Rechtssatz RS0040535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040535
Entscheidungsdatum
27.03.1985
Rechtssatz
Ein Zeuge hat nur die Wahrnehmung von Tatsachen zu bekunden, darf aber nicht zu Bewertungsproblemen befragt werden, während der Sachverständige auf Grund seiner Sachkunde Erfahrungssätze liefert, daraus Schlüsse zieht oder mit deren Hilfe Tatsachen feststellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040535
Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0030OB00503_8500000_004