Rechtssatz RS0040697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040697
Geschäftszahl
6Ob636/89 (6Ob637/89); 7Ob2022/96w
Entscheidungsdatum
28.02.1996
Rechtssatz
Ein Zwischenurteil oder Teilurteil über die Rechtswirksamkeitserklärung einer gerichtlichen Aufkündigung unter Vorbehalt des Ausspruches über die Räumungsverpflichtung (und einer damit verbundenen Zug - um - Zug - Leistung nach § 7 Abs 4 KlGG) ist nicht zulässig.Ein Zwischenurteil oder Teilurteil über die Rechtswirksamkeitserklärung einer gerichtlichen Aufkündigung unter Vorbehalt des Ausspruches über die Räumungsverpflichtung (und einer damit verbundenen Zug - um - Zug - Leistung nach Paragraph 7, Absatz 4, KlGG) ist nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040697
Dokumentnummer
JJR_19890831_OGH0002_0060OB00636_8900000_001