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Rechtssatz RS0040825

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040825

Geschäftszahl

4Ob574/83; 6Ob30/09v; 3Ob56/11y; 2Ob127/15p

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Rechtssatz

Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltendgemachte Klagsanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. Es ist als Prozesshandlung eine Willenserklärung, die auf Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist. Ein solches Anerkenntnis kann nur in der mündlichen Verhandlung erklärt werden, doch kann es auch vor dem beauftragten oder ersuchten Richter in der von diesem durchgeführten Tagsatzung abgegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 574/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 574/83
  • 6 Ob 30/09v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 30/09v
    Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. (T1)
    Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis umfasst den Streitgegenstand, nämlich die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das darauf gegründete Begehren und die Ableitung des Begehrens. (T2)
    Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis stellt als Prozesshandlung eine auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtete Willenserklärung dar. (T3)
    Beisatz: Durch ein Anerkenntnis wird dem Richter die Prüfung der Tatsachengrundlagen wie bei einem Geständnis entzogen. (T4)
  • 3 Ob 56/11y
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 56/11y
    Auch
  • 2 Ob 127/15p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 127/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2016

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00574_8300000_001