Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist in seinen Ausführungen zu folgen, wenn es, gestützt auf die Ansicht von Seitz (die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 903 und 1542 RVO., S. 51 ff.), betont, daß der Forderungsübergang nach § 1542 RVO. nur dann und insoweit eintritt, als den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht gegenüberstehen. Es ist daher richtig, daß im gegebenen Fall nicht nur die Höhe der Unfallsrente festgestellt werden mußte, sondern auch darauf Bedacht zu nehmen war, ob dem Verletzten ein entsprechender Anspruch auf Verdienstentgang zugestanden wäre. Dabei gilt - entgegen der Meinung der Rekurswerberin -, wie schon das Berufungsgericht ausführte, der Grundsatz der kongruenten Deckung, in sachlicher und zeitlicher Hinsicht (2 Ob 19/52, 2 Ob 674/53, 2 Ob 1015/53). Es mußte daher festgestellt werden, ob dem Verletzten für den in Betracht kommenden Zeitraum ein Verdienstentgang mindestens in der Höhe der zuerkannten Rente zu ersetzen gewesen wäre.Dem Berufungsgericht ist in seinen Ausführungen zu folgen, wenn es, gestützt auf die Ansicht von Seitz (die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach Paragraphen 903 und 1542 RVO., S. 51 ff.), betont, daß der Forderungsübergang nach Paragraph 1542, RVO. nur dann und insoweit eintritt, als den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht gegenüberstehen. Es ist daher richtig, daß im gegebenen Fall nicht nur die Höhe der Unfallsrente festgestellt werden mußte, sondern auch darauf Bedacht zu nehmen war, ob dem Verletzten ein entsprechender Anspruch auf Verdienstentgang zugestanden wäre. Dabei gilt - entgegen der Meinung der Rekurswerberin -, wie schon das Berufungsgericht ausführte, der Grundsatz der kongruenten Deckung, in sachlicher und zeitlicher Hinsicht (2 Ob 19/52, 2 Ob 674/53, 2 Ob 1015/53). Es mußte daher festgestellt werden, ob dem Verletzten für den in Betracht kommenden Zeitraum ein Verdienstentgang mindestens in der Höhe der zuerkannten Rente zu ersetzen gewesen wäre.
Die klagende Partei konnte sich aber auch nicht mit Erfolg auf das Anerkenntnis der Klagsforderung dem Gründe nach berufen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Anerkenntnis nur ein solches des Verschuldens gewesen sei, vermag der Oberste Gerichtshof allerdings nicht zu teilen. Das Anerkenntnis einer Forderung dem Gründe nach erstreckt sich regelmäßig auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches, in diesem Falle also vor allem auf das Schadensereignis, die Kausalität, das Fehlen eines Mitverschuldens und die grundsätzliche Anerkennung des Forderungsüberganges nach § 1542 RVO. Offen bleibt aber die Frage, in welcher Höhe ein solcher Forderungsübergang erfolgt ist, was davon abhängt, in welcher Höhe ein Verdienstentgang des Verletzten angenommen wird und ob die ausbezahlte Rente in diesem Betrage Deckung findet. Diese Feststellungen gehörten jedenfalls in den die Höhe des Anspruches feststellenden Verfahrensteil. Da es sich auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes nur um diese Feststellungen handelte, hatte daher der Umfang des Anerkenntnisses in diesem Zusammenhange keine weitere Bedeutung.Die klagende Partei konnte sich aber auch nicht mit Erfolg auf das Anerkenntnis der Klagsforderung dem Gründe nach berufen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Anerkenntnis nur ein solches des Verschuldens gewesen sei, vermag der Oberste Gerichtshof allerdings nicht zu teilen. Das Anerkenntnis einer Forderung dem Gründe nach erstreckt sich regelmäßig auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches, in diesem Falle also vor allem auf das Schadensereignis, die Kausalität, das Fehlen eines Mitverschuldens und die grundsätzliche Anerkennung des Forderungsüberganges nach Paragraph 1542, RVO. Offen bleibt aber die Frage, in welcher Höhe ein solcher Forderungsübergang erfolgt ist, was davon abhängt, in welcher Höhe ein Verdienstentgang des Verletzten angenommen wird und ob die ausbezahlte Rente in diesem Betrage Deckung findet. Diese Feststellungen gehörten jedenfalls in den die Höhe des Anspruches feststellenden Verfahrensteil. Da es sich auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes nur um diese Feststellungen handelte, hatte daher der Umfang des Anerkenntnisses in diesem Zusammenhange keine weitere Bedeutung.