Rechtssatz RS0040825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040825
Geschäftszahl
4Ob574/83; 6Ob30/09v; 3Ob56/11y; 2Ob127/15p
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Rechtssatz
Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltendgemachte Klagsanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. Es ist als Prozesshandlung eine Willenserklärung, die auf Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist. Ein solches Anerkenntnis kann nur in der mündlichen Verhandlung erklärt werden, doch kann es auch vor dem beauftragten oder ersuchten Richter in der von diesem durchgeführten Tagsatzung abgegeben werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 574/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 574/83
- 6 Ob 30/09v
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 30/09v
Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. (T1)
Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis umfasst den Streitgegenstand, nämlich die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das darauf gegründete Begehren und die Ableitung des Begehrens. (T2)
Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis stellt als Prozesshandlung eine auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtete Willenserklärung dar. (T3)
Beisatz: Durch ein Anerkenntnis wird dem Richter die Prüfung der Tatsachengrundlagen wie bei einem Geständnis entzogen. (T4)
- 3 Ob 56/11y
Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 56/11y
Auch
- 2 Ob 127/15p
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 127/15p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040825
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0040OB00574_8300000_001