Der Rekurs ist zulässig.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß § 47 Abs 1 ASGG die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO nicht gelten, sodaß der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes gerichtete und darüber hinaus einen Beschwerdegegenstand von weniger als S 15.000 betreffende Rekurs nicht absolut unzulässig ist. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, besteht zur verfahrensrechtlichen Frage, ob bei ungerechtfertigter Verweigerung der Zeugenaussage die im § 326 Abs 3 ZPO vorgesehene Mutwillensstrafe nur neben einer Beugestrafe oder auch unabhängig davon verhängt werden kann, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sodaß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm §§ 502 Abs 4 ZPO und 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Hiebei ergibt sich aus dem Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zwingend, daß es von einem S 30.000,- nicht übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes ausgegangen ist. Auf den Streitwert in der Hauptsache kommt es hier nicht an, weil es sich um einen nicht zwischen den Parteien des Prozesses ausgetragenen Zwischenstreit handelt.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ZPO nicht gelten, sodaß der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes gerichtete und darüber hinaus einen Beschwerdegegenstand von weniger als S 15.000 betreffende Rekurs nicht absolut unzulässig ist. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, besteht zur verfahrensrechtlichen Frage, ob bei ungerechtfertigter Verweigerung der Zeugenaussage die im Paragraph 326, Absatz 3, ZPO vorgesehene Mutwillensstrafe nur neben einer Beugestrafe oder auch unabhängig davon verhängt werden kann, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sodaß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 502, Absatz 4, ZPO und 46 Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Hiebei ergibt sich aus dem Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zwingend, daß es von einem S 30.000,- nicht übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes ausgegangen ist. Auf den Streitwert in der Hauptsache kommt es hier nicht an, weil es sich um einen nicht zwischen den Parteien des Prozesses ausgetragenen Zwischenstreit handelt.
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die vom Rekurswerber behauptete Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, weil - wie schon vom Rekursgericht aus dem Beratungsprotokoll festgestellt - an der Beschlußfassung des Erstgerichtes neben dem Vorsitzenden auch die beiden Beisitzer teilnahmen. Auch dafür, daß bezüglich des Vorsitzenden Dr. P*** oder eines der beiden Beisitzer Gerhard M*** und Hansjörg B***, die übrigens schon an der Tagsatzung vom 3.Juli 1986 teilnahmen, Ausschließungsgründe vorliegen, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß der erstgerichtliche Beschluß nur deswegen, weil die Beisitzer im Spruch nicht genannt sind, in diesen Punkten unüberprüfbar wäre.Die vom Rekurswerber behauptete Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor, weil - wie schon vom Rekursgericht aus dem Beratungsprotokoll festgestellt - an der Beschlußfassung des Erstgerichtes neben dem Vorsitzenden auch die beiden Beisitzer teilnahmen. Auch dafür, daß bezüglich des Vorsitzenden Dr. P*** oder eines der beiden Beisitzer Gerhard M*** und Hansjörg B***, die übrigens schon an der Tagsatzung vom 3.Juli 1986 teilnahmen, Ausschließungsgründe vorliegen, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß der erstgerichtliche Beschluß nur deswegen, weil die Beisitzer im Spruch nicht genannt sind, in diesen Punkten unüberprüfbar wäre.
Auch im übrigen ist der Rekurs nicht berechtigt.
Gemäß § 326 Abs 3 ZPO ist dann, wenn die Weigerung des Zeugen mutwillig war, gegen den Zeugen überdies eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Im § 326 ZPO sind nun, anders als im § 325 ZPO, nicht die Beugemittel zur Erzwingung der Aussage, sondern die Folgen der ungerechtfertigten Verweigerung geregelt. Die Kostenersatzpflicht nach § 326 Abs 2 ZPO setzt nicht die Verhängung einer Beugestrafe voraus, sondern greift schon dann Platz, wenn durch die ungerechtfertigte Verweigerung eine Verzögerung eintritt und zusätzliche Kosten verursacht werden. Ebenso ist als Folge einer mutwilligen Verweigerung der Aussage im § 326 Abs 3 ZPO die Verhängung einer Mutwillensstrafe vorgesehen. Das Wort "überdies" in dieser Gesetzesstelle ist nur dahin auszulegen, daß die Mutwillensstrafe auch neben den übrigen im Falle der ungerechtfertigten Aussageverweigerung vorgesehenen Sanktionen zu verhängen ist, nicht aber in dem Sinn, daß sie die Verhängung der anderen - im Falle der Kostenersatzpflicht darüber hinaus von einer entsprechenden Antragstellung der Parteien abhängigen - Sanktionen voraussetzt. Völlig zu Recht ist das Rekursgericht daher davon ausgegangen, daß die Aufhebung der Beugestrafe nicht auch zur Aufhebung der Mutwillensstrafe führen mußte.Gemäß Paragraph 326, Absatz 3, ZPO ist dann, wenn die Weigerung des Zeugen mutwillig war, gegen den Zeugen überdies eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Im Paragraph 326, ZPO sind nun, anders als im Paragraph 325, ZPO, nicht die Beugemittel zur Erzwingung der Aussage, sondern die Folgen der ungerechtfertigten Verweigerung geregelt. Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 326, Absatz 2, ZPO setzt nicht die Verhängung einer Beugestrafe voraus, sondern greift schon dann Platz, wenn durch die ungerechtfertigte Verweigerung eine Verzögerung eintritt und zusätzliche Kosten verursacht werden. Ebenso ist als Folge einer mutwilligen Verweigerung der Aussage im Paragraph 326, Absatz 3, ZPO die Verhängung einer Mutwillensstrafe vorgesehen. Das Wort "überdies" in dieser Gesetzesstelle ist nur dahin auszulegen, daß die Mutwillensstrafe auch neben den übrigen im Falle der ungerechtfertigten Aussageverweigerung vorgesehenen Sanktionen zu verhängen ist, nicht aber in dem Sinn, daß sie die Verhängung der anderen - im Falle der Kostenersatzpflicht darüber hinaus von einer entsprechenden Antragstellung der Parteien abhängigen - Sanktionen voraussetzt. Völlig zu Recht ist das Rekursgericht daher davon ausgegangen, daß die Aufhebung der Beugestrafe nicht auch zur Aufhebung der Mutwillensstrafe führen mußte.
Soweit der Rekurswerber ins Treffen führt, er sei nicht ordnungsgemäß geladen gewesen, sei er darauf hingewiesen, daß ihm bereits zuvor eine Zeugenladung in dieser Sache zugegangen war; es erübrigt sich daher eine Stellungnahme zur Frage, ob die mangelnde Vorbereitungszeit einen Zeugen zur Aussageverweigerung berechtigt. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.