Rechtssatz RS0023343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023343
Entscheidungsdatum
08.06.1955
Rechtssatz
Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich regelmäßig auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches, also vor allem auf das Schadensereignis, die Kausalität, das Fehlen eines Mitverschuldens und die grundsätzliche Anerkennung des Forderungsüberganges nach § 1542 RVO.Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich regelmäßig auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches, also vor allem auf das Schadensereignis, die Kausalität, das Fehlen eines Mitverschuldens und die grundsätzliche Anerkennung des Forderungsüberganges nach Paragraph 1542, RVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023343
Dokumentnummer
JJR_19550608_OGH0002_0030OB00286_5500000_001