Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach dem Rekursvorbringen der Klägerin habe der Erstrichter die Beklagte in der Verhandlungstagsatzung vom 7. Mai 1987 aufgefordert, die Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens, sie anerkenne zwar den Unterlassungsanspruch, beantrage aber den Zuspruch der Kosten gemäß § 45 ZPO, weil sie die beanstandeten Äußerungen nicht gemacht und daher keinen Anlaß zur Erhebung der Klage geboten habe, zu beseitigen. Erst auf Grund dieser richterlichen Aufforderung habe die Beklagte den Unterlassungsanspruch vorbehaltlos anerkannt. Bei dieser Sachlage habe das Erstgericht zu Recht ein (Teil-)Anerkenntnisurteil gefällt. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Das prozessuale Anerkenntnis ist zwar an keinen bestimmten Wortlaut gebunden; es muß aber zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Beklagte das Klagebegehren als berechtigt ansieht; ob dies zutrifft, ist auf Grund objektiver Auslegung zu ermitteln. Wegen seiner streitbeendenden Wirkung ist das prozessuale Anerkenntnis nur dann wirksam, wenn es unbedingt und unbefristet erklärt und vorbehaltlos abgegeben wird (Fasching, ZPR Rz 1313). Die Beklagte hat ihr Vorbringen sie habe die beanstandeten herabsetzenden Äußerungen nie gemacht, nicht etwa zurückgezogen, sondern als Begründung für ihren Antrag auf Kostenzuspruch auch nach der Erklärung ihres "Anerkenntnisses" aufrechterhalten. Es kann daher keine Rede davon sein, daß sie die Berechtigung des auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruches anerkannt hätte; ein derartiger Unterlassungsanspruch ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Beklagte den behaupteten Verstoß bereits begangen hat oder die Gefahr besteht, daß er ihn alsbald begehen werde.Nach dem Rekursvorbringen der Klägerin habe der Erstrichter die Beklagte in der Verhandlungstagsatzung vom 7. Mai 1987 aufgefordert, die Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens, sie anerkenne zwar den Unterlassungsanspruch, beantrage aber den Zuspruch der Kosten gemäß Paragraph 45, ZPO, weil sie die beanstandeten Äußerungen nicht gemacht und daher keinen Anlaß zur Erhebung der Klage geboten habe, zu beseitigen. Erst auf Grund dieser richterlichen Aufforderung habe die Beklagte den Unterlassungsanspruch vorbehaltlos anerkannt. Bei dieser Sachlage habe das Erstgericht zu Recht ein (Teil-)Anerkenntnisurteil gefällt. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Das prozessuale Anerkenntnis ist zwar an keinen bestimmten Wortlaut gebunden; es muß aber zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Beklagte das Klagebegehren als berechtigt ansieht; ob dies zutrifft, ist auf Grund objektiver Auslegung zu ermitteln. Wegen seiner streitbeendenden Wirkung ist das prozessuale Anerkenntnis nur dann wirksam, wenn es unbedingt und unbefristet erklärt und vorbehaltlos abgegeben wird (Fasching, ZPR Rz 1313). Die Beklagte hat ihr Vorbringen sie habe die beanstandeten herabsetzenden Äußerungen nie gemacht, nicht etwa zurückgezogen, sondern als Begründung für ihren Antrag auf Kostenzuspruch auch nach der Erklärung ihres "Anerkenntnisses" aufrechterhalten. Es kann daher keine Rede davon sein, daß sie die Berechtigung des auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruches anerkannt hätte; ein derartiger Unterlassungsanspruch ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Beklagte den behaupteten Verstoß bereits begangen hat oder die Gefahr besteht, daß er ihn alsbald begehen werde.
Die von der Klägerin behauptete "Klarstellung" des Widerspruchs in den Prozeßerklärungen der Beklagten ist tatsächlich nicht erfolgt. Die Beklagte hat in der Verhandlungstagsatzung vom 7. Mai 1987 den ihr widersprüchliches Vorbringen enthaltenden Schriftsatz (ON 4) unverändert vorgetragen und im Anschluß daran lediglich wiederholt, daß sie "das gesamte Unterlassungsbegehren anerkenne und den Zuspruch der Kosten nach § 45 ZPO begehre". Damit hat sie aber auch das zur Begründung des Kostenantrages erstattete Tatsachenvorbringen, die von der Klägerin behaupteten herabsetzenden Äußerungen nicht gemacht zu haben, aufrechterhalten. Die Behauptung der Klägerin, daß die Beklagte vor Abgabe dieser Erklärung ausdrücklich aufgefordert worden sei, sich eindeutig festzulegen, ob sie "das gesamte Klagevorbringen samt Urteilstenor" vorbehaltslos anerkenne, braucht daher - im Rahmen eines an sich zulässigen Gegenbeweises gegen das Verhandlungsprotokoll (EvBl 1956/315; EvBl 1964/281; SZ 53/94; JBl 1987, 327; Fasching aaO Rz 633) - nicht geprüft zu werden. Die Klägerin hat im Rekurs lediglich vorgebracht, daß diese richterliche Aufforderung im Protokoll nicht beurkundet worden sei; daß die Protokollierung des Inhaltes der nachfolgenden Prozeßerklärung der Beklagten unrichtig erfolgt wäre, behauptet sie dagegen nicht. Dieser Prozeßerklärung ist aber tatsächlich nicht zu entnehmen, daß die Beklagte die materielle Berechtigung des Unterlassungsanspruches vorbehaltlos anerkannt hätte.Die von der Klägerin behauptete "Klarstellung" des Widerspruchs in den Prozeßerklärungen der Beklagten ist tatsächlich nicht erfolgt. Die Beklagte hat in der Verhandlungstagsatzung vom 7. Mai 1987 den ihr widersprüchliches Vorbringen enthaltenden Schriftsatz (ON 4) unverändert vorgetragen und im Anschluß daran lediglich wiederholt, daß sie "das gesamte Unterlassungsbegehren anerkenne und den Zuspruch der Kosten nach Paragraph 45, ZPO begehre". Damit hat sie aber auch das zur Begründung des Kostenantrages erstattete Tatsachenvorbringen, die von der Klägerin behaupteten herabsetzenden Äußerungen nicht gemacht zu haben, aufrechterhalten. Die Behauptung der Klägerin, daß die Beklagte vor Abgabe dieser Erklärung ausdrücklich aufgefordert worden sei, sich eindeutig festzulegen, ob sie "das gesamte Klagevorbringen samt Urteilstenor" vorbehaltslos anerkenne, braucht daher - im Rahmen eines an sich zulässigen Gegenbeweises gegen das Verhandlungsprotokoll (EvBl 1956/315; EvBl 1964/281; SZ 53/94; JBl 1987, 327; Fasching aaO Rz 633) - nicht geprüft zu werden. Die Klägerin hat im Rekurs lediglich vorgebracht, daß diese richterliche Aufforderung im Protokoll nicht beurkundet worden sei; daß die Protokollierung des Inhaltes der nachfolgenden Prozeßerklärung der Beklagten unrichtig erfolgt wäre, behauptet sie dagegen nicht. Dieser Prozeßerklärung ist aber tatsächlich nicht zu entnehmen, daß die Beklagte die materielle Berechtigung des Unterlassungsanspruches vorbehaltlos anerkannt hätte.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.