Rechtssatz RS0040576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040576
Entscheidungsdatum
20.05.1987
Rechtssatz
Die Kostenersatzpflicht nach § 326 Abs 2 ZPO setzt nicht die Verhängung einer Beugestrafe voraus, sondern greift schon dann Platz, wenn durch die ungerechtfertigte Verweigerung eine Verzögerung eintritt und zusätzliche Kosten verursacht werden.Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 326, Absatz 2, ZPO setzt nicht die Verhängung einer Beugestrafe voraus, sondern greift schon dann Platz, wenn durch die ungerechtfertigte Verweigerung eine Verzögerung eintritt und zusätzliche Kosten verursacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040576
Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_009OBA00007_8700000_002