Rechtssatz RS0097141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097141
Entscheidungsdatum
28.02.1996
Norm
KlGG allg
KlGG §7
KlGG §7 Abs4
Rechtssatz
Dem Generalpächter, will er im Kündigungsstreit aus der Regel des § 7 Abs 4 Kleingartengesetz Nutzung ziehen, obliegt die gehörige verfahrensrechtliche Geltendmachung seines Ersatzanspruches nach den für eine klageweise Anspruchserhebung anerkannten Grundsätzen. Der Rechtsstreit über Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung eines Generalpachtverhältnisses unterliegt wie andere Rechtstreitigkeiten nach der Zivilprozessordnung mangels abweichender Sondervorschriften der Parteienmaxime und nicht dem Grundsatz amtswegiger Stoffsammlung und Interessenwahrung.Dem Generalpächter, will er im Kündigungsstreit aus der Regel des Paragraph 7, Absatz 4, Kleingartengesetz Nutzung ziehen, obliegt die gehörige verfahrensrechtliche Geltendmachung seines Ersatzanspruches nach den für eine klageweise Anspruchserhebung anerkannten Grundsätzen. Der Rechtsstreit über Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung eines Generalpachtverhältnisses unterliegt wie andere Rechtstreitigkeiten nach der Zivilprozessordnung mangels abweichender Sondervorschriften der Parteienmaxime und nicht dem Grundsatz amtswegiger Stoffsammlung und Interessenwahrung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097141
Dokumentnummer
JJR_19960228_OGH0002_0070OB02022_96W0000_001