ausübte, ist das ihm zukommende, den kollektivvertraglichen Lohn übersteigende Entgelt Teil einer angemessenen Vergütung für die Erfindung.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 136/94
Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 136/94
Veröff: SZ 67/148
- 9 ObA 252/01a
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 252/01a
nur: Nur wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt war, ist das ihm zukommende, den kollektivvertraglichen Lohn übersteigende Entgelt Teil einer angemessenen Vergütung für die Erfindung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071347
Dokumentnummer
JJR_19940914_OGH0002_009OBA00136_9400000_002