Rechtssatz RS0040573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040573
Geschäftszahl
3Ob527/87 (3Ob528/87)
Entscheidungsdatum
17.06.1987
Rechtssatz
Nach der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen kann dem Antrag, ihn zu entheben und an seiner Stelle einen anderen Sachverständigen zu bestellen, nicht mehr entsprochen werden, Ein Rekurs gegen den Bestellungsbeschluß (Außerstreitverfahren) ist zurückzuweisen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Umbestellung nicht mehr besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040573
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_0030OB00527_8700000_001