Es sind zwar die Ausführungen der Revision, die Vorinstanzen hätten den Klägern mehr zuerkannt, als von diesen begehrt worden sei, weil sich das Kündigungsbegehren nur auf die im Plan umrandet dargestellten Grundstücksteile und nicht auf die ganzen Flächen der Grundstücke *****/7 und *****/16 bezogen habe, nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung begründet ein Verstoß gegen § 405 ZPO keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel (ZVR 1983/30; EFSlg 57.763; ÖBl 1989, 149 ua). Da ein solcher in der Berufung nicht geltend gemacht wurde, kann er in der Revision nicht mehr mit Erfolg erhoben werden. Abgesehen davon ist weder dem in der Aufkündigung vom 24.6.1993 gestellten Begehren noch dem sonstigen Inhalt des betreffenden Schriftsatzes zu entnehmen, daß nur Teile der Grundstücke aufgekündigt werden sollten.Es sind zwar die Ausführungen der Revision, die Vorinstanzen hätten den Klägern mehr zuerkannt, als von diesen begehrt worden sei, weil sich das Kündigungsbegehren nur auf die im Plan umrandet dargestellten Grundstücksteile und nicht auf die ganzen Flächen der Grundstücke *****/7 und *****/16 bezogen habe, nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung begründet ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel (ZVR 1983/30; EFSlg 57.763; ÖBl 1989, 149 ua). Da ein solcher in der Berufung nicht geltend gemacht wurde, kann er in der Revision nicht mehr mit Erfolg erhoben werden. Abgesehen davon ist weder dem in der Aufkündigung vom 24.6.1993 gestellten Begehren noch dem sonstigen Inhalt des betreffenden Schriftsatzes zu entnehmen, daß nur Teile der Grundstücke aufgekündigt werden sollten.
Soweit die Revision jedoch geltend macht, daß die Gartenhütte zu Unrecht bei der Bemessung des Aufwandersatzes nicht einbezogen worden sei, ist sie im Ergebnis berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 31.8.1989, 6 Ob 636,637/89 = SZ 62/141 = MietSlg 41.450 klargestellt, daß dem Generalpächter, will er im Kündigungsstreit aus der Regel des § 7 Abs 4 Kleingartengesetz Nutzung ziehen, die gehörige verfahrensrechtliche Geltendmachung seines Ersatzanspruches nach den für eine klageweise Anspruchserhebung anerkannten Grundsätzen obliegt. Der Rechtsstreit über Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung eines Generalpachtverhältnisses unterliegt wie andere Rechtstreitigkeiten nach der ZPO mangels abweichender Sondervorschriften der Parteienmaxime und nicht dem Grundsatz amtswegiger Stoffsammlung und Interessenwahrung.Der Oberste Gerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 31.8.1989, 6 Ob 636,637/89 = SZ 62/141 = MietSlg 41.450 klargestellt, daß dem Generalpächter, will er im Kündigungsstreit aus der Regel des Paragraph 7, Absatz 4, Kleingartengesetz Nutzung ziehen, die gehörige verfahrensrechtliche Geltendmachung seines Ersatzanspruches nach den für eine klageweise Anspruchserhebung anerkannten Grundsätzen obliegt. Der Rechtsstreit über Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung eines Generalpachtverhältnisses unterliegt wie andere Rechtstreitigkeiten nach der ZPO mangels abweichender Sondervorschriften der Parteienmaxime und nicht dem Grundsatz amtswegiger Stoffsammlung und Interessenwahrung.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei im vorliegenden Fall ihr - ziffernmäßig ohnehin bestimmtes - Aufwandersatzbegehren hinreichend substantiiert hat. Denn das Erstgericht hat im Rahmen dieses im Sinn des § 7 Abs 4 Kleingartengesetz erhobenen Anspruches nach § 9 Abs 1 Kleingartengesetz eindeutige Feststellungen darüber getroffen, welche Aufwendungen für diesen Ersatzanspruch in Frage kommen, nämlich jene für die Bepflanzung und jene für die Errichtung einer Gartenhütte. Die betreffenden Feststellungen blieben unbekämpft, so daß mit dem Argument des Gerichtes zweiter Instanz, es hätte mangels eines Vorbringens über die Art der Aufwendungen überhaupt kein Ersatz an die beklagte Partei zuerkannt werden dürfen, verfehlt ist.Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei im vorliegenden Fall ihr - ziffernmäßig ohnehin bestimmtes - Aufwandersatzbegehren hinreichend substantiiert hat. Denn das Erstgericht hat im Rahmen dieses im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, Kleingartengesetz erhobenen Anspruches nach Paragraph 9, Absatz eins, Kleingartengesetz eindeutige Feststellungen darüber getroffen, welche Aufwendungen für diesen Ersatzanspruch in Frage kommen, nämlich jene für die Bepflanzung und jene für die Errichtung einer Gartenhütte. Die betreffenden Feststellungen blieben unbekämpft, so daß mit dem Argument des Gerichtes zweiter Instanz, es hätte mangels eines Vorbringens über die Art der Aufwendungen überhaupt kein Ersatz an die beklagte Partei zuerkannt werden dürfen, verfehlt ist.
Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß für die Gartenhütte deshalb kein Ersatzanspruch gebühre, weil die Kläger kein Interesse an der Belassung dieser Hütte auf den aufgekündigten Grundstücken hätten, ist, wie das Gericht zweiter Instanz insofern richtig ausgeführt hat, ebenfalls verfehlt. Denn der Ausnahmefall des § 9 Abs 2 Kleingartengesetz, daß der Ersatzanspruch nach § 9 Abs 1 entfalle, wenn der Grundeigentümer dem Generalpächter erklärt, gegen die Entfernung der Aufwendungen keinen Anspruch zu erheben, trifft hier schon deshalb nicht zu, weil das Generalpachtverhältnis nicht infolge Zeitablaufes endete, sondern durch Aufkündigung enden soll.Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß für die Gartenhütte deshalb kein Ersatzanspruch gebühre, weil die Kläger kein Interesse an der Belassung dieser Hütte auf den aufgekündigten Grundstücken hätten, ist, wie das Gericht zweiter Instanz insofern richtig ausgeführt hat, ebenfalls verfehlt. Denn der Ausnahmefall des Paragraph 9, Absatz 2, Kleingartengesetz, daß der Ersatzanspruch nach Paragraph 9, Absatz eins, entfalle, wenn der Grundeigentümer dem Generalpächter erklärt, gegen die Entfernung der Aufwendungen keinen Anspruch zu erheben, trifft hier schon deshalb nicht zu, weil das Generalpachtverhältnis nicht infolge Zeitablaufes endete, sondern durch Aufkündigung enden soll.
Es wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob die in § 9 Abs 1 Kleingartengesetz normierten Voraussetzungen des Ersatzanspruches vorliegen, wobei insbesondere zu klären sein wird, ob die Gartenhütte den Bauvorschriften entsprechend errichtet wurde, weil dies von den Klägern ausdrücklich bestritten wurde (AS 17). Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird das Erstgericht den geltend gemachten Ersatzanspruch unter Einbeziehung der Gartenhütte der Höhe nach neuerlich zu prüfen haben.Es wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob die in Paragraph 9, Absatz eins, Kleingartengesetz normierten Voraussetzungen des Ersatzanspruches vorliegen, wobei insbesondere zu klären sein wird, ob die Gartenhütte den Bauvorschriften entsprechend errichtet wurde, weil dies von den Klägern ausdrücklich bestritten wurde (AS 17). Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird das Erstgericht den geltend gemachten Ersatzanspruch unter Einbeziehung der Gartenhütte der Höhe nach neuerlich zu prüfen haben.
Obgleich der Kündigungsanspruch der Kläger aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes bereits zu bejahen und nur mehr die Höhe der nach § 9 Abs 1 Kleingartengesetz zu leistenden Entschädigung, soweit mehr als S 41.000 begehrt wurden, zu prüfen sein wird, kann noch nicht mit Zwischen- oder Teilurteil entschieden werden, weil § 7 Abs 4 Kleingartengesetz, der zur Sicherung der Durchsetzung von Aufwandersatzansprüchen gekündigter Pächter dient, von einer unerläßlichen Einheit der Entscheidung über die Kündigung, die Verpflichtung zur Räumung und die vom Pächter begehrte Entschädigung ausgeht (SZ 62/141). Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang zur Gänze aufzuheben.Obgleich der Kündigungsanspruch der Kläger aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes bereits zu bejahen und nur mehr die Höhe der nach Paragraph 9, Absatz eins, Kleingartengesetz zu leistenden Entschädigung, soweit mehr als S 41.000 begehrt wurden, zu prüfen sein wird, kann noch nicht mit Zwischen- oder Teilurteil entschieden werden, weil Paragraph 7, Absatz 4, Kleingartengesetz, der zur Sicherung der Durchsetzung von Aufwandersatzansprüchen gekündigter Pächter dient, von einer unerläßlichen Einheit der Entscheidung über die Kündigung, die Verpflichtung zur Räumung und die vom Pächter begehrte Entschädigung ausgeht (SZ 62/141). Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang zur Gänze aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.