Rechtssatz RS0040649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040649
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Rechtssatz
Das ersuchte Gericht ist zur Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Rechtshilfeweg zuständig, wenn der Sachverständige in seinem Sprengel tätig werden soll. Besteht aber keinerlei Nahebeziehung des ersuchten Gerichtes zu der begehrten Rechtshilfehandlung, etwa weil im Sprengel des ersuchten Gerichtes kein Sachverständiger in der Sachverständigenliste eingetragen ist, kann die Zuständigkeit dieses Gerichtes auch nicht mit dem Argument der Zweckmäßigkeit begründet werden. Das ersuchte Gericht ist dann unzuständig.
Entscheidungstexte
- 8 Nd 512/90
Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Nd 512/90
- 7 Nd 3/94
Entscheidungstext OGH 20.07.1994 7 Nd 3/94
- 9 Nd 501/02
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 Nd 501/02
- 6 Ob 9/05z
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 9/05z
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im außerstreitigen Verfahren (so schon 9Nd501/02). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040649
Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0080ND00512_9000000_001