Rechtssatz RS0040880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040880
Geschäftszahl
6Ob187/61; 2Ob63/62; 2Ob114/71; 7Ob9/15x; 10Ob48/19k
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Rechtssatz
Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches (3 Ob 286/55 = SZ 28/150, auch 3 Ob 505/57, 2 Ob 312/58, 1 Ob 241/60 ua, Fasching in EvBl 1958,264 ff) und daher auch auf die gemäß § 406 ZPO - mit Ausnahme des dort angeführten Anspruches auf Alimente als wiederkehrende Leistung - bei Verurteilung zu einer Leistung erforderliche Fälligkeit des Anspruches. Die Einwendung, dass sich der Kläger eine Vorteilsausgleichung gefallen lassen müsse, berührt den Grund des Anspruches, sodass sie infolge des erfolgten Anerkenntnisses der Klagsforderung dem Grund nach im Verfahren über die Höhe überhaupt nicht mehr mit Erfolg erhoben werden kann (2 Ob 312/58).Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches (3 Ob 286/55 = SZ 28/150, auch 3 Ob 505/57, 2 Ob 312/58, 1 Ob 241/60 ua, Fasching in EvBl 1958,264 ff) und daher auch auf die gemäß Paragraph 406, ZPO - mit Ausnahme des dort angeführten Anspruches auf Alimente als wiederkehrende Leistung - bei Verurteilung zu einer Leistung erforderliche Fälligkeit des Anspruches. Die Einwendung, dass sich der Kläger eine Vorteilsausgleichung gefallen lassen müsse, berührt den Grund des Anspruches, sodass sie infolge des erfolgten Anerkenntnisses der Klagsforderung dem Grund nach im Verfahren über die Höhe überhaupt nicht mehr mit Erfolg erhoben werden kann (2 Ob 312/58).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 187/61
Entscheidungstext OGH 10.05.1961 6 Ob 187/61
Veröff: EvBl 1961/342 S 442
- 2 Ob 63/62
Entscheidungstext OGH 23.02.1962 2 Ob 63/62
nur: Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches. (T1)
Veröff: JBl 1962,565
- 2 Ob 114/71
Entscheidungstext OGH 20.04.1972 2 Ob 114/71
Vgl; nur: Die Einwendung, dass sich der Kläger eine Vorteilsausgleichung gefallen lassen müsse, berührt den Grund des Anspruches, sodass sie infolge des erfolgten Anerkenntnisses der Klagsforderung dem Grund nach im Verfahren über die Höhe überhaupt nicht mehr mit Erfolg erhoben werden kann (2 Ob 312/58). (T2)
Beisatz: Der Einwand, dass der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt habe, berührt nur dann den Grund des Anspruchs, wenn behauptet wird, daß dadurch der Schadenersatz völlig ausgeschlossen wird. (T3)
Veröff: SZ 45/51 = EvBl 1972/300 S 579
- 7 Ob 9/15x
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 9/15x
Ähnlich
- 10 Ob 48/19k
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 48/19k
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0040880
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19610510_OGH0002_0060OB00187_6100000_002