Rechtstracker.at

§ 404 ZPO

Fassungen
ab 13.01.1922 — BGBl. Nr. 743/1921
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 404 heute13.01.1922 BGBl. Nr. 743/1921

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 743 aus 1921,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 404

Inkrafttretensdatum

13.01.1922BGBl. Nr. 743/1921

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Urtheilsinhalt.

Paragraph 404,

  1. Absatz eins,Das in der Hauptsache gefällte Urtheil hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge zu erledigen, sofern nicht über einzelne dieser Anträge bereits früher entschieden wurde oder dieselben einer abgesonderten Erledigung vorbehalten werden.
  2. Absatz 2,Mehrere Rechtsstreitigkeiten, die nach Paragraph 187, zu gemeinsamer Verhandlung verbunden wurden, können durch ein gemeinschaftliches Urteil entschieden werden, wenn die Verbindung der Verhandlung nicht schon vor Fällung des Urteiles aufgehoben oder nicht über einen der verbundenen Prozesse gemäß Paragraph 390, durch besonderes Urteil entschieden wurde.

Schlagworte

Urteilsinhalt

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020541

alte Dokumentnummer

N2189517578T