Rechtssatz RS0040628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040628
Geschäftszahl
1Ob330/54; 4Ob557/75
Entscheidungsdatum
09.09.1975
Rechtssatz
Wenn seitens einer Partei im Verfahren vor dem Erstgericht auf ihre Vernehmung verzichtet wird, so wirkt ein solcher Verzicht nicht ohne weiters auch für das Berufungsverfahren, wenn dieses die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise zwecks Vornahme abweichender Feststellungen wiederholt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040628
Dokumentnummer
JJR_19550112_OGH0002_0010OB00330_5400000_001