Rechtssatz RS0040574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040574
Entscheidungsdatum
20.05.1987
Rechtssatz
Das Wort "überdies" in § 326 Abs 3 ZPO ist nur dahin auszulegen, daß eine Mutwillensstrafe auch unabhängig von einer Beugestrafe verhängt werden kann und nicht nur gemeinsam mit dieser.Das Wort "überdies" in Paragraph 326, Absatz 3, ZPO ist nur dahin auszulegen, daß eine Mutwillensstrafe auch unabhängig von einer Beugestrafe verhängt werden kann und nicht nur gemeinsam mit dieser.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040574
Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_009OBA00007_8700000_001