Rechtssatz RS0040898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040898
Geschäftszahl
3Ob592/84 (3Ob593/84)
Entscheidungsdatum
12.12.1984
Rechtssatz
Eine spruchmäßige "Feststellung", daß die Stellung einer bestimmten Art des Begehrens, etwa eines Leistungsbegehrens, zur Durchsetzung eines bestimmten Anspruches ungeachtet seiner mangelnden materiellen Berechtigung an sich "richtig", nämlich zur Durchsetzung dieses Anspruches geeignet, sei, ist in den Zivilverfahrensvorschriften nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040898
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0030OB00592_8400000_001