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Rechtssatz RS0040832

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040832

Geschäftszahl

4Ob383/87

Entscheidungsdatum

12.01.1988

Rechtssatz

Erklärt der im Wettbewerbsprozeß Beklagte den Unterlassungsanspruch anzuerkennen, weil er den zur Last gelegten Verstoß nicht begangen habe aber Zuspruch der Kosten nach Paragraph 45, ZPO zu begehren, kann keine Rede davon sein, daß er die Berechtigung des auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruches anerkannt hätte, ein derartiger Unterlassungsanspruch ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Beklagte den behaupteten Verstoß bereits begangen hat oder die Gefahr besteht, daß er ihn alsbald begehen werde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 383/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 383/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040832

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0040OB00383_8700000_001