Rechtssatz RS0040563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040563
Geschäftszahl
4Ob19/72; 5Ob145/09y; 3Ob147/12g
Entscheidungsdatum
19.09.2012
Rechtssatz
Ob das Gericht einen Sachverständigen bestellen will, hängt von seinem pflichtgemäßen Ermessen ab. Der Sachverständigenbeweis wird immer dann erforderlich, wenn beim Gericht die zur Feststellung einer streiterheblichen Tatsache erforderlichen Fachkenntnisse oder die Kenntnis von Erfahrungssätzen nicht in dem vom Gericht für notwendig befundenen Ausmaß vorhanden sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 19/72
Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 19/72
- 5 Ob 145/09y
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 145/09y
Vgl; Beisatz: Außerstreitiges Verfahren nach § 22 WGG. (T1); Beisatz: Das Gericht ist nach § 31 Abs 3 AußStrG zwar berechtigt, vorhandene Fachkenntnisse anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verwerten, dazu aber keineswegs verpflichtet. In einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren kann es auch keine Bindung des Gerichts an den Verzicht einer Partei auf den Sachverständigenbeweis geben. (T2)
- 3 Ob 147/12g
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 147/12g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040563
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0040OB00019_7200000_001