Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1921RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 743 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 404Paragraph 404
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Urtheilsinhalt.
§. 404.Paragraph 404,
(1)Absatz eins,Das in der Hauptsache gefällte Urtheil hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge zu erledigen, sofern nicht über einzelne dieser Anträge bereits früher entschieden wurde oder dieselben einer abgesonderten Erledigung vorbehalten werden.
(2)Absatz 2,Mehrere Rechtsstreitigkeiten, die nach § 187 zu gemeinsamer Verhandlung verbunden wurden, können durch ein gemeinschaftliches Urteil entschieden werden, wenn die Verbindung der Verhandlung nicht schon vor Fällung des Urteiles aufgehoben oder nicht über einen der verbundenen Prozesse gemäß § 390 durch besonderes Urteil entschieden wurde.Mehrere Rechtsstreitigkeiten, die nach Paragraph 187, zu gemeinsamer Verhandlung verbunden wurden, können durch ein gemeinschaftliches Urteil entschieden werden, wenn die Verbindung der Verhandlung nicht schon vor Fällung des Urteiles aufgehoben oder nicht über einen der verbundenen Prozesse gemäß Paragraph 390, durch besonderes Urteil entschieden wurde.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020541
alte Dokumentnummer
N2189517578T