Die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Kirchberg am Wagram ist berechtigt.
Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung der Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten das beiden zunächst übergeordnete Gericht analog § 47 Abs 1 JN berufen (Ballon in Fasching I2 Rz 9 zu § 37 JN; 8 Nd 512/90, 4 Nd 511/89 = EvBl 1990/36, 5 Nd 584/82 = EfSlg 43.948 = ÖA 1984, 49 uva). Bei Streitigkeiten, die sich zwischen Gerichten verschiedener Oberlandesgerichtsprengel ergeben, hat der Oberste Gerichtshof zu erkennen (5 Nd 584/82 mwN). Das Ersuchen eines inländischen Gerichtes um Gewährung der Rechtshilfe ist dann abzulehen, wenn das ersuchte Gericht zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist (§ 37 JN). Aus § 37 Abs 2 JN geht hervor, dass für Rechtshilfeersuchen das Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll.Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung der Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten das beiden zunächst übergeordnete Gericht analog Paragraph 47, Absatz eins, JN berufen (Ballon in Fasching I2 Rz 9 zu Paragraph 37, JN; 8 Nd 512/90, 4 Nd 511/89 = EvBl 1990/36, 5 Nd 584/82 = EfSlg 43.948 = ÖA 1984, 49 uva). Bei Streitigkeiten, die sich zwischen Gerichten verschiedener Oberlandesgerichtsprengel ergeben, hat der Oberste Gerichtshof zu erkennen (5 Nd 584/82 mwN). Das Ersuchen eines inländischen Gerichtes um Gewährung der Rechtshilfe ist dann abzulehen, wenn das ersuchte Gericht zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist (Paragraph 37, JN). Aus Paragraph 37, Absatz 2, JN geht hervor, dass für Rechtshilfeersuchen das Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Für einen Sachverständigenbeweis (- da die zivilprozessualen Vorschriften über den Sachverständigenbeweis auch im Außerstreitverfahren gelten [RIS-Justiz RS0006282], kann auch auf die zum streitigen Verfahren ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden -) ist das Rechtshilfegericht dann zuständig, wenn der Sachverständige in seinem Sprengel tätig werden soll, so zum Beispiel, wenn der Sachverständige zur Erhebung der finanziellen Verhältnisse die Betriebsunterlagen prüfen muss, die sich im Betrieb befinden, der im Sprengel des ersuchten Gerichtes liegt (8 Nd 512/90 unter Berufung auf EvBl 1965/221). Im vorliegenden Fall wurde das Rechtshilfegericht um die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in eventu eines berufskundlichen Gutachtens ersucht, weil der unterhaltspflichtige Vater seinen Wohnsitz im Sprengel des Rechtshilfegerichtes hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich keinerlei Beeinträchtigung der Reisefähigkeit des Vaters. Da im Sprengel des ersuchten Gerichtes kein Sachverständiger mit den gewünschten Fachgebieten seinen Sitz hat, muss angenommen werden, dass Befundaufnahmen außerhalb des Sprengels des Rechtshilfegerichtes stattfinden werden und demzufolge keine Amtshandlung im Sprengel des ersuchten Gerichtes vorzunehmen ist. Dieses ist daher unzuständig.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Erstgericht unschwer möglich sein wird, durch Einsichtnahme in das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien herausgegebene Sachverständigenverzeichnis (§ 7 SDG) geeignete Sachverständige zu finden und diese selbst zu bestellen.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Erstgericht unschwer möglich sein wird, durch Einsichtnahme in das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien herausgegebene Sachverständigenverzeichnis (Paragraph 7, SDG) geeignete Sachverständige zu finden und diese selbst zu bestellen.